OGH vom 18.01.2022, 14Os151/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Frank in der Strafsache gegen * G* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 31 Hv 27/21x129, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 14 Os 91/21w) je eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I/) und der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 erster und dritter Fall StGB (II/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am in W*
I/ * E* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie an der Brust packte und an den Haaren zog sowie ihr ins Gesicht schlug, wodurch sie Blutunterlaufungen an der rechten Wange und um das rechte Auge sowie einen Kratzer im Bereich des linken Schlüsselbeins erlitt;
II/ mit E*, nachdem sie durch die zu I/ dargestellte Tat eingeschüchtert war, gegen ihren Willen den Beischlaf vorgenommen, indem er mit seinem Penis vaginal in sie eindrang.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Mit dem allgemein gehaltenen Einwand mangelnder Qualifikation des in der Hauptverhandlung beigezogenen Dolmetschers wird kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt geltend gemacht (vgl bereits 14 Os 91/21w).
[5] Die im Rahmen der Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) vorgetragene Kritik an der Feststellung zur Heftigkeit des vom Beschwerdeführer ausgeführten (unter anderem verletzungskausalen) Schlages (US 5) betrifft keine entscheidende Tatsache, die allein den gesetzlichen Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes bildet (RIS-Justiz RS0117499).
[6] Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht mit mängelfreier Begründung als „Schutzbehauptung“ verworfen (US 5 f), weshalb es unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht verhalten war, näher auf den Inhalt seiner Aussage einzugehen (RISJustiz RS0098642 T1).
[7] Dass die Tatrichter die Konstatierungen zu den Verletzungen des Opfers auf dessen als glaubhaft beurteilte Angaben und ein aktenkundiges Foto stützten (US 5), begegnet entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), die insbesondere das Fehlen eines (amts-)ärztlichen Befundes einwendet, unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken.
[8] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht auf Basis der getroffenen Feststellungen einen dem Erstgericht unterlaufenen Rechtsfehler behauptet, sondern dessen Beweiswürdigung kritisiert, argumentiert sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[9] Davon abgesehen leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb ein Schuldspruch nach § 205a Abs 1 StGB jedenfalls (ungeachtet der ersten Tatbestandsvariante) das Ausnützen einer Zwangslage oder vorangegangene Einschüchterung voraussetze. Im Übrigen legt sie nicht im Einzelnen dar (vgl aber RIS-Justiz RS0099620), weshalb die (auch zur subjektiven Tatseite) getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nach § 205a Abs 1 erster und dritter Fall StGB nicht tragen sollten.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[11] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00151.21V.0118.000 |
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