OGH vom 10.07.2008, 8ObA47/08g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling, die Hofrätin Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Univ.-Prof. DI Hans Lechner und Franz Stanek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gottfried I*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Hengstschläger-Lindner-Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 702,35 EUR sA und Feststellung (19.600 EUR), über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 8/08p-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 7 Cga 41/07w-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.187,28 EUR (darin 197,88 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger war knapp 38 Jahre, zuletzt als Filialleiter bei der beklagten Partei beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete am wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer durch den Kläger im beiderseitigen Einvernehmen. Die beklagte Partei unterliegt dem Sparkassen-Kollektivvertrag. Die Auslagerung der Pensionsansprüche an eine Pensionskasse wurde von den Kollektivvertragsparteien lange und mühsam verhandelt. In seinem Abschnitt C.C Sonderregelteil „Pensionsreform '99" lautet dieser Kollektivvertrag auszugsweise wie folgt:
„§ 98b Geltungsbereich des Teiles C.C.
(1) Teil C.C. gilt für alle dem Sparkassen-Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitgeber, die aufgrund einer 'Auslagerungs-Betriebsvereinbarung' entsprechend den Bestimmungen des § 98d Abs 1 sowie des einen integrierenden Bestandteil dieses Teiles bildenden technischen Anhanges (Anlage 2 zum SpKV; in der Folge TA) die Alterspensions-Anwartschaften der über den Auslagerungsstichtag hinaus im aktiven Dienstverhältnis befindlichen definitiven Angestellten an eine Pensionskasse übertragen haben, sowie für alle Angestellten dieser Arbeitgeber, deren aktives Dienstverhältnis nicht spätestens am Auslagerungsstichtag endet bzw deren Dienstverhältnis erst nach diesem Datum begründet wird.
...
(4) Mit dem Wirksamwerden von Teil C.C. ändert sich das System der Pensionsordnung; die Bestimmungen der Pensionsordnung (Teil C.A. und C.B.) werden teilweise außer Kraft gesetzt und teilweise ergänzt (§ 98a).
...
§ 98d Pensionskassenbeiträge für am Auslagerungsstichtag definitive
Angestellte
...
(2) Die Sparkasse zahlt für ihre über den Auslagerungsstichtag hinaus aktiven und definitiven Angestellten ein individuell bestimmtes Deckungserfordernis, dessen Berechnung sich aus dem TA ergibt. In der Maximalvariante stellt das Zielübertragungs-Deckungserfordernis den individuell pro Angestellter/m errechneten, abgezinsten, zusätzlich zu den Grundbeiträgen benötigten Kapitalbedarf der Pensionskasse zum frühestmöglichen Pensionsstichtag dar, um dem/der Angestellten unter den getroffenen Annahmen (Parameter - siehe TA) die Sparkassen-Alterspension als Pensionskassen-Pension lebenslang wertgesichert zahlen zu können.
§ 98f Weitere Sonderregelungen im Pensionskassen-Beitragsrecht
...
(2) Jene laufenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die gem. § 98g von der Sparkasse als Zuschussleistungen zu erbringen sind (zB bei Berufsunfähigkeit, Dienstunfall), kann die Sparkasse zwecks Administrationserleichterung in die Pensionskasse auslagern; diesfalls richtet sich die Valorisierung nach § 98g Abs 1.
...
§ 98g Sonderregelungen für Ruhe- und Versorgungsgenüsse
(1) Die Alterspension (§ 82) wird gemäß dem auf Basis der Pensionskassen-Betriebsvereinbarung zwischen Sparkasse und Pensionskasse abzuschließenden Pensionskassen-Vertrag von der Pensionskasse geschuldet und bezahlt. ... Die Bestimmungen des Teiles C.A. über die Höhe der Alterspension inkl. Anspruch auf Haushaltszulage sind nicht mehr anwendbar. Die Höhe der Alterspension ergibt sich aus der Verrentung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt des Leistungsanfalls entsprechend dem Geschäftsplan der Pensionskasse.
(2) Hinsichtlich der Einrechnung gesetzlicher Leistungen ist im Bereich der sonstigen Pensionsarten gem. Teil C.A. (zB Berufsunfähigkeitspension, Dienstunfallspension) zu beachten, dass die einzurechnenden Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gem. TA Abschnitt II ermittelt werden. Neben der Einrechnung von aus dem Grundbeitrag beruhenden Pensionskassenleistungen gem. § 76a erfolgt eine Einrechnung von auf Arbeitgeberbeiträgen gem. § 98d bzw § 98e beruhenden Pensionskassenleistungen im einfachen Ausmaß. Bei Eintritt des Leistungsfalles wird eine Zuschusspension der Sparkasse ermittelt, die in der Folge mit der für die aktiven Angestellten vorgesehenen Wertsicherung valorisiert wird. ...
...
§ 82 Alterspension
(1) Alterspension gebührt ohne Nachweis der Berufsunfähigkeit und ohne Rücksicht auf die Dienstzeit,
a) sobald die Voraussetzungen für den Anspruch auf die gesetzliche Alterspension,
b) sobald die Voraussetzungen für den Anspruch auf vorzeitige gesetzliche Alterspension bei langer Versicherungsdauer gegeben sind.
..."
Mit der 33. Zusatzvereinbarung zur BV 1966 („Pensionsreform '99") wurde in der Betriebsvereinbarung 1966 der Teil „C.C. Sonderregelteil 'Pensionsreform '99", der inhaltlich im Wesentlichen dem Sonderregelteil („Pensionsreform '99") des Kollektivvertrags entspricht, eingefügt.
