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OGH 22.03.2011, 8Ob30/11m

OGH 22.03.2011, 8Ob30/11m

Rechtssätze


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Norm
RS0026426
Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern, er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat; eine solche Verpflichtung besteht gerade bei einem Unterschied im Risiko, den Folgen, vor allem aber in der Erfolgssicherheit und der Schmerzbelastung. Gleiches hat zu gelten, wenn bei einer alternativen Operationsmethode ein besseres Ergebnis des Eingriffs im kosmetischen Bereich in einem für den Patienten erkennbar nicht unwichtigen Teilbereich erwartet werden kann. Ist eine Spezialbehandlung angezeigt, die in der betreffenden Klinik nicht durchgeführt werden kann, ist eine Weiterverweisung des Patienten oder jedenfalls der Hinweis im Aufklärungsgespräch auf solche Kliniken erforderlich.
Normen
RS0043371
Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (vgl JBl 1956,51, JBl 1932,477).
Normen
RS0106890
Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof zwar bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen, daher von einer "prima-facie-Kausalität" auszugehen ist. Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundigungspflicht des Rechtsanwaltes nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten.
Norm
RS0043284
Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Z 3 ZPO besteht nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgend einem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstückes einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch das Berufungsgericht andererseits.
Normen
RS0026412
Der Schadenersatz begehrende Kläger muss das Vorliegen oder doch einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers beweisen. Sodann hat die beklagte Partei die Schuldlosigkeit des Operateurs zu beweisen (Strumaoperation, Entfernung der Epithelkörperchen).
Normen
RS0038222
Bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen, zumal ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler auf einen nachteiligen Kausalverlauf geradezu hinweist.
Normen
RS0026209
Nach § 1299 ABGB hat der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen (EvBl 1957/171). Für den Beweis des Kausalzusammenhangs genügt es allerdings, wenn ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Ist der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen, geht das zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers.
Normen
RS0022782
Die Schadenersatzhaftung des Beklagten darf nur als gegeben angenommen werden, wenn überwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch das Verhalten des in Anspruch Genommenen herbeigeführt wurde, und er einen anderen Tatsachenzusammenhang nicht noch wahrscheinlicher macht. Die Frage, ob solche überwiegende Gründe vorliegen, gehört in der Regel in das Gebiet der Beweiswürdigung. Diese Regel gilt aber nur insoweit, als es sich auch hiebei nur um Tatsachenfeststellungen handelt. Die Wertung dieser Tatsachenfeststellungen hingegen, ob damit der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, gehört zum Gebiet der Beweislastverteilung und somit zur rechtlichen Beurteilung.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** F*****, geboren am *****, vertreten durch die Sachwalterin I***** F*****, vertreten durch Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei L***** S*****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 148.574,24 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 220/10f-155, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Mit den Ausführungen zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie zur angeblichen Aktenwidrigkeit vermag die außerordentliche Revision keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

Das Berufungsgericht hat sich mit den für die Entscheidung relevanten Feststellungen aufgrund der Beweisrüge der Klägerin ausführlich auseinandergesetzt. Dies gilt auch für die „zunehmenden Alarmzeichen ab 17:35 Uhr und das Auftreten von Dezelerationen“. Das Erstgericht hat den Geburtsvorgang samt den aufgetretenen Komplikationen und die jeweils getroffenen Maßnahmen im Detail festgestellt. Bei den Einschätzungen zur Einhaltung des aktuell anerkannten medizinischen Standards und den Schlussfolgerungen zu den Ursachen und Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin sind die gerichtlichen Sachverständigen von der zutreffenden und ihnen vollständig bekannten Sachlage ausgegangen. Im gegebenen Zusammenhang wendet sich die außerordentliche Revision in erster Linie gegen die Tatsachengrundlage. Da der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist, kann die Beweiswürdigung in dritter Instanz aber nicht mehr angegriffen werden (RIS-Justiz RS0043371).

