OGH 22.02.2011, 8ObA47/10k
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Tomek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** L*****, vertreten durch DI Mag. Burghard Götschhofer, Rechtsanwalt in Pettenbach, wider die beklagte Partei K***** S*****, vertreten durch Schmidberger-Kassmannhuber-Schwager Rechtsanwalts-Partnerschaft in Steyr, wegen 27.818,75 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 11 Ra 43/10p-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die gerechtfertigte vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine solche Entscheidung wirft aber - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0106298; RS0105955 [T3]; RS0103201).
Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass der Kläger nicht nur über einen längeren Zeitraum privat für seine Bekannten und Verwandten gegen Entgelt Kfz-Reparaturarbeiten durchgeführt und dadurch seinem Dienstgeber geschäftlich Konkurrenz gemacht hat. Er hat auch über Jahre hinweg in nicht unerheblichem Umfang ohne Wissen des Beklagten unter dessen Namen Ersatzteile für diese Privatgeschäfte eingekauft. Im Fall einer steuerlichen Betriebsprüfung hätte der Beklagte dadurch selbst in den Verdacht geraten können, Schwarzgeschäfte durchgeführt zu haben (vgl 8 ObA 142/01t [zu § 27 Z 1 AngG]).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, das diese Aktivitäten des Klägers als abträgliches Nebengeschäft im Sinn des § 82 lit e zweiter Fall GewO 1859 gewertet hat (vgl RIS-Justiz RS0060554 [T1]), ist jedenfalls vertretbar und vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Soweit der Revisionswerber argumentiert, der Beklagte habe ihm seine private Pfuschertätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes schlüssig erlaubt, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | 11 Arbeitsrechtssachen, |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00047.10K.0222.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAD-99461