VfGH vom 08.10.2010, B433/10
19209
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend die Versetzung eines Finanzbeamten wegen Fristversäumung und mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom
zum Vorstand des Finanzamtes Salzburg-Land bestellt. Mit (im zweiten Rechtsgang erlassenem) Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs 1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse zur Finanzlandesdirektion Salzburg versetzt; außerdem wurde er von der Funktion des Amtsvorstandes des Finanzamtes Salzburg-Land (Arbeitsplatzbewertung: Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5) abberufen und mit der Funktion eines Bereichsleiters der Geschäftsabteilung 9 der Finanzlandesdirektion (Arbeitsplatzbewertung: Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 2) betraut. Weiters wurde in diesem Bescheid gemäß § 38 Abs 7 BDG 1979 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Versetzung gemäß § 141a BDG 1979 zu vertreten habe.
1.2. Die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wies die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung mit Bescheid vom unter Hinweis darauf ab, dass eine Reihe von Tatsachen ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 an der Versetzung des Beschwerdeführers erkennen lasse. Sie setzte sich dabei ausführlich - die Bescheidbegründung umfasst 117 Seiten - mit den Feststellungen und Ermittlungsergebnissen des vorangegangenen Versetzungsverfahrens und der Argumentation des Beschwerdeführers auseinander und stützte die Personalmaßnahme im Einzelnen auf die folgenden Aspekte: fehlende Führungsqualifikation, fehlende soziale Kompetenz, Spannungsverhältnisse zu leitenden Mitarbeitern, Gruppenbildung im Finanzamt; Vorwürfe wegen Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängende Medienberichterstattung sowie wegen des Vertrauensverlustes von Mitarbeitern im Finanzamt sowie in anderen Stellen, die mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten müssten (Großbetriebsprüfung); Vertrauensverlust der mit der Dienstaufsicht befassten Vorgesetzten. Die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport führte u.a. aus, dass "nicht die endgültige rechtliche Beurteilung der finanzrechtlichen Aspekte[,] sondern der durch [im Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport] eingehend geschildertes Verhalten des [Beschwerdeführers] eingetretene Vertrauensverlust der maßgebliche Versetzungsgrund ist".
1.3. Mit Erkenntnis vom , B245/01, wies der Verfassungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom erhobene Beschwerde ab.
2. Der Beschwerdeführer beantragte mit an das Bundesministerium für Finanzen adressiertem und von diesem an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt weitergeleitetem Schreiben vom die Wiederaufnahme des mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom abgeschlossenen Verfahrens. Diesem Antrag schloss der Beschwerdeführer eine Reihe von Dokumenten an und brachte u.a. Folgendes vor:
"Die Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen)
hat die gegen mich erhobene Organhaftungsklage ... vor dem
Landesgericht Salzburg unter Anspruchsverzicht zurückgezogen. Zufolge der Rückziehung der Organhaftungsklage gegen mich, dies unter Anspruchsverzicht seitens der Republik Österreich, habe ich die Vermutung angestellt, dass im Zuge der Erhebungen durch die Finanzbehörden in den Abgabenverfahren gegen C GmbH/W H, M S, M Ltd. etc. - die erst vor kurzem abgeschlossen wurden - völlig neue Tatsachen hervorgekommen sind, soda[ss] das Bundesministerium für Finanzen zu dem Endergebnis gekommen ist, da[ss] die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission den rechtsrelevanten Sachverhalt völlig unrichtig und falsch festgestellt und demzufolge rechtsrelevante Fragen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen hat. Zufolge dieser Vermutung habe ich RA Dr. W K beauftragt, am ein Schreiben an WP Dr. J E des Inhalts abzurichten, [dass] RA Dr. K in den oben angeführten Rechtsfällen die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Sachverhalts anfordert.
...
Entsprechend dem Inhalt dieser ... Urkunden wurde ich in
meiner Vermutung - wie oben dargelegt - bestätigt und ergeben sich aus diesen Urkunden objektiv völlig neue Fakten, aus denen klar und eindeutig hervorgeht, da[ss] seitens der Disziplinarkommission und seitens der Disziplinaroberkommission völlig unrichtige und falsche Feststellungen getroffen wurden, soda[ss] auf der Grundlage dieser völlig unrichtigen und falschen Feststellungen es zu meiner disziplinarrechtlichen Verurteilung und Entlassung gekommen ist. Es sind durch diese Urkunden neue Tatsachen hervorgekommen, die die Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission in keiner Weise berücksichtigt ha[ben], soda[ss] der der Disziplinarentscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt, der zur Verurteilung geführt hat, sich auf unrichtige Vorverständnisse und unrichtige Sachverhaltsfeststellungen gründet.
...
... Wiederaufnahmegründe nach § 69 Abs 1] Z. 1 - 3 AVG:
Es sind nun
a) ... neue Tatsachen ... bzw. neue Beweismittel
hervorgekommen, die im Verfahren ohne mein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (§69 Abs 1 Z. 2 AVG) und
b) war der Bescheid in seinem wesentlichen Teil (Fall H/C, G/M) von Vorfragen abhängig (inländische Steuerpflicht H und Verrechnungspreise Ch AG FL mit der C Österreich), über die nachträglich durch Staatsvertrag mit Liechtenstein anders entschieden wurde (§69 Abs 1 Z. 3 AVG) und
c) wurde das Ergebnis des Versetzungsverfahrens durch strafbare Handlungen maßgeblich mitbestimmt (§69 Abs 1 Z. 1 AVG).
Hiezu wird auch auf meinen Antrag auf Wiederaufnahme im
Disziplinarverfahren verwiesen ... ."
Mit Bescheid vom gab die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt diesem Antrag des Beschwerdeführers nicht statt. Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Der Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens stützt sich im Wesentlichen auf die Tatsache der Zurückziehung der von der Republik Österreich gegen den ASt [Antragsteller; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] angestrengten Organhaftungsklage und das vom ASt behauptete Hervorkommen neuer Tatsachen im Zuge der Erhebungen durch die Finanzbehörden in den einschlägigen
Abgabenverfahren. Die ... dem Antrag angeschlossenen Beweismittel
sollen dies belegen.
