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OGH vom 11.08.2014, 17Os10/14w

OGH vom 11.08.2014, 17Os10/14w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zillinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen August S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Herbert R*****, Eduard V*****, Petra W*****, Herbert M*****, Wilhelm Sc***** und Juliane Sc***** sowie die Berufungen der Angeklagten August S*****, Annemarie Sk*****, Nikolaus H***** und Johannes L***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 016 Hv 39/13i 417, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Herbert R*****, Eduard V*****, Petra W*****, Herbert M*****, Wilhelm Sc***** und Juliane Sc***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten August S*****, Herbert R*****, Eduard V*****, Petra W*****, Herbert M*****, Wilhelm Sc*****, Juliane Sc*****, Annemarie Sk*****, Nikolaus H***** und Johannes L***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten Herbert R*****, Eduard V*****, Petra W*****, Herbert M*****, Wilhelm Sc***** und Juliane Sc***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant Herbert R*****, Eduard V***** und Petra W***** jeweils des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (A), Herbert M*****, Wilhelm Sc***** (beide zu B) und Juliane Sc***** (diese zu C iVm § 12 dritter Fall StGB) jeweils mehrerer Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB sowie Herbert R***** mehrerer Vergehen der Bestechlichkeit nach § 304 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt.

Danach haben

(A) als Justizbedienstete, mithin als Beamte, mit dem Vorsatz die jeweils betroffenen Personen in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 1 DSG), sowie am „Recht auf Ehre“ zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie ohne dienstliches Erfordernis in einer Vielzahl von Fällen systematische Listenabfragen in den Applikationen „Namensabfrage“ und „Liste der Vermögensverzeichnisse“ in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) durchführten, die Ergebnisse dieser Abfragen ausdruckten und dem abgesondert verfolgten Josef Hi***** weitergaben, und zwar

3) Herbert R***** von Jänner 2002 bis Oktober 2010 in Sp***** als Kanzleibediensteter einer Exekutionsabteilung des dortigen Bezirksgerichts durch zahlreiche „Abfragen mit Vermögensverzeichnissen“ gegen Bezahlung von insgesamt zumindest 3.959,50 Euro;

4) Eduard V***** von Jänner 2002 bis in V***** als Rechtspfleger des dortigen Bezirksgerichts durch zumindest 20.000 systematische Abfragen im Exekutionsregister gegen Bezahlung von insgesamt zumindest 11.705,20 Euro, wobei er in der Fallabfrage chronologisch Aktenzahlen dieses Bezirksgerichts aufrief und ausdruckte;

6) Petra W***** von Jänner 2002 bis Dezember 2006 in Si***** als Kanzleibedienstete einer Exekutionsabteilung des dortigen Bezirksgerichts durch zahlreiche Abfragen und Weitergabe von zumindest 5.330 Seiten mit Namensabfragen und 2.158 Seiten mit Vermögensverzeichnissen gegen Bezahlung von zumindest 74.360,84 Euro;

(B) als Justizbedienstete, mithin als Beamte, ihnen ausschließlich kraft ihres Amtes zugänglich gewordene Geheimnisse, deren Offenbarung geeignet war, berechtigte private Interessen, nämlich das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten aus sie betreffenden Exekutionsverfahren, zu verletzen, offenbart und verwertet, indem sie in zahlreichen Fällen ihnen durch die Aktenbearbeitung bekannt gewordene Informationen darüber, gegen welche bestimmten Personen Exekutionsverfahren anhängig waren sowie welche Personen ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO abgegeben hatten, dem abgesondert verfolgten Josef Hi***** übermittelten, und zwar

2) Herbert M***** von 1997 bis Juni 2008 in G***** als Gerichtsvollzieher des dortigen Bezirksgerichts gegen Bezahlung von zumindest 10.964,91 Euro, wobei er diese Daten aus den ihm zur Bearbeitung übertragenen Exekutionsakten abschrieb und in eine eigens hierfür angefertigte Liste eintrug;

3) Wilhelm Sc***** von 1997 bis Juni 2008 in W***** als Gerichtsvollzieher des dortigen Bezirksgerichts gegen Bezahlung von zumindest 9.775,61 Euro, wobei er diese Daten aus den ihm zur Bearbeitung übertragenen Exekutionsakten im Wege seiner nicht bei der Justiz beschäftigten Frau Juliane Sc***** zur Verfügung stellte, die sie aus den Akten abschrieb und sodann weiterleitete;

