OGH vom 30.05.2017, 8Ob30/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj 1. M***** N*****, geb *****, und 2. S***** N*****, geb *****, beide vertreten durch den Vater M***** N*****, alle *****, dieser vertreten durch Mag. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Mutter und Antragsgegnerin A***** N***** C*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Webhofer, Rechtsanwalt in Telfs, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 53 R 77/15k-200, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Telfs vom , GZ 4 Pu 85/10t-189, teilweise aufgehoben und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie unter Einschluss des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils als Teilbeschluss wie folgt zu lauten hat:
„1. Die Mutter A***** N***** C***** ist bei sonstiger Exekution schuldig,
für , geb. *****:
im Zeitraum vom bis monatlich 324 EUR;
im Zeitraum vom bis monatlich 331 EUR;
im Zeitraum vom bis monatlich 314 EUR;
im Zeitraum vom bis monatlich 296 EUR;
im Zeitraum vom bis monatlich 292 EUR;
und ab monatlich 327 EUR;
für , geb. am *****:
im Zeitraum vom bis monatlich 272 EUR;
im Zeitraum vom bis monatlich 278 EUR;
im Zeitraum vom bis monatlich 261 EUR;
im Zeitraum vom bis monatlich 294 EUR;
im Zeitraum vom bis monatlich 292 EUR;
und ab monatlich 285 EUR,
zu Handen des Vaters M***** N***** zu bezahlen.
2. Die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge sind samt 4 % Zinsen unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Unterhaltsbeiträge am 1. eines jeden Monats im Vorhinein zu Handen des gesetzlichen Vertreters, das ist derzeit der Vater M***** N*****, zu bezahlen.
3. Das Unterhaltsmehrbegehren der Antragsteller für die im Spruch genannten Zeiträume wird abgewiesen.“
Text
Begründung:
Die minderjährigen Antragsteller wohnen bei ihrem Vater in Österreich, die Mutter der Antragsteller lebt in Dänemark. Sie bezog im streitgegenständlichen Zeitraum als Kindergartenhelferin ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 2.129,78 EUR (2010) und 2.149,81 EUR (ab 2014).
Das mütterliche Einkommen für das Jahr 2012 wird im fortgesetzten Verfahren noch zu klären sein, der Unterhaltsanspruch der Kinder für dieses Jahr ist nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens.
Die Mutter ist für ein weiteres, im September 2011 geborenes Kind sorgepflichtig, das in ihrem Haushalt lebt. Sie ist aufgrund eines österreichischen Gerichtsbeschlusses seit 2008 zur Leistung von je 190 EUR monatlich an Unterhalt für die Antragsteller verpflichtet. Mit dem vorliegenden Antrag wird unter Berufung auf die Prozentmethode die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags ab auf (gestaffelte) Beträge zwischen 368,91 EUR und 414,02 EUR begehrt.
Die Mutter bestritt das Erhöhungsbegehren und brachte vor, sie sei nach den Maßstäben ihres Wohnsitzlandes nur Niedriglohnempfängerin. Die Lebenshaltungskosten in Dänemark seien wesentlich höher als in Österreich, sie könne sich die begehrten Unterhaltsbeiträge daher nicht leisten. Ab September 2011 sei außerdem ihre Sorgepflicht für ein weiteres Kind zu berücksichtigen, sodass sie ab diesem Monat eine Herabsetzung des festgesetzten Unterhalts beantrage.
Das gab dem Antragsbegehren für den Zeitraum vom bis sowie ab fortlaufend teilweise Folge und setzte die Unterhaltsbeiträge gestaffelt mit Beträgen zwischen 215 EUR und 286 EUR monatlich fest. Für das Jahr 2012 setzte es den bisher festgesetzten Unterhalt der Antragsteller auf 187 EUR bzw 177 EUR sowie auf 156 EUR bzw 177 EUR herab.
In seiner Entscheidungsbegründung führte das Erstgericht aus, die Mutter sei in Dänemark mit einem um30–34 % höheren Preisniveau konfrontiert als die Antragsteller in Österreich. Diese höhere Belastung der Unterhaltsverpflichteten sei durch eine Reduktion der monatlichen Bemessungsgrundlagen um 30 % angemessen zu berücksichtigen; ausgehend davon ergäben sich nach der Prozentmethode die jeweils festgesetzten Unterhaltsbeiträge.