Die Berufungskommission hat hiezu erwogen:
§ 41f Abs 1 Z 1 BDG ordnet an, dass 'im Verfahren vor der Berufungskommission' das AVG mit Ausnahme der in dieser Ziffer ausdrücklich angeführten Bestimmungen anzuwenden ist. Demgegenüber findet sich in der genannten Bestimmung keine Anordnung der Anwendbarkeit des DVG. Dieses bestimmt zwar in seinem § 1 Abs 1, dass u. a. auf das Verfahren in Angelegenheiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund das AVG mit den nachstehenden (im DVG geregelten) Abweichungen Anwendung findet. § 41f Abs 1 Z 1 BDG geht aber für das Verfahren vor der Berufungskommission als lex specialis und lex posterior dem § 1 Abs 1 DVG vor, wodurch die Anwendung der im DVG geregelten Abweichungen vom AVG (mithin auch der § 14 DVG) im Verfahren vor der Berufungskommission nicht in Betracht kommt.
Wie die Berufungskommission in ihrer Entscheidung vom , GZ 166/10-BK/07, ausgeführt hat, beginnt bereits mit dem Erheben der Berufung das 'Verfahren vor der Berufungskommission' (§41f BDG versteht diesen Begriff synonym mit Berufungsverfahren), weshalb ab diesem Zeitpunkt die Verfahrensbestimmungen des AVG unter Berücksichtigung des § 41f BDG anzuwenden sind, nicht aber die Bestimmungen des DVG. In diesem Sinne hat die Berufungskommission die Anwendbarkeit des DVG im Berufungsverfahren bereits mehrmals ausgeschlossen (vgl. BerK , GZ 88/10-BK/99, wonach die Zeit des Dienstweges - nach dem DVG fristhemmend - nicht den Ablauf der Berufungsfrist hemmt, maßgeblich sind vielmehr die Bestimmungen des AVG, wonach die Zeit des Dienstweges nicht fristhemmend wirkt; weiters BerK , GZ 17/9-BK/01, wonach eine Berufungsvorentscheidung der Dienstbehörde 1. Instanz auf Grund des Ausschlusses des § 64a AVG in § 41f Abs 1 Z 1 BDG im Versetzungsverfahren als unzulässig erachtet wurde). Auch die hier strittigen Fragen betreffend die Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid der Berufungskommission abgeschlossenen Versetzungsverfahrens betreffen das 'Verfahren vor der Berufungskommission' (vgl. im Ergebnis dazu ebenso BerK , GZ 28/9-BK/08).
Entgegen dem Vorbringen des ASt ist auch die Bestimmung des § 116 BDG - eine lex specialis für das Disziplinarverfahren - auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
...
Zufolge § 69 Abs 2 AVG kann der Antrag nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides nicht mehr gestellt werden.
Der Bescheid der Berufungskommission vom
... ist dem Berufungswerber zu Handen seiner Vertretung nachweislich
am zugegangen. Die damit in Gang gesetzte absolute dreijährige Frist für einen Antrag auf Wiederaufnahme ist daher bereits Anfang 2004 abgelaufen. Der im Oktober 2009 eingebrachte Antrag ist daher gemäß § 69 Abs 2 AVG jedenfalls verfristet.
Abgesehen davon, wäre der Antrag aus folgenden Überlegungen auch inhaltlich nicht berechtigt:
In der Sache tut der ASt mit seinen insgesamt 45 Seiten umfassenden inhaltlichen Ausführungen und 49 Beilagen keine Gründe dar, die geeignet sind, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen. Die Versetzung und Verwendungsänderung ist mit gravierenden Mängeln des ASt in seiner Führungsqualifikation, fehlender sozialer Kompetenz, Spannungsverhältnissen zu leitenden
Mitarbeitern ... sowie Gruppenbildung im Finanzamt, weiters mit
Dienstpflichtverletzungen, negativer Außenwirkung (Medienberichterstattung) und mit Vertrauensverlust sowohl bei Mitarbeitern am Finanzamt als auch an anderen Stellen, die mit dem ASt zusammenarbeiten müssten (Großbetriebsprüfung), und auch bei mit der Dienstaufsicht befassten Vorgesetzten begründet worden. Demgegenüber betreffen die Ausführungen und die vorgelegten Bescheinigungsmittel des ASt Fragen der Zuständigkeit und
Befangenheit ... sowie insbesondere materielle abgaben- und
finanzstrafrechtliche Fragen konkreter Abgabepflichtiger. Im Hinblick auf diese fehlende inhaltliche Eignung als Wiederaufnahmegrund kommt es nun nicht mehr darauf an, dass die vom ASt angeführten Bescheinigungsmittel teils überhaupt keine Tatsachen und Beweismittel
im Sinn des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ... sind (insb. die Bescheide, vgl.
Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 ... Rz 30 und 34) ... und teils keine
neu hervor[ge]kommen[en] Tatsachen oder Beweismittel ('nova reperta')[,] sondern erst nachträglich entstandene ('nova producta'). Auch stehen die vom ASt angesprochenen Auskunfts-, Abgaben-, Finanzstraf-, Disziplinar-, Straf- und Organhaftungsverfahren in keinem Vorfragenzusammenhang iSd § 69 Abs 1 Z 3 AVG mit diesem Dienstrechtsverfahren.
Schließlich ergibt sich auch nicht, dass der hier zu behandelnde Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden wäre (§69 Abs 1 Z 1 AVG).
Aus denselben Gründen wären auch die vom ASt gestellten Beweisanträge nicht berechtigt.
Die in der Zusammenfassung ... der Antragsschrift ...
getätigten Aussagen des ASt bestätigen geradezu die Untauglichkeit der geltend gemachten Umstände als Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Vielmehr stellen diese Ausführungen nämlich eine Kritik an der in der Berufungsentscheidung vom erfolgten Beweiswürdigung dar, welche der ASt auch schon in seiner gegen die Berufungsentscheidung vom erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erfolglos zu bekämpfen versucht hatte (der VfGH wiederholt in seinem Erkenntnis , Zl. B245/01, die Beschwerdeausführungen, wonach der angefochtene Bescheid 'gespickt mit Vorverurteilungen, unzulässigen Rückschlüssen und Vermutungen sowie wirklich nur mehr als geradezu willkürlich zu bezeichnender Beweiswürdigung' sei). Eine von der Partei als unzutreffend angesehene Beweiswürdigung durch die bescheiderlassende Behörde bildet aber keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Selbst dann, wenn auf Basis eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wird, darf die Behörde gemäß § 70 Abs 2 AVG im wiederaufgenommenen Verfahren frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmegründe nicht betroffen werden, nicht wiederholen (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 9 und 10)."