(C) Juliane Sc***** von 1997 bis Juni 2008 in W***** in zahlreichen Fällen zu den unter Punkt B/3 bezeichneten strafbaren Handlungen des Wilhelm Sc***** auf die dort beschriebene Weise beigetragen;

(D) 2) Herbert R***** von bis Oktober 2010 in Sp***** als Leiter einer Exekutionsabteilung des dortigen Bezirksgerichts für die Vornahme der zu Punkt A/3 beschriebenen pflichtwidrigen Amtsgeschäfte Vorteile in Form von Überweisungen von im Einzelfall 3.000 Euro nicht übersteigenden Geldbeträgen von insgesamt „3.969,50 Euro“ angenommen.

Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden mehrerer Angeklagter, wobei sich Herbert R***** auf die Z 10, Eduard V***** auf die Z 9“ (lit b), Petra W***** auf die Z 5, 5a und 9 lit a, sowie Herbert M*****, Wilhelm Sc***** und Juliane Sc***** in ihren gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden auf die Z 5, 5a, 9 lit a und 10a, jeweils des § 281 Abs 1 StPO stützen. Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt durchwegs keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Herbert R*****:

Das nominell im Rahmen der Subsumtionsrüge erstattete Vorbringen zielt wie vorweg klargestellt sei durchwegs auf einen Freispruch ab; es handelt sich demnach der Sache nach um eine Rechtsrüge (Z 9 lit a).

Das Argument, der Beschwerdeführer habe sich im Tatzeitraum „um eine Fortbildung nicht mehr gekümmert“, daher mangels Kenntnis der „Bestimmungen des Datenschutzgesetzes“ seine Befugnis zur Abfrage des VJ Registers nicht wissentlich missbraucht, bekämpft die gegenteiligen Feststellungen (US 26 f) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Gleiches gilt für die Bestreitung der Konstatierungen zum Vorsatz auf Schädigung anderer an ihren Rechten und mit Bezug auf den Schuldspruch D/2 auf Pflichtwidrigkeit der vorgenommenen Amtsgeschäfte sowie die (im Übrigen keine entscheidende Tatsache betreffende) Behauptung angeblicher Geringfügigkeit des angenommenen Vorteils (US 27).

Der Einwand, die Weitergabe von Vermögensbekenntnissen und sonstigen Daten sei keine hoheitliche Tätigkeit, der Beschwerdeführer habe dabei nicht „in Vollziehung der Gesetze“ gehandelt, geht nicht vom gesamten Urteilssachverhalt aus, demzufolge er sich diese Daten durch gezielte seine dahingehende Befugnis missbrauchende Abfrage beschafft habe (US 18 iVm US 80; vgl RIS-Justiz RS0095301).

Die unter dem (ersichtlich angesprochenen) Aspekt des Rechtsschädigungsvorsatzes aufgestellte Behauptung, nur das missbräuchliche Abfragen sensibler Daten (§ 4 Z 2 DSG) könne den Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB erfüllen, ist nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (vgl § 1 Abs 1 DSG, wonach jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten [§ 4 Z 1 DSG] hat; zur Schutzwürdigkeit von Daten aus dem Exekutionsregister 17 Os 20/12p, EvBl 2013/42, 274).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Eduard V*****:

Der Einwand (Z 9 lit b), die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten seien zufolge Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften in den im Tatzeitraum geltenden Fassungen (BGBl I 1998/153 und BGBl I 2004/15) verjährt, wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet. Art XIV Abs 2 des 2. GewaltschutzG (BGBl I 2009/40) ordnet nämlich an, dass die mit diesem Gesetz novellierte im Urteilszeitpunkt unverändert in Geltung stehende Fassung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (mit ) begangene Taten anzuwenden ist, sofern deren Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist (zur mit Blick auf Art 7 MRK verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit Grabenwarter/Pabel , EMRK 5 § 24 Rz 138; vgl allgemein zum Günstigkeitsvergleich bei Verjährungsvorschriften RIS-Justiz RS0116876). Letzteres war hier nicht der Fall, weil der Tatzeitraum nach den Feststellungen bis zum dauerte (US 20) und demnach sämtliche Taten (vgl § 58 Abs 2 StGB) nicht vor dem verjähren konnten.

Innerhalb der fünfjährigen (§ 57 Abs 3 dritter Fall StGB) Verjährungsfrist, nämlich am , ordnete die Staatsanwaltschaft in dem auch gegen den Beschwerdeführer als (namentlich genannten) Beschuldigten gerichteten Verfahren die Durchsuchung von einem Mitbeschuldigten zugeordneten Räumlichkeiten an (vgl US 82 iVm ON 12 S 3 und 7). Dieser Ermittlungsschritt bewirkte gemäß § 58 Abs 3 Z 2 StGB (in der hier maßgeblichen, im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung) Verjährungshemmung. Aus einer vom Beschwerdeführer reklamierten Anwendung der im Tatzeitraum geltenden Fassungen des § 58 Abs 3 Z 2 StGB ergäbe sich im Hinblick auf die am erfolgte gerichtliche Bewilligung der Durchsuchungsanordnung übrigens nichts anderes (vgl RIS-Justiz RS0086750; Marek in WK 2 StGB § 58 Rz 14 ff).

Die argumentativ auf die Gesetzesmaterialien (EBRV 231 BlgNR 23. GP 25 f) zu BGBl I 2007/93 gestützte Behauptung, Hemmung der Verjährung trete nur ein, wenn der Ermittlungsschritt den Beschuldigten „selbst in seiner Rechtssphäre beeinträchtige“, ist im Hinblick auf das sonstige Beschwerdevorbringen unschlüssig, weil es sich bei der damit angesprochenen Fassung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB um ein hier nicht anzuwendendes Zwischengesetz, dessen Regelungsinhalt zudem ohne Einfluss auf die hier in Rede stehende Verjährungsfrist blieb (vgl Höpfel/U. Kathrein in WK 2 StGB § 61 Rz 7), handelt (zum hier relevanten anderen Regelungsinhalt der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt Marek in WK 2 StGB § 58 Rz 21h).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Petra W*****:

Die Kritik der Mängelrüge, das Schöffengericht „habe nicht alle, für die Angeklagte wesentlichen, im Tatzeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene nicht der §§ 73 und 73a EO“ erörtert, übersieht, dass Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) bloß aus dem Unterbleiben einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit erheblichen Ergebnissen des Beweisverfahrens (vgl § 258 Abs 1 StPO), nicht aber mit Rechtsvorschriften (vgl im Übrigen die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts zu den genannten Bestimmungen auf US 79 f) resultieren kann. Inwieweit in der Rüge zitierte Erlässe des Bundesministeriums für Justiz und des Oberlandesgerichts Innsbruck (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 343) in der Hauptverhandlung vorgekommen und solcherart vom Erstgericht zu erörtern gewesen wären, wird nicht dargelegt (vgl RIS-Justiz RS0118316 [insbesondere T 5]).

Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen (RIS-Justiz RS0119370). Die von der Rüge übergangene Ableitung aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere der (schon zu Beginn des Tatzeitraums) langjährigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Exekutionsverfahren und verschiedenen von ihr gesetzten Verschleierungshandlungen (US 55 f) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0118317). Bei der Annahme der Tatrichter, die Beschwerdeführerin habe einen Teil des für ihr missbräuchliches Handeln geleisteten Entgelts auf das Konto ihres Mannes überweisen lassen (US 56), handelt es sich bloß um die sachverhaltsmäßige Bejahung eines von mehreren erheblichen Umständen, der für sich keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellt; diese Annahme ist daher mit Mängelrüge (hier: Z 5 zweiter Fall) nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0116737).