Das gab dem Rechtsmittel der Antragsteller teilweise Folge. Es hob den erstgerichtlichen Beschluss, soweit er das Jahr 2012 betraf, zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen über die Bemessungsgrundlage auf. Hinsichtlich des restlichen Antragszeitraums änderte es die Entscheidung dahin ab, dass es dem Erhöhungsbegehren fast vollinhaltlich (unter unbekämpfter Abweisung ganz geringfügiger Mehrbeträge) stattgab.
Rechtlich billigte das Rekursgericht die Auffassung des Erstgerichts, dass die wesentlich höheren Lebenshaltungskosten im Wohnsitzland der Mutter angemessen bei der Unterhaltsfestsetzung berücksichtigt werden müssten. Es sei aber keine Kürzung der Bemessungsgrundlage vor Anwendung der Prozentmethode vorzunehmen, sondern nur jenes Existenzminimum, das einem Unterhaltspflichtigen in Österreich zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben müsse, um die festgestellte Kaufkraftdifferenz zu erhöhen. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts errechneten sich dabei im vorliegenden Fall in den betroffenen Jahren Existenzminima zwischen 919,24 EUR und 952,90 EUR, die mit den zuerkannten, der Prozentmethode entsprechenden Unterhaltsbeiträgen nicht unterschritten würden.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung für zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Entscheidung darüber vorliege, in welcher Form bei der Unterhaltsentscheidung ein signifikant höheres Preisniveau im Wohnsitzland des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete der Antragsgegnerin ist im Sinne der Begründung des Rekursgerichts zulässig. Der Revisionsrekurs ist teilweise auch berechtigt.
1. Die Antragsgegnerin hat den erstgerichtlichen Beschluss und die darin getroffenen Feststellungen zur Höhe ihres Nettoeinkommens, das dem rechtskräftigen Teilzuspruch zugrundelag, unbekämpft gelassen. Die unterbliebene Geltendmachung einer Beweisrüge oder einer Aktenwidrigkeit kann im Revisionsrekurs nicht mehr nachgeholt werden.
Davon abgesehen läge eine Aktenwidrigkeit auch nicht vor. Zwischen den Feststellungen des Erstgerichts über die jeweiligen Auszahlungsbeträge und den übersetzten Gehaltsabrechnungen (ON 178) besteht kein Widerspruch. Eine allfällige Fehlerhaftigkeit der Übersetzung wurde nicht gerügt.
2. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Österreich ist unstrittig nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe nach materiellem österreichischem Recht zu beurteilen. Die Unterhaltsbedürfnisse richten sich nach den Lebenshaltungskosten des Kindes, die am besten vom Recht des Orts, wo das Kind lebt, berücksichtigt werden können. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Unterhaltspflichtigen nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen (7 Ob 290/00y = SZ 73/191; RIS-Justiz RS0106532 [T5]).
Gemäß § 231 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Bei der Unterhaltsbemessung ist sowohl auf die Bedürfnisse des Kindes, als auch auf die Lebensverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen (ua Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4§ 231 Rz 6).
Es entspricht daher bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs im Ausland lebender Kinder eines im Inland wohnenden Elternteils der gefestigten Rechtsprechung, dass die Unterhaltsbeiträge einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in ihrem Heimatland stehen, andererseits die Kinder am Lebensstandard des in Österreich lebenden Verpflichteten teilnehmen sollen (RIS-Justiz RS0111899). Es ist in diesen Fällen ein „Mischunterhalt“ zu bilden, der sich nach den Bedürfnissen der Unterhaltsberechtigten und dem verbesserten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen richtet (RIS-Justiz RS0111899 [T2; T 5]; 6 Ob 114/99b; 8 Ob 54/03d ua). Nichts anderes kann umgekehrt gelten, wenn die Kinder in Österreich leben und es das Wohnsitzland des Unterhaltsverpflichteten ist, in dem ein höheres Einkommens- und Preisniveau herrscht.
3. Die in Österreich für die Unterhaltsbemessung anstelle fixer Beträge bei Durchschnittsverhältnissen herangezogene Prozentwertmethode soll ein angemessenes Teilhaben des Berechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen bewirken; durch die Prozentwerte führt ein höheres Einkommen zwar zu höheren Unterhaltsbeträgen, es ist aber auch der Betrag, der dem Unterhaltsverpflichteten selbst verbleibt, höher. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin in Dänemark wegen des dortigen höheren Preisniveaus ein höheres Einkommen hat, kommt bei der Unterhaltsbemessung nach der Prozentwertmethode den Kindern, aber auch der Antragsgegnerin selbst anteilig zugute.