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein faires Verfahren und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten durch "Anwendung unrichtiger Gesetzesbestimmungen" bzw. durch "Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung" behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Der Beschwerdeführer bringt dazu u.a. Folgendes vor:
"...1. Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 B[-]VG, Art 2 StGG
...
Tatsache ist - wie im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens dargelegt wurde, und wie dies aus der Bescheidbegründung des Bescheides der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom
... und des Bescheides der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt
vom ... hervorgeht [-] dass der
Versetzungs/Amtsenthebungsbescheid nur deshalb erlassen wurde, weil ich nach diesen Bescheiden die Steuerangelegenheiten C/H, M/G etc. nach den Behauptungen der Finanzlandesdirektion Salzburg aus schwer unsachlichen Motiven unrichtig behandelt hätte ...
...
Insofern wurde den Aussagen von Zeugen, die diese Meinung
haben, Glaubwürdigkeit zugemessen ... .
Dies führte zu einem großen Vertrauensverlust leitender Funktionäre des Finanzamtes Salzburg-Land, der Finanzlandesdirektion für Salzburg, der Großbetriebsprüfung Salzburg und in Folge der Medienberichterstattung auch zu einem beträchtliche[n]
Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Finanzverwaltung ... .
Auf Grund des Vorwurfes, ich hätte Herrn G benachteiligt und Herrn H bevorzugt und hätte dadurch der Republik Österreich beim Abgabenfall C einen Schaden zugefügt, der anfänglich sogar mit ATS 10 Mio beziffert wurde. Die Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen) hat jedoch schon bei der 1. Tagsatzung der Streitverhandlung C vor Gericht die Feststellungsklage von ATS 10 Mio auf ATS 5 Mio eingeschränkt, sodass ich für die weitergehenden Schäden zu haften gehabt hätte. (Gleichzeitig hat die Republik bei M S eine Leistungsklage über ATS 1 Mio geführt, welche von der Republik in einem drei Jahre dauernden Verfahren in sämtlichen Instanzen verloren wurde.)
Das Versetzungsverfahren stützt sich also maßgeblich auf die im Disziplinarverfahren vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen i. Z.m. den Steuerverfahren C/H, M/G, M S, M ...
D[er] Vertrauensverlust gründet ... auf die Ablehnung meiner
Person durch ... Mitarbeiter ... und Vorgesetzte ... und durch die
Großbetriebsprüfung ... .
Was den Vertrauensverlust von den mit der Dienstaufsicht befassten Vorgesetzten anlangt, so reduziert sich dieser Punkt in Wahrheit auf die Person des damaligen Präsidenten der FLD Salzburg ..., der im Verfahren von seiner persönlichen Aversion gegen mich keinen Hehl machte und seine[r] Anzeigepflicht nach § 84 StPO in den meine Rufschädigung innerhalb und außerhalb der Finanz verursachenden zahlreichen Fällen der gerichtlich strafbaren Verletzung des Amts- und Steuergeheimnis gem. [§]§302, 310 StGB, 251 FinStrG zugegebenermaßen nicht nachkam. Die Medienberichterstattung über mich und die betreffenden Steuerfälle (!!) durch einen Fernsehauftritt einleitete, indem er die Erstattung einer Strafanzeige gegen mich an die Staatsanwaltschaft Salzburg in der Steuersache H, G bekannt gab.
Der angefochtene Bescheid spricht aber den geltend gemachten
Wiederaufnahmsgründen die Relevanz ab mit der Begründung, es handle
sich einerseits nur um abgaben- und finanzstrafrechtliche Fragen
konkreter Abgabepflichtiger, die auch keine nova reperta seien und
mit den Gründen der Versetzung nichts zu tun hätten (§69 Abs 1 Zi [2]
AVG). Beim Wiederaufnahmsvorbringen nach § 69 Abs 1 Zi 1 AVG fehle der
Nachweis, da[ss] der zu behandelnde Bescheid durch Fälschung einer
Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare
Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden wäre ... .
Diese Begründung ... des Bescheides der Berufungskommission
v. ist willkürlich.
Tatsache ist, dass das gegenständliche Versetzungsverfahren im tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit dem
Disziplinarverfahren steht ... . Insofern ignoriert die
Berufungskommission in ihrer Entscheidung das Parteienvorbringen, geht leichtfertig vom Inhalt der Akten ab, indem [sie] den konkreten Sachverhalt außer Acht lässt und diesen auch nicht ermittelt hat.
Dies gilt auch für das Wiederaufnahmsvorbringen nach § 69 Abs 1 Zif 1 AVG.
Obwohl sich die Entscheidung der BK hinsichtlich des Abgabeverfahrens (C/H, G etc.) nur auf abgabenrechtliche Mutmaßungen der befangenen Bediensteten der FLD-Salzburg stützt ..., wurde keine korrekte, sachbezogene Ermittlung des Sachverhaltes durch die Beiziehung eines unabhängigen, gerichtlich zertifizierten Sachverständigen durchgeführt. Zumindest hätte aber der Ausgang des bereits anhängigen Verständigungsverfahrens abgewartet werden müssen (§38 AVG i.V.m. § 105 Z 1 BDG).
Das Amtsenthebungs- und Versetzungsverfahren so auch das Disziplinarverfahren wurde[n] somit ohne Prüfung des rechtsrichtigen Sachverhalts abgeschlossen und wurde in keiner Weise das weitere Ermittlungsverfahren, ob meine Entscheidungen in diesen steuerrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Ermessensentscheidung als Vorstand des Finanzamtes Salzburg-Land richtig sind, abgewartet.
Sowohl das gegenständliche Versetzungs- und Amtsenthebungsverfahren
als auch das Disziplinarverfahren wurden durch die Erlassung des
endgültigen Bescheides der Berufungskommission vom ... und
das Disziplinar- und Suspendierungsverfahren vor der
Disziplinaroberkommission beim BM für öffentliche Leistung und Sport
... vom ... abgeschlossen.