Dem weiteren Vorbringen (Z 5 erster Fall) zuwider ist aus Sicht des Obersten Gerichtshofs für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar, dass Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs festgestellt wurde (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 419). Mit der Formulierung, „sie wussten darüber hinaus, dass die von ihnen eingesehenen und weitergegebenen Daten der Geheimhaltung unterlagen und sie durch die gegenständlichen Abfragen ohne dienstliche Veranlassung und Notwendigkeit ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, missbrauchten, und fanden sich damit ab“ (US 27), brachten die Tatrichter lediglich auch das bei allen Vorsatzformen neben dem intellektuellen enthaltene voluntative Element zum Ausdruck (vgl Fuchs , AT I 8 14/1 ff; Reindl-Krauskopf in WK 2 StGB § 5 Rz 2 f).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) leitet ihre Kritik an den Feststellungen zur subjektiven Tatseite bloß aus den Erwägungen der Tatrichter, insbesondere dem Hinweis auf die geständige Verantwortung von Mitangeklagten (US 57), ab und unterlässt die gebotene Bezugnahme auf aktenkundiges Beweismaterial (RIS-Justiz RS0119424).

Soweit die Beschwerdeführerin nach Art einer Aufklärungsrüge die Verlesung von Aussagen weiterer Personen (zudem verfehlt gestützt auf § 252 Abs 2 StPO) fordert, legt sie nicht dar, wodurch sie an einer darauf abzielenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein soll (RIS-Justiz RS0115823).

Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht habe „keine Feststellungen“ zu den „Bestimmungen der §§ 73, 73a EO“ getroffen, übersieht zum einen, dass der Inhalt (ehemaliger) gesetzlicher Vorschriften nicht Gegenstand (der Beweisaufnahme und damit) von Tatsachenfeststellungen ist ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 343 sowie § 288 Rz 19) und übergeht zudem die (zutreffende, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfolgte) Auseinandersetzung des Erstgerichts mit den genannten Bestimmungen (US 79 f).

Soweit die Beschwerde mit der Zulässigkeit der Weitergabe von personenbezogenen Daten aus Exekutionsakten durch Gerichtsbedienstete an Dritte, „wenn diese ein rechtliches Interesse glaubhaft machen konnten“ (vgl § 73 EO), argumentiert, übergeht sie abgesehen davon, dass schon das missbräuchliche Ermitteln der Daten tatbildlich ist prozessordnungswidrig, dass ein derartiges rechtliches Interesse nach dem Urteilssachverhalt gerade nicht bestand (US 23).

Der Einwand, bei den ermittelten und weitergegebenen Daten (vgl US 22: unter anderem Name, Adresse und Geburtsdatum der verpflichteten Parteien, Status von Exekutionsverfahren, insbesondere von solchen, in denen Vermögensverzeichnisse [§ 47 EO] abgegeben worden waren, somit Informationen über die Bonität von Personen) handle es sich nicht um „schutzwürdige Daten im Sinne des DSG“, erschöpft sich in einer nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleiteten Rechtsbehauptung (vgl § 1 Abs 1 und § 4 Z 1 DSG; 17 Os 20/12p, EvBl 2013/42, 274; Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim , DSG 2 § 4 Anm 2).

Weshalb weitere Feststellungen dazu, „in welchem Ausmaß von den erhaltenen Geldern Steuern und Versicherungsbeiträge abgeführt wurden“, im Zusammenhang mit der Schuld- oder der Subsumtionsfrage zu treffen gewesen wären, lässt die weitere Rechtsrüge offen.

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Herbert M*****, Wilhelm Sc***** und Juliane Sc*****:

Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5a) stellen die in der Hauptverhandlung vorgelegten (ON 416 S 5) nicht die hier gegenständlichen Exekutionsverfahren betreffenden Ausdrucke aus der Ediktsdatei keine Beweismittel dar, aus denen erhebliche Bedenken gegen die Feststellung zum Fehlen allgemeiner Zugänglichkeit der von den Beschwerdeführern weitergegebenen Daten (US 29 ff) abgeleitet werden könnten (vgl RIS-Justiz RS0119583). Welche Daten in die Ediktsdatei aufzunehmen sind, ergibt sich nämlich wie das Erstgericht zutreffend erkannte (US 35, 67 und 80) aus den einschlägigen Rechtsvorschriften (vgl §§ 170 und 272a EO). Abgesehen davon, dass keineswegs alle bei einem Gericht anhängigen Exekutionsverfahren in die Ediktsdatei Eingang finden, sind dieser manche der von den Beschwerdeführern übermittelten Daten (etwa die Höhe der betriebenen Forderung sowie bei den hier insbesondere relevanten Fahrnisexekutionen Geburtsdatum und Adresse der verpflichteten Partei) gerade nicht zu entnehmen.