Es spielt nach der Prozentmethode keine Rolle, ob das Einkommen der Antragsgegnerin unter dänischen Verhältnissen als „Niedriglohn“ zu bezeichnen ist. Wäre die Antragsgegnerin in Österreich beschäftigt und würde sie nach inländischem Preisniveau ein Niedrigeinkommen beziehen, wäre die Prozentmethode genauso anzuwenden.
4. Die Bildung eines „Mischunterhalts“ ist aber dann erforderlich, wenn die Prozentwertmethode aufgrund der besonderen Verhältnisse im Einzelfall unbillig wäre. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Kaufkraftdifferenz praktisch zu einer Überalimentierung des Kindes führen würde („Unterhaltsstopp“, Gitschthaler aaO Rz 252 mwN). Die Rechtsprechung sieht die Grenze dafür im Bereich der Überschreitung des zweieinhalbfachen Regelbedarfs (vgl RISJustiz RS0047424), der im vorliegenden Fall nicht erreicht wird.
Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass dem Verpflichteten nach Abzug aller Unterhaltsbeträge noch so viel von seinem Einkommen verbleiben muss, dass seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet wird, wenngleich er grundsätzlich alle Kräfte anzuspannen hat, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können und sich im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen zu unterziehen (RIS-Justiz RS0047455; RS0017946; RS0047686 [T2]; Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 263 mwN). Allgemeingültige Formeln oder Berechnungsmethoden für die Belastungsgrenze können nicht aufgestellt werden (vgl RIS-Justiz RS0047455 [T4]).
Das Rekursgericht hat bei der Berücksichtigung der Belastbarkeitsgrenze dem deutlich höheren Preisniveau im Wohnsitzland der Mutter dadurch Rechnung getragen, dass es jenen Betrag, der in Österreich als äußerste Belastungsgrenze anzunehmen wäre, prozentuell um die Kaufkraftdifferenz erhöht hat. Dass dieser Betrag so gering wäre, dass damit die wirtschaftliche Existenz der Mutter gefährdet wäre, wird im Revisionsrekurs auch nicht behauptet.
Die Erhöhung der Belastungsgrenze hatte im vorliegenden Fall auf die Unterhaltsbemessung des Rekursgerichts aber keine Auswirkung. Damit wurde nicht der gesetzlichen Vorgabe der Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern Rechnung getragen.
Die Antragsteller würden mit dem vom Rekursgericht zuerkannten vollen Prozentunterhalt mehr erhalten, als die Mutter bei einem Wohnsitz im Inland und ansonsten vergleichbaren Lebensverhältnissen (geringeres Lohn- und Preisniveau, Berufstätigkeit als Helferin in einem Gemeindekindergarten) leisten könnte. Eine relativ geringe Differenz kann dabei vernachlässigt werden, zumal auch bei intakten Familienverhältnissen ein im Ausland arbeitender Elternteil seine Kinder an seinem relativ höheren Einkommen teilhaben lassen würde. Eine sehr hohe Kaufkraftdifferenz kann aber – auch schon vor Erreichen der Grenze der Überalimentation – nach der Prozentmethode einen Unterhaltsbeitrag ergeben, der die individuellen Lebensverhältnisse des Verpflichteten im Wohnsitzland übersteigt.
Im Anlassfall beträgt die festgestellte Kaufkraftdifferenz rund 30–35 %. Dieser Unterschied ist nicht mehr zu vernachlässigen. Er rechtfertigt im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Bildung eines den beiderseitigen Verhältnissen adäquaten Mischunterhalts, der durch prozentuelle Reduktion der Bemessungsgrundlage zu bilden ist.
Dabei ist aber nicht – wie das Erstgericht entschieden hat – die Bemessungsgrundlage um die gesamte statistische Kaufkraftdifferenz zu verringern, sondern die Erheblichkeitsschwelle zu berücksichtigen, die im vorliegenden Fall eine Reduktion um 20 % angemessen erscheinen lässt (zur grundsätzlich nicht streng mathematischen Festsetzung des Unterhalts vgl RISJustiz RS0057284 [T6]).
Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin war daher im aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß teilweise Folge zu geben.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00030.16V.0530.000 |
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