Nachdem die Republik Österreich (Bundesministerium für
Finanzen) die Amtshaftungsklage ... vor dem Landesgericht Salzburg
gegen mich am unter gänzlichem Anspruchsverzicht zurückgezogen hatte und diese Mitteilung seitens des LG Salzburg meinem Anwalt am zugestellt wurde, war mir klar, dass das mir vorgeworfene disziplinarrechtliche Fehlverhalten und demzufolge der Sachverhalt, der zur Disziplinarentscheidung seitens der Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission führte, auf völlig unrichtige Vorverständnisse von befangenen sowie weisungsgebundenen und von der Amtsverschwiegenheit nicht entbundenen
Zeugen als Bedienstete de[r] FLD für Salzburg ... sowie völlig
unrichtige Sachverhaltsfeststellungen gegründet war.
Ich habe daher am RA Dr. W K beauftragt, die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und hat dieser unter anderem den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. E mit Schreiben vom ersucht, bekanntzugeben und diesem auch Urkunden zu übermitteln, welche Abgabenbescheide nun tatsächlich in den mir vorgeworfenen disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erlassen wurden, sodass es zur Zurückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht beim Landesgericht Salzburg durch die Republik Österreich gekommen ist. Meinem ausgewiesenen Rechtsanwalt Dr. K wurden diese Unterlagen und Urkunden seitens Dr. J E am zugestellt. Mit Zustellung dieser Urkunden hatte ich somit erstmals Kenntnis von der Existenz des materiellen Inhalts der Bescheide und sind aus diesen Urkunden neue Tatsachen hervorgekommen, die die FLD
Salzburg/Berufungskommission ... bzw.
Disziplinarkommission/Disziplinaroberkommission bei der Beurteilung des Sachverhalts sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch im Disziplinarverfahren in keiner Weise berücksichtigt hat.
Kurz zusammengefasst sind aus diesen Beweisunterlagen nachfolgende Tatsachen neu hervorgekommen, die ohne weitere Ermittlung im Verfahren im angefochtenen Bescheid zu Unrecht außer Acht gelassen werden.
* Seitens der C GmbH wurde beim Bundesministerium für Finanzen ein Verständigungsverfahren mit Liechtenstein beantragt und auch durchgeführt, um die Verrechnungspreise der C GmbH (Vertriebsfirma) mit der Ch AG, FL, (Produktionsfirma) sowie auch die Steuerpflicht Hs in Österreich aufzuklären. Dieses Verständigungsverfahren wurde im Jahre 2006/07 durch die Großbetriebsprüfung Feldkirch mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass die von mir seinerzeit angenommenen Verrechnungspreise mit Liechtenstein richtig sind, und da[ss] meine damalige Beurteilung, da[ss] H mit seinen liechtensteinschen Einkünften in Österreich nicht steuerpflichtig ist, ebenfalls richtig ist.
Dieses Verständigungsverfahren hat somit ergeben, dass die von mir durchgeführte Vorgehensweise und die von mir erlassenen Bescheide rechtsrichtig waren.
* Festgestellt wurde, dass das Finanzamt Salzburg-Stadt, das Finanzamt Salzburg-Land, die Finanzlandesdirektion Salzburg, der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Salzburg, insgesamt befangen waren, und dass demzufolge sämtliche Akten vom Bundesministerium für
Finanzen an das Finanzamt Feldkirch ... sowie an den Unabhängigen
Finanzsenat, Außenstelle Feldkirch, unverzüglich abgetreten wurden. Das Finanzamt Feldkirch mu[ss]te sodann die Wiederaufnahme- und Sachbescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt (C GmbH) und die Wiederaufnahme- und Sachbescheide des Finanzamtes Salzburg-Land (H) aufgrund der Großbetriebsprüfung Salzburg in der Höhe von insgesamt € 150 Mio aufheben und die Sachbescheide auf Null korrigieren.
Die ursprünglichen von mir erlassenen Erstbescheide traten somit wieder in den Rechtsbestand zurück. Ich habe somit auch in dieser Angelegenheit seinerzeit rechtsrichtig gehandelt.
* Befangenheit sämtlicher an diesem Verfahren agierenden Finanzbeamten in der damaligen Finanzlandesdirektion für Salzburg ... sowie der einvernommenen Zeugen. Mit Übermittlung der Urkunden/Unterlagen mit Schreiben vom konnte ich erstmals Kenntnis davon erlangen, dass die an diesen Steuerfällen C/H agierenden Finanzbeamten in der damaligen Finanzlandesdirektion für Salzburg befangen waren. Dies nicht nur wegen ihrer voreingenommenen Rechtsauffassung in den Steuerfällen C/H, sondern auch aus den Gründen kollegialer Abhängigkeit untereinander, auf die diese Befangenheitsentscheidung des BMF abstellt. Für mich war aus diesem Grunde auch ein faires Verfahren ausgeschlossen.
* Durch die Zustellung dieser Unterlagen am ist
auch neu hervorgekommen, dass der [in] diesem Verfahren ... mit der
Untersuchung und Beurteilung der relevanten Vorgänge in Sachen C/H, M/G beauftragte, weisungsgebundene Finanzbedienstete Mag. W ohne Abwarten des Ausganges des Verständigungsverfahrens mit Liechtenstein seinen Schlu[ss]folgerungen in seinem Bericht nur einen völlig
unvollständigen und unrichtigen Befund zugrunde gelegt hat ... . Der
Ausgang dieses Verständigungsverfahrens ist daher eine neu hervorgekommene Befundtatsache.
* Durch die Zustellung dieser Unterlagen am (Gutachten Steuerkanzlei L L, ...) ist auch neu hervorgekommen,
da[ss] für das Steuerverfahren M ... tatsächlich, wie ich vorher
schon beurteilt habe, das Finanzamt Salzburg-Land zuständig ist, nicht aber das Finanzamt Salzburg-Stadt, sodass diese Akten seinerzeit völlig zu Unrecht vom Finanzamt Salzburg-Land abgezogen wurden.