Diese Betriebsvereinbarung lautet auszugsweise:
„§ 95b Geltungsbereich des Teiles C.C.
...
(2) Mit dem Wirksamwerden von Teil C.C. ändert sich das System der Pensionsordnung; die Bestimmungen der Pensionsordnung (Teil C.A. und C.B.) werden teilweise außer Kraft gesetzt und teilweise ergänzt.
...
§ 95d Pensionskassenbeiträge für am definitive Angestellte
(1) Am definitive Angestellte erhalten eine Übertragung ihrer Alterspensions-Anwartschaften in die Pensionskasse ('Zielübertragung').
Im Rahmen der abzuschließenden Betriebsvereinbarung ('BV-Pensionsreform '99'- siehe § 95b Abs 1), wird die Sparkasse das gesamte Zielübertragungs-Deckungserfordernis (Maximalvariante) an die Pensionskasse übertragen, sodass von der Sparkasse für die Zukunft nur noch die Grundbeiträge bis zum Zielpensions-Stichtag zu leisten sind."
§ 95d Abs 2 der Zusatzvereinbarung (ZV) entspricht - mit der Abweichung, dass als Auslagerungsstichtag der festgelegt ist - wortgleich § 98d Abs 2 des Sparkassen-Kollektivvertrags.
§ 95f Abs 2 der ZV entspricht inhaltlich § 98f Abs 2 des KV; ebenso entspricht § 95g mit der Ausnahme, dass die Regelung über Ruhestand vor Antritt einer gesetzlichen Pension fehlt und dadurch die Absätze 3-5 der Zusatzvereinbarung den Absätzen 4-6 des Kollektivvertrags entsprechen, inhaltlich zur Gänze § 98g des Kollektivvertrags. Von der beklagten Partei wurde überdies die „Betriebsvereinbarung-Pensionsreform '99 betreffend eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge der voll- bzw teilzeitbeschäftigten Angestellten der Sparkasse über die V***** AG und die B***** AG (im Folgenden 'Pensionskasse') genannt", abgeschlossen, die auszugsweise wie folgt lautet:
„§ 1 Allgemeines:
Die Sparkasse verpflichtet sich, die Alterspensions-Anwartschaften der am definitiven und vom Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung (im folgenden 'BV Pensionsreform '99' genannt) erfassten Angestellten entsprechend den Bestimmungen des § 98d (1) des Sparkassen-Dienstrechtes (im folgenden 'KV' genannt) bzw § 95d
(1) der Betriebsvereinbarung 1966 (im folgenden 'BV 1966' genannt) sowie des einen integrierenden Bestandteil des Teiles C.C. 'Pensionsreform '99' des KV bzw der BV 1966 bildenden Technischen Anhanges (im folgenden „TA genannt") auf die Pensionskasse zu übertragen (Zielübertragung).
... Die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge über die Pensionskasse wird durch Beiträge der Sparkasse (§ 8) und allenfalls der Angestellten der Sparkasse (§ 9) an die Pensionskasse finanziert. Die Alterspension wird nunmehr ausschließlich von der Pensionskasse, die sonstigen Pensionen gemäß Teil C.A. des KV bzw der BV 1966 (Berufsunfähigkeits-, Dienstunfalls- und Administrativpension bzw davon abgeleitete Versorgungsgenüsse) werden grundsätzlich von der Pensionskasse und der Sparkasse geleistet, sofern das noch erforderliche Kapital zur Finanzierung der sonstigen Pensionen nicht gemäß § 8 (6) in die Pensionskasse ausgelagert wird. ... Der Berechnung von Pensionskassenleistungen wird der jeweils gültige finanzmathematische Geschäftsplan der Pensionskasse zugrunde gelegt. Die Sparkasse wird zur Umsetzung der Bestimmungen dieser BV Pensionsreform '99 mit der Pensionskasse einen Pensionskassenvertrag abschließen.
..."
§ 4 sieht als Arten der Versorgungsleistungen an den Leistungsberechtigten die Alterspension und die vorzeitige Pension
vor.
„§ 6 Höhe und Dauer der Versorgungsleistungen
(1) Alterspension und vorzeitige Pension
Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt des Leistungsanfalls entsprechend dem Geschäftsplan der Pensionskasse.
...
(5) Eine allfällige Differenz zu den sich aus dem KV bzw der BV 1966 ergebenden Pensionsansprüchen übernimmt die Sparkasse im Rahmen einer Zuschußpension, es sei denn, die Finanzierung des erforderlichen Differenzkapitals erfolgt von der Sparkasse über die Pensionskasse (§ 8 (6)).
...
§ 8 Beiträge der Sparkasse
...
(6) Einmalbeitrag zur Finanzierung einer sonstigen Pension über die Pensionskasse.
Die Sparkasse kann das zur Finanzierung einer sonstigen Pension gemäß Teil C.A. des KV bzw BV 1966 (Zuschußpension und allenfalls darin enthaltene befristete (fiktive) ASVG-Pension) noch notwendige Kapital in die Pensionskasse auslagern. Der dazu notwendige Einmalbetrag wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt und im Zeitpunkt des Anfalls einer sonstigen Pension an die Pensionskasse überwiesen.
Dabei sind willkürliche oder sachfremde Differenzierungen ausgeschlossen.
In diesem Fall wird auch die sonstige Pension ausschließlich von der Pensionskasse erbracht."
Die Beklagte schloss in der Folge einen Pensionskassenvertrag mit der V***** AG und der B***** AG ab.
Ab dem Jahr 2000 kam es zu großen Einbrüchen am Wertpapiermarkt und die Performance entwickelte sich nicht entