VfGH vom 26.02.2002, B429/01
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "Bau- und" in § 3 Abs 3 Z 2 litb idF des § 125 Abs 1 des Stmk VergabeG 1998 idF LGBl 66/2000 mit E v , G349/01, wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge Verweigerung einer Sachentscheidung zu Unrecht.
Spruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Steiermark ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.339,89 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof zu B429/01 beschwerdeführende Gesellschaft richtete mit Eingabe vom an den Vergabekontrollsenat des Landes Steiermark (im folgenden: StVKS) einen "Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens (unter dem Schwellenwert) und auf Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen" betreffend ein im nicht offenen Verfahren ausgeschriebenes Bauvorhaben, nämlich die Errichtung einer Sportanlage.
2. Mit Bescheid vom wies der StVKS diesen Antrag - gestützt auf "die Zuständigkeitsvorschrift des § 125 Abs 1 bzw. des § 3 Abs 1 Z 2 litb" des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998 (StVergG), LGBl. für das Land Steiermark Nr. 74 idF LGBl. Nr. 66/2000, iVm §§1 und 6 AVG 1991 - zurück, weil der antragsgegenständliche Bauauftrag die in § 3 Abs 1 Z 2 litb leg.cit. normierte Wertgrenze (7 Mio S ohne USt) für die Anwendbarkeit der im
5. Teil des StVergG geregelten Bestimmungen über den Rechtsschutz unbestrittenermaßen nicht erreiche.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung mehrerer als verfassungswidrig erachteter Bestimmungen des StVergG und des Bundesvergabegesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides begehrt wird.
4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "Bau- und" in § 3 Abs 3 Z 2 litb idF des § 125 Abs 1 des StVergG idF LGBl. 66/2000 ein.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G349/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß diese Wortfolge verfassungswidrig war.
III. Die Beschwerde ist begründet:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch den angefochtenen Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem dann verletzt, wenn diese in gesetzwidriger Weise ihre gesetzliche Zuständigkeit ablehnt, etwa in dem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10.374/1985, 13.280/1982 und ).
Der vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid des StVKS, mit dem er sich für unzuständig erklärte, über den von der beschwerdeführenden Gesellschaft gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und auf Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen zu befinden, gründet sich auf die mit dem unter Pkt. II genannten Erkenntnis als verfassungswidrig erkannte Bestimmung des StVergG.
Da diese Bestimmung gemäß Art 140 Abs 7 B-VG im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden ist, sohin der StVKS zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß der antragsgegenständliche Bauauftrag nicht unter die Bestimmungen des 5. Teiles des StVergG und damit des durch den StVKS zu gewährenden Rechtsschutzes fällt, hat er der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Verletzung des der beschwerdeführenden Gesellschaft verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufzuheben.
2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 359,70 und eine Eingabegebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 181,68 enthalten.
IV. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Fundstelle(n):
HAAAD-99473