* Durch die Zustellung dieser Unterlagen am (neu erlassene Steuerbescheide des Finanzamtes Feldkirch) ist neu
hervorgekommen, dass in den Steuerangelegenheiten C/H ... die im
gegenständlichen Versetzungsverfahren relevante Vorfrage (Frage der Steuerhoheit für Österreich betreffend H und Richtigkeit der Verrechnungspreise C/Ch FL) von meinen Vorgesetzten und von den finanzbediensteten Zeugen völlig unrichtig beurteilt wurde. Darauf beruhte der Vertrauensverlust meines Vorgesetzten und der finanzbediensteten Zeugen, die wegen dieser gegenteiligen
Rechtsauffassung ... die von mir gewählte Vorgangsweise nicht
billigten. In Wahrheit war Liechtenstein für die Besteuerung in der Steuerangelegenheit C/H zuständig, wie dies von mir von Anfang an richtig beurteilt wurde. Damit besteht entgegen der Auffassung des angefochtenen Bescheides ein Vorfragenzusammenhang. Die richtige Lösung der Vorfrage hätte nicht zu meiner Versetzung geführt, da der
Fall C/H das Kern- und Hauptargument für meine Versetzung war ... .
* Es ist weiters eine neu hervorgekommene Tatsache, dass H schon damals als Zeuge hätte aussagen können, dass G in Wahrheit ATS 200 Mio bis 1996 erhalten hatte, womit die von mir erlassenen Sicherstellungsbescheide gegen ihn und M gerechtfertigt waren.
Faktum ist, dass im Amtsenthebungs- und Versetzungsverfahren
das im Jahre 2000 beantragte Verständigungsverfahren... mit
Liechtenstein i.Z. mit der C zur Klärung der Verrechnungspreise ...
sowie zur Klärung der Steuerpflicht Hs keine Beachtung fand,
allerdings Auslöser des Vertrauensverlustes intern ... wie auch
extern in der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung eines unrichtig eingenommenen Rechtsstandpunktes durch die höchsten Bediensteten der Finanzlandesdirektion Salzburg unter grober Verletzung des Amts- und Steuergeheimnisses hervorgerufen - für den Beschwerdeführer irreparabel - ausgelöst wurde.
Mir wurde insbesondere im Jahre 1998 vorgeworfen, ich hätte
keine Hausdurchsuchung ... wie auch keinen Sicherstellungsauftrag
gegen H in der Höhe von ATS 103 Mio veranlasst. Ich war fachkundig genug, um diese Ermessensentscheidung, wofür es im konkreten Fall für einen Amtsvorstand keine Dienstanweisung gab, alleine zu entscheiden. Meine Vorgehensweise stellte sich im Nachhinein auch als völlig richtig heraus und wurde sogar schon im Jahre 1998 durch ein Rechtsgutachten des Univ.Prof DDr. L im Vorhinein als einzig richtige Vorgehensweise untermauert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch am (Zl. 2000/15/0043) entschieden, dass der Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Salzburg-Stadt in der Höhe von ATS 103 Mio gegen H - den ich nach Meinung seiner Vorgesetzten und anderer erlassen hätte sollen - rechtswidrig und aufzuheben war. Darüber wurde in der Öffentlichkeit nicht mehr berichtet.
Entgegen der Auffassung der DOK sind auch die unter § 69 Abs 1
Z. 1 AVG dargelegten Umstände relevant, hat sich doch die ablehnende
Beurteilung meiner Vorgehensweise in diesen Steuersachen und der
damit begründete Vertrauensverlust (mir gegenüber) innerhalb und
außerhalb der Finanz ... durch diese Straftaten[,] mit denen
fälschlich ein äußerst negatives Bild meiner Amtstätigkeit gezeichnet
wurde, erheblich verstärkt ... .
...
Dieser negative Eindruck erfuhr eine weitere Verstärkung
durch den damaligen Präsident der FLD ... . Er, der angeblich wegen
meiner Vorgangsweise in den Abgabensachen - vor allem in der Sache C/H - das Vertrauen in meine Amtsführung verloren zu haben glaubte, hat trotz der seit Herbst 1998 laufenden von unbekannten Tätern, die nach der Sachlage nur aus der Salzburger Finanz stammen können, die ihm nach § 84 StPO a.F. obliegende Pflicht zur
Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft ... konsequent und
bewusst unterlassen ... .
Dies bestärkte die in diesen Abgabensachen gegen mich voreingenommenen, in dieser Disziplinarsache maßgeblichen Zeugen, mir bei der Behandlung dieser Fälle unlautere Absichten zu unterstellen.
Daher waren diese zu dieser Zeit massiv begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen nach § 302, § 310 StGB, § 251 FinStG Dritter einschließlich der fast 5 Jahre durch Dr. K bewusst unterlassenen Strafanzeige, welches Verhalten schon für sich den Verdacht des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begründet, zumindest mitcausal für den innerhalb der Finanzverwaltung und der Öffentlichkeit eingetretenen Vertrauensverlust und haben daher die Versetzung mit herbeigeführt.
Im angefochtenen Bescheid wurde willkürlich die Anwendung einer verfassungs...widrigen Gesetzesbestimmung im Zusammenhang mit der Verfristung vorgenommen.
Hiezu wird wie folgt ausgeführt:
Mir wurde sowohl im Disziplinarverfahren als auch im Versetzungsverfahren vorgeworfen, dass ich die C GmbH (Vertriebsfirma) bevorteilt hätte, weil ich die Verrechnungspreise mit der Ch AG FL (Produktionsfirma) unrichtig als richtig anerkannt hätte. Um diese Vorwürfe aufrecht erhalten zu können[,] hat der
Dienstgeber ... bzw. das die abgabenrechtliche Prüfung führende
Finanzamt Salzburg-Stadt kein internationales Ermittlungsverfahren i[n] Form des Verständigungsverfahrens geführt, womit der Vorwurf der Begünstigung durch mich, wie auch die Berufungskommission diesen grundsätzlichen Vorwurf im Dienstrechts-, wie auch causal mit dem Dienstrechtsverfahren zu sehenden Amtsenthebungs- und Versetzungsverfahren nicht entkräftet werden konnte.
Die Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens gilt als Unterbrechungshandlung i.S. der ... fünfjährigen Verjährungsbestimmungen des Abgabenverfahrensrechtes
gem. § 207f. BAO ... .
Gem. Art 18 B-VG fordert Verwaltungshandeln eine Rechtsgrundlage. Laut Ritz dient eine abgabenbehördliche Prüfung der Klärung der abgabenrechtlichen Sach- und Rechtslage und damit idR erst nach dieser Klärung (nach Durchführung der Beweise nach Klärung der Rechtsfragen[,] zB Rücksprache mit den Oberbehörde[n]) zu beenden ist (Ritz, BAO Kommentar ...). Überdies ist es rechtswidrig, vor Beendigung von Ermittlungen Abgabenvorschreibung vorzunehmen (vgl. 686, 804/72, wonach die Abgabenbehörde alle Umstände, die sie - wenngleich unter Aufwand vo...n Zeit und Mühe - endgültig klären kann, auch tatsächlich ermitteln muss, bevor sie die Abgabe festsetzt).