Aus diesem Grund verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a), soweit sie (unter Missachtung der dazu getroffenen Feststellungen) die Geheimniseigenschaft der weitergegebenen Daten infrage stellt, die gesetzmäßige Darstellung.

Das weitere Vorbringen der Rechtsrüge, die Offenbarung und Verwertung der hier in Rede stehenden Daten aus Exekutionsverfahren seien nicht geeignet, ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, erschöpft sich in einer nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleiteten Rechtsbehauptung. Die Beschwerdeführer legen nämlich nicht dar, weshalb das grundsätzlich bestehende (§ 1 Abs 1 DSG) schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung der (nicht allgemein zugänglichen) personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse und vorliegend insbesondere Informationen über die Bonität) hier ausnahmsweise (vgl § 1 Abs 2 iVm § 8 DSG) nicht gegeben sein soll (vgl RIS-Justiz RS0054100; Zagler , SbgK § 310 Rz 18 und 22 f), zumal ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Empfängers der Daten gerade nicht festgestellt wurde (vgl etwa US 14, 27 und 79). Welche weiteren Feststellungen zur rechtlichen (13 Os 88/11g) Beurteilung der vom Tatbestand allein geforderten abstrakten Eignung einer Interessenverletzung (RIS-Justiz RS0096258; 14 Os 155/98; 14 Os 138/11t; Zagler , SbgK § 310 Rz 13; Marek/Jerabek , Korruption und Amtsmissbrauch 6 § 310 Rz 15; für potenzielles Gefährdungsdelikt hingegen Bertel in WK 2 StGB § 310 Rz 11 und 19) erforderlich gewesen wären, erklärt der Beschwerdeführer nicht (RIS-Justiz RS0099620). Dass die Weitergabe von Daten über die Bonität einer Person (vgl 17 Os 20/12p, EvBl 2013/42, 274; Dohr/Pollirer/Weiss/ Knyrim , DSG 2 § 4 Anm 2; zur besonderen Schutzwürdigkeit von Daten über die Kreditwürdigkeit vgl §§ 18 Abs 2 Z 3 und 33 Abs 1 DSG) typischerweise geeignet ist, deren Interessen (im Wirtschaftsleben) zu beeinträchtigen, hat das Erstgericht im Übrigen zutreffend ausgeführt (US 84).

Der nominell unter der Z 5 (der Sache nach Z 9 lit a) geltend gemachte Einwand eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen zur „Weitergabe einer Personenliste(,) die ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO abgelegt hätten“, erklärt nicht, weshalb dies angesichts der vom Beschwerdeführer übergangenen (RIS-Justiz RS0099810) Konstatierung der Übermittlung anderer geheimer (personenbezogener) Daten (etwa auch zur Höhe der jeweils betriebenen Forderung US 29 f) als Grundlage eines Schuldspruchs erforderlich gewesen wäre.

Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diesen Anforderungen wird das zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen nicht gerecht, indem es unter dem Aspekt nicht schwerer Schuld (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) zwar die vom Erstgericht angenommenen Erschwerungs- und Milderungsgründe wiedergibt, sich jedoch argumentativ nicht mit den gegen das Vorliegen dieser Diversionsvoraussetzung sprechenden Urteilsannahmen auseinandersetzt. Nach diesen haben alle drei Beschwerdeführer zahlreiche Taten über einen langen Zeitraum verübt (vgl RIS-Justiz RS0125689) und sich vom Tatbestand nicht vorausgesetzt, daher den deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt signifikant übersteigend durch ihre kriminellen Handlungen persönlich bereichert (US 29 f). Mit Blick auf spezialpräventive Erfordernisse (vgl § 198 Abs 1 letzter Halbsatz StPO) leitet die Diversionsrüge ohne einen Feststellungsmangel geltend zu machen (RIS-Justiz RS0119091) spekulativ ein Unrechtsbewusstsein (vgl zu diesem als Diversionsvoraussetzung RIS-Justiz RS0126734; Schroll , WK-StPO § 198 Rz 36 f) der drei Beschwerdeführer aus deren Nachtatverhalten ab, übergeht dabei jedoch die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts in Auseinandersetzung mit ihren Unrecht jeweils konsequent negierenden Verantwortungen (US 69 f und 74 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.