Zur Mikroblutgasanalyse hat die Beklagte in der Berufungsbeantwortung zugestanden, dass diese nach der Verabreichung der Notfalltokolyse in der Wehenpause erfolgt ist. Zur Beweisrüge der Klägerin hat das Berufungsgericht dazu darauf hingewiesen, dass der Sachverständige die Aussage der Assistenzärztin, wonach die Blutuntersuchung nach Verabreichung der Tokolyse durchgeführt worden sei, gekannt habe, weil diese Aussage in seiner Anwesenheit erfolgt sei. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass der Sachverständige auf die Möglichkeit einer relevanten Verfälschung des Ergebnisses der Blutgasanalyse durch die vorangegangene (und nicht gleichzeitige) Tokolyse hingewiesen hätte, begründet keine Aktenwidrigkeit (vgl dazu RIS-Justiz RS0043284).

Zur ärztlichen Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht nicht ausgesprochen, dass werdende Mütter nur über die Risiken am eigenen Körper und nicht über die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung auch für das Kind aufzuklären seien. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass eine Patientin mangels Indikation für eine Kaiserschnittentbindung nicht ungefragt über die theoretische Möglichkeit einer solchen Entbindungsmethode (primäre Sectio) aufgeklärt werden müsse, steht mit der Rechtsprechung aber im Einklang (RIS-Justiz RS0026426 [T4]). Die sich daran anschließende Beurteilung des Berufungsgerichts, dass aus der maßgebenden ex-ante-Sicht die Durchführung eines primären Kaiserschnitts in der konkreten Situation keine der Einleitung der Vaginalgeburt adäquate Entbindungsmethode dargestellt hätte, ist nicht korrekturbedürftig.

2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers vom Patienten zu führen. In diesem Sinn muss der Schadenersatz begehrende Kläger einen (sehr) hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers beweisen. Bleibt die gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard der besten Vorsorge vor unbeabsichtigter Schädigung zurück, so hat der Schädiger (hier Krankenhausträger) den Beweis der Schuldlosigkeit zu erbringen (RIS-Justiz RS0026412). Für den Kausalitätsbeweis reicht wegen der besonderen Schwierigkeit eines exakten Beweises der Anscheinsbeweis durch den Patienten aus (RIS-Justiz RS0038222; RS0106890). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es beim Anscheinsbeweis, dass überwiegende Gründe, also eine (deutlich) überwiegende Wahrscheinlichkeit, für die Verursachung des Schadens sprechen (RIS-Justiz RS0022782; 7 Ob 255/07m).

2.2 Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die richtigen Grundsätze zugrunde gelegt. Ausgehend von den Feststellungen stellt die Schlussfolgerung, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers nicht (mit der erforderlich hohen Wahrscheinlichkeit) erbracht habe, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Die primäre Sectio war nach den regelrechten Untersuchungen, Diagnosen und Laborergebnissen nicht indiziert. Nach Auftreten der Komplikationen während des Geburtsvorgangs wurde die richtige Methode des Kaiserschnitts innerhalb eines adäquaten Zeitintervalls vorgenommen. Die Durchführung und Überwachung der Geburt sowie die Nachbehandlung der Klägerin nach der Geburt erfolgte zeitgerecht und entsprach dem fachlichen Standard.

Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die in der Rechtsprechung anerkannten Beweiserleichterungen für die Kausalität des Gesundheitsschadens den Beweis eines Behandlungsfehlers voraussetzen, ist nicht korrekturbedürftig (vgl RIS-Justiz RS0038222; RS0026209). Der Klägerin wäre auch der erleichterte Anscheinsbeweis nicht gelungen, dass eine - zwar nicht ganz ausschließbare, aber unwahrscheinliche - peripartale hypoxische Gehirnschädigung vorliegt und auf einen im Zuge des Geburtsvorgangs erlittenen Sauerstoffmangel zurückzuführen ist. Dies gilt gleichermaßen für die in der außerordentlichen Revision angesprochene teilweise Kausalität im Sinn einer Mitursächlichkeit. Der Beitrag einer solchen - allerdings nicht feststellbaren - Koinzidenz eines Sauerstoffmangels wäre für die Entwicklungsverzögerung der Klägerin überdies nur unwesentlich gewesen.

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00030.11M.0322.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAD-99496