Anzuwenden wäre im gegenständlichen Fall zur Verfristung die Bestimmung des § 116 BDG i.Z.m. § 38 und § 40 BDG i.Z. mit den abgabenrechtlichen Verjährungsbestimmungen. Die belangte Behörde vermeint, da[ss] für das Versetzungs- und Amtsenthebungsverfahren allein die Bestimmung des § 69 Abs 2 AVG anzuwenden sei, nicht aber die Bestimmung des § 116 BDG i.Z.m. § 38 und § 40 BDG.
Die exzessive Annahme der dreijährigen Verjährungsbestimmung des AVG - speziell nur für die §§38 und 40 BDG (Amtsenthebungs- und Versetzungsverfahren auf Grund des C/H-Falles) angewandt - ist verfassungswidrig und benachteiligte mich dahingehend, da im Versetzungsverfahren eine ungeprüfte unrichtige Rechtsmeinung für die Amtsenthebung und Versetzung auf Grund des Vertrauensverlustes der Öffentlichkeit in die Verwaltung zu einer unrichtigen, ungerechten, existenzbedrohenden Sanktion führte, wogegen ich mich nicht wehren konnte und kann, da ich auf die Dauer des Verständigungsverfahrens (2001 - 2008) innerhalb der angeblichen dreijährigen Verjährungsfrist der §§38, 40 BDG keinen Einfluss nehmen konnte und das Abgabenverfahren auch unter normalen Umständen in der dreijährigen Frist niemals abgewickelt werden hätte können. Im Falle der C/H kam es zudem gar nicht zu einem Berufungsverfahren in den Instanzen, weil auf Grund des Verständigungsverfahrens das Abgabenverfahren erstinstanzlich vom unbefangenen Finanzamt Feldkirch wieder aufgenommen wurde und von diesem die ursprünglich von mir zu verantwortenden Abgabenbescheide wieder in den Rechtsbestand [gesetzt wurden].
Damit wurde nach 8 Jahren bewiesen, dass durch meine Handlungen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung nicht zerstört wurde und die Amtsenthebung und Versetzung gesetzwidrig und ohne weitere Information an die Öffentlichkeit erfolgte[n].
Nach Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht ... beträgt
die objektive Frist für die Wiederaufnahme nach § 14 Abs 4 DVG 10 Jahre.
Die Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 116 BDG (10-jährige) gilt hier auch deshalb, da das Disziplinarverfahren und das Amtsenthebungs- und Versetzungsverfahren im tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen, zumal das Amtsenthebungs- und Versetzungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeleitet wurde. Das Disziplinarverfahren (Disziplinaranzeige/vorläufige Suspendierung) wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg am ausgesprochen, die Versetzung am . Es erfolgte demzufolge eine unrichtige Anwendung des Gesetzes für die Frist zur Antragstellung des Wiederaufnahmeverfahrens.
...2. Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention:
...
Aus den im Antrag auf Wiederaufnahme vorgelegten Urkunden ist neu hervorgekommen, da[ss] sämtliche in diesem meinem Verfahren agierenden Finanzbeamten in der damaligen Finanzlandesdirektion Salzburg sowie auch sämtliche in diesem Verfahren einvernommenen Zeugen befangen und nicht unabhängig waren, soda[ss] erst nach meinem rechtskräftigen Versetzungsbescheid die Steuerangelegenheiten betreffend C GmbH, H, G etc., die ich vorher bearbeitete und die Grund und Ursache meines Versetzungsverfahrens waren, durch das Bundesministerium für Finanzen von der Finanzlandesdirektion Salzburg abgezogen und an das Finanzamt Feldkirch zur Entscheidung der Wiederaufnahme und Sachbescheide in diesen Steuerangelegenheiten abgetreten wurden.
Aber auch sämtliche in diesem Verfahren einvernommenen Zeugen waren befangen sowie weisungsgebunden, zudem hatten diese ein völlig falsches Vorverständnis und hatten zudem gegen mich auch den strafrechtlich relevanten Mobbingtatbestand gesetzt. Somit war von vornherein ein faires Verfahren gegen mich ausgeschlossen. Wäre nämlich ein faires Verfahren durchgeführt worden und hätten befangene und weisungsgebundene Finanzbeamte der Finanzlandesdirektion Salzburg
an diesem Verfahren nicht mitgewirkt, so wäre ... der angefochtene
Versetzungsbescheid auch nie erlassen worden.
Demzufolge wurde ich in meinem verfassungsrechtlich geschützten Recht gemäß Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention auf ein faires Verfahren verletzt.
...3. Verstoß gegen das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter [gemeint wohl: Art 83 Abs 2 B-VG]:
Der Wiederaufnahmeantrag wurde am innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist beim zuständigen Bundesministerium für Finanzen eingereicht.
Der Wiederaufnahmeantrag wurde erst am der Berufungskommission zur Entscheidung vorgelegt. Es handelte sich dabei um den 13. Geschäftsfall für den Senat X (Bundesministerium für Finanzen[)] im Jahre 2009, der in der Geschäftsstelle der Berufungskommission einlangte.
Im Zeitpunkt der Zuteilung des Wiederaufnahmeantrages hatte damit d[ie] Geschäftsverteilung vom , 2. Auflage, Geltung.
Als Vorsitzende des Senates X (Bundesministerium für
Finanzen) war die HRin Dr. D H ... bzw. deren Stellvertreter
Hon.ProfHR Dr. G ausgewiesen.
Die Zusammenstellung des Senates laut Geschäftsverteilung der Berufungskommission ist im BK-Akt nicht dokumentiert.
[Gemeint wohl: Durch den Vorsitzenden] der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt HR Dr. H Z wurde der Akt am an die
Senatsvorsitzende: HR Dr. D H,
Dienstgebervertreter: MR Dr. R W,
Dienstnehmervertreter: HR Dr. H K
übertragen.
Mit Schreiben der BK vom wurde MR Dr. R W vom BMF (Abt. IV/4 Internationale Steuerabteilung) zum Berichterstatter bestellt.
