VfGH vom 22.06.2001, B433/00
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer Wortfolge in § 35 Abs 3 zweiter Satz Oö TourismusG 1990 mit E v , G6/01.
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Unternehmensberater mit dem Sitz in Vöcklabruck. Nach seinen Angaben hat er im Jahr 1996 einen Umsatz in Höhe von etwa S 4,2 Mio. erzielt, und zwar ausschließlich mit Leistungen außerhalb des Bundeslandes Oberösterreich. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 1998 ein Interessentenbeitrag gemäß dem O.ö. Tourismus-Gesetz in Höhe von S 2.111,18 zur Zahlung vorgeschrieben.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren ua. zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "von einer Betriebsstätte des Tourismusinteressenten" und des Wortes "aus" im zweiten Satz des § 35 Abs 3 des Landesgesetzes vom über den Tourismus in Oberösterreich (O.ö. Tourismus-Gesetz 1990), LGBl. für Oberösterreich 81/1989, ein und hob diese Wortfolge bzw. dieses Wort mit dem am gefällten Erkenntnis G6/01 als verfassungswidrig auf.
II. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die teilweise als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß § 17a VerfGG in Höhe von S 2.500,-- und Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-- enthalten.
IV. Diese Entscheidung wurde gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.
Fundstelle(n):
DAAAD-99551