OGH vom 05.04.2013, 8Ob30/13i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der ehemaligen Sachwalterschaftssache des S***** S*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des ehemaligen Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 42 R 625/12s 90, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom hat das Erstgericht (unter anderem) den Schlussbericht und die Pflegschaftsrechnung des ehemaligen Sachwalters für den Zeitraum vom bis pflegschaftsgerichtlich bestätigt. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss bestätigt.
Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem ehemaligen Betroffenen am durch Hinterlegung zugestellt. Dieser überreichte am beim Rekursgericht ein handschriftlich verfasstes und von ihm unterfertigtes Schreiben, das als „Einspruch“ bezeichnet und als außerordentlicher Revisionsrekurs zu werten ist. Das Rekursgericht leitete den außerordentlichen Revisionsrekurs an das Erstgericht weiter, bei dem das Rechtsmittel am einlangte.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet .
Die Frist für die Einbringung des Revisionsrekurses beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Der Revisionsrekurs ist beim Erstgericht einzubringen. Bei unrichtiger Adressierung des Rechtsmittels kommt es auf das Einlangen beim richtigen Gericht an (RIS Justiz RS0041584; RS0041695; vgl auch RS0124533).
Die Frist für den außerordentlichen Revisionsrekurs endete am , weshalb das am beim Rekursgericht überreichte und am beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittel verspätet war.
Die früher in § 46 Abs 3 AußStrG vorgesehene Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auch noch verspätete Rechtsmittel zu berücksichtigen, wurde durch Art 15 Z 3 BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111, ersatzlos beseitigt (1 Ob 156/12s; Klicka in Rechberger , AußStrG 2 § 46 Rz 4). Die frühere Bestimmung des § 46 Abs 3 AußStrG ist hier nicht mehr anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem gelegen ist (§ 207h AußStrG). Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Angesichts der Verspätung des Rechtsmittels war von einem Verbesserungsverfahren zur Behebung des Formgebrechens (fehlende Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars) abzusehen.