Die Abberufung der Senatsvorsitzenden HR Dr. D H und die Neubestellung eines neuen Senatsvorsitzenden wurde[n] im Akt ebenso nicht dokumentiert. Insbesondere wurde nicht festgehalten, dass in diesem Falle nicht der Vertreter der Senatsvorsitzenden, Hon.Prof. HR Dr. G K bestellt wurde, sondern der Senatspräsident des OLG Wien Dr. E S, der der Geschäftsordnung der Berufungskommission für das Jahr 2009 noch gar nicht angehörte.
Die Zusammensetzung des zuständigen Kollegialorgans (Senat X) für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen wird in der Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt zum wie folgt geregelt:
'Für Geschäftsstücke, welche einen Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens ... zum Gegenstand haben, ist der ursprünglich mit der
Sache schon betraut gewesene Senat zuständig. Kann dieser Senat nicht
mehr in der ursprünglichen Zusammensetzung bestellt werden, tritt an
Stelle des verhinderten ... bzw. dem Senat nicht mehr angehörenden
Mitgliedes das nach der oben vorgesehenen Reihenfolge nächstfolgende
Senatsmitglied' ... .
Der die Amtsenthebung und Versetzung bestätigende Senat der
Berufungskommission vom ... hatte folgende
Zusammensetzung:
Vorsitzender: Dr. A S,
Dienstgebervertreter: MR Dr. L K (Zweitgereihter in der
Geschäftsverteilung)
Dienstnehmervertreter: OR Dr. H K (Drittgereihter in der
Geschäftsverteilung).
Der am entscheidende Senat hat zum nicht mehr existiert; es ist damit die o.a. Regelung anzuwenden.
Aus der Akteneinsicht v. geht hervor, dass der Akt am unrichtig an MR Dr. W (auch Berichterstatter und Sachbearbeiter) zugewiesen wurde.
Laut Geschäftsverteilung der Berufungskommission für das Jahr 2009 in der Fassung vom wäre für mich, nachdem Senatsvorsitzende Dr. D H als Richter ausgeschieden ist, ihr Stellvertreter
Senatsvorsitzender: Hon.Prof. HR Dr. G K
Dienstgebervertreter: MR Dr. H H,
Dienstnehmervertreter: MR Mag. J K
der Reihe nach zuständig gewesen.
Sowohl im BK-Akt ... als auch in der Geschäftsstelle der
Berufungskommission liegen keine schlüssigen schriftlichen Verhinderungserklärungen von Senat[s]mitgliedern vor, welche eine Abweichung vom oben angeführten Senat rechtfertigen würde[n]. Bei der Akteneinsicht am konnten solche Verhinderungserklärungen auf Anfrage auch nicht vorgelegt werden. Die tatsächlich festgelegte Senatszusammenstellung entspricht damit nicht der Geschäftsverteilung und wurde damit gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verstoßen.
Es ist damit erwiesen, dass die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens insgesamt von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde entschieden wurde. Der Bescheid ist damit nichtig und wurde das in [gemeint wohl: Art 83 Abs 2 B-VG] verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter grob missachtet.
Maßgeblich für die Zuständigkeit einer Behörde zur Erlassung eines Bescheides ist die im Zeitpunkt der Erlassung geltende
Rechtslage ... .
Der Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen. Es ist damit der Tatbestand des § 68 Abs 5 AVG betreffend
Nichtigerklärung des Bescheides gegeben ... .
Da im gegenständlichen Fall die oben angeführten Beschwerdegründe vorliegen, insbesondere da willkürlich eine völlig unrichtige Gesetzesbestimmung zur Prüfung der Dauer der Verfristung herangezogen wurde und da eine willkürliche und unrichtige Prüfung des Sachvorbringens im Zusammenhang mit den vorgelegten Urkunden seitens der belangten Behörde erfolgte, obwohl in meinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens klar dargelegt wurde, da[ss] ich durch
die Zustellung der ... Urkunden am erstmals davon Kenntnis
erlangen konnte, da[ss] durch diese neu hervorgekommenen Urkunden neue Tatsachen (nova reperta) hervorgekommen sind, die weder zu meiner vorläufigen Suspendierung noch zu meiner Versetzung geführt hätten, wurde ich somit durch diesen angefochtenen Bescheid in den mir als Einzelperson zustehenden verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten verletzt."
Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten, die Geschäftseinteilung der Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport für das Jahr 2000 (2. Ausgabe) sowie die Geschäftseinteilungen der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für die Jahre 2009 (2. Auflage), 2010 vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie mit näherer Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer replizierte. Er bringt dabei u.a. neuerlich die Gesetzwidrigkeit der Zusammensetzung des den angefochtenen Bescheid erlassenden Senates der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, die Befangenheit eines Senatsmitgliedes sowie vor, dass die Geschäftseinteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt "weder durch Anschlag am Sitz der
Berufungskommission ... noch im Internet ... etc. ... verlautbart"
sei; die Senatszusammensetzung sei dem Beschwerdeführer auch von der "Geschäftsführerin der Berufungskommission" nicht bekannt gegeben worden.
Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt erstattete eine Duplik, in der sie u.a. darauf hinweist, dass "die Geschäftsverteilungen ua. auch durch Anschlag an den Amtstafeln des Bundeskanzleramtes, dem Sitz der Berufungskommission, ordnungsgemäß kundgemacht" würden und dass "[e]ine Verlautbarung im Internet ... für eine ordnungsgemäße Kundmachung nicht erforderlich" sei; es sei dem Beschwerdeführer "auf dessen Anfrage die Geschäftsverteilung von
der Geschäftsstelle ... unverzüglich elektronisch übermittelt" und
seien ihm ebenso "bei der Akteneinsicht ... die von ihm gewünschten
Auszüge aus den Geschäftsverteilungen der belangten Behörde ausgehändigt" worden. Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Befangenheit eines Senatsmitgliedes legte die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt eine Stellungnahme dieses Senatsmitgliedes vom vor, in der es u.a. erklärt, "im gegenständlichen Verfahren absolut selbständig und unabhängig gearbeitet und entschieden" zu haben.
Mit beim Verfassungsgerichtshof am eingelangtem Schreiben legte die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt dem Verfassungsgerichtshof Auszüge aus den der Erlassung der Geschäftsverteilungen der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für das Jahr 2009, 2. Auflage, und für das Jahr 2010 zu Grunde liegenden Akten vor, aus denen sich ergibt, dass die genannten Geschäftseinteilungen an den Amtstafeln des Bundeskanzleramtes ausgehängt wurden.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. § 41f BDG 1979, BGBl. 333 in der Fassung BGBl. I 61/1997, lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
§41f. (1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Berufungskommission
1. das AVG mit Ausnahme der §§2 bis 4, 12, 42 Abs 1 und 2, 51 und 51a, 57, 63 Abs 1, 64 Abs 2, 64a, 67a bis 68 und 75 bis 80 sowie
2. das Zustellgesetz ...
anzuwenden. ...
(2) ..."
1.2. Die in § 41f BDG 1979 verwiesene, mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" überschriebene Bestimmung des § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 51 (WV) in der Fassung BGBl. I 158/1998, lautet - auszugsweise - wie folgt:
"§69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) ...
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der
Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat ... ."
2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (s. unten, Pkt. 5) und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).
Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.
Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.
Die Auffassung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, § 41f Abs 1 Z 1 BDG 1979 gehe für das Verfahren vor der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt als lex specialis und lex posterior dem § 1 Abs 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG vor, weshalb die im DVG geregelten Abweichungen vom AVG und daher auch § 14 Abs 4 DVG, demzufolge die im § 69 Abs 2 AVG mit drei Jahren festgesetzte Frist im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre beträgt, nicht anwendbar seien, ist jedenfalls vertretbar (vgl. auch VfSlg. 17.538/2005). Dasselbe trifft - schon auf Grund des Wortlautes des § 116 Abs 2 BDG 1979 und der systematischen Interpretation des im mit "Disziplinarrecht" überschriebenen 8. Abschnitt des BDG 1979 befindlichen § 116 BDG 1979 - auf die von der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt weiters vertretene Auffassung zu, § 116 BDG 1979, gemäß dessen Abs 2 die im § 69 Abs 2 AVG mit drei Jahren festgesetzte Frist im Disziplinarverfahren zehn Jahre beträgt, sei als lex specialis für das Disziplinarverfahren auf den vorliegenden Fall ebenfalls nicht anzuwenden. Insofern kann der Behörde jedenfalls nicht zur Last gelegt werden, Willkür geübt zu haben, wenn sie der Auffassung anhängt, die Frist für einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Beschwerdeführer am zugestelltem Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sei bereits Anfang 2004 abgelaufen.
Auch die Rechtsauffassung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, die Ausführungen des Beschwerdeführers und die von diesem vorgelegten Bescheinigungsmittel beträfen insbesondere "materielle abgaben- und finanzstrafrechtliche Fragen konkreter Abgabepflichtiger" und komme es im Hinblick auf die fehlende inhaltliche Eignung als Wiederaufnahmegrund nicht mehr darauf an, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Bescheinigungsmittel teils überhaupt keine Tatsachen und Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG und teils keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, sondern erst nachträglich entstandene seien, kann nicht als denkunmöglich qualifiziert werden. Aber auch die unter dem Aspekt des Tatbestandes der Z 3 des § 69 Abs 1 AVG von der belangten Behörde vertretene Rechtsanschauung, dass die vom Beschwerdeführer angesprochenen Auskunfts-, Abgaben-, Finanzstraf-, Disziplinar-, Straf- und Organhaftungsverfahren in keinem Vorfragenzusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stünden, ist keinesfalls als schlechterdings unvertretbar zu bewerten; ebenso wenig die behördliche Auffassung, dass der Bescheid vom nicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG erschlichen worden sei. Wenn die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt daher zum Ergebnis gelangte, dass ein Wiederaufnahmegrund nicht gegeben sei, ist nach dem bereits Gesagten der Vorwurf, die belangte Behörde habe willkürlich gehandelt, unberechtigt.
Im Übrigen betrifft das Beschwerdevorbringen weitestgehend ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Disziplinarverfahren sowie das Versetzungs- und Verwendungsänderungsverfahren, dessen Wiederaufnahme der Beschwerdeführer beantragt hatte (und das mit vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungswidrig erkanntem Bescheid abgeschlossen worden war), und nicht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Bescheides, mit dem dem Antrag auf Wiederaufnahme des zuletzt genannten Verfahrens nicht stattgegeben wurde.
3. Auch die vom Beschwerdeführer weiters behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter trifft nicht zu. Die Zusammensetzung des mit dem Wiederaufnahmeverfahren des Beschwerdeführers befassten Senates entspricht ersichtlich den - durch Anschlag an den Amtstafeln des Bundeskanzleramtes ordnungsgemäß kundgemachten - Geschäftseinteilungen der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für das Jahr 2009, 2. Auflage, und für das Jahr 2010.
Die behauptete Befangenheit eines Senatsmitgliedes stellt keinen Verstoß gegen Art 83 Abs 2 B-VG dar. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nämlich durch die Verletzung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften nicht berührt (zB VfSlg. 10.140/1984, 11.102/1986, 17.835/2006). Durch die bloße Mitwirkung eines befangenen Mitgliedes wird das genannte Grundrecht nicht verletzt (s. VfSlg. 17.800/2006 mwH).
4. Die vom Beschwerdeführer weiters behauptete Verletzung in dem gemäß Art 6 EMRK gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren durch den bekämpften Bescheid kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.414/1993 mwN) durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid - wie den hier vorliegenden - in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden kann (vgl. auch ; , B269/07).
5. Der Beschwerdeführer behauptet, durch die "Anwendung unrichtiger Gesetzesbestimmungen" bzw. durch die "Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung" in seinen Rechten verletzt zu sein, unterlässt es jedoch, konkrete Normen zu bezeichnen. Für den Verfassungsgerichtshof kommen nur jene Vorschriften für eine allfällige Normenprüfung in Frage, welche die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt bei der Erlassung des bekämpften Bescheides anzuwenden hatte. Es sind dies § 41f BDG 1979 und § 69 AVG, auf welche Vorschriften sich der Bescheid auch ausdrücklich stützt. Gegen die genannten Bestimmungen (im Besonderen gegen § 69 Abs 2 AVG, vgl. VfSlg. 9959/1984; zu § 69 AVG vgl. ferner VfSlg. 16.335/2001) hegt der Verfassungsgerichtshof jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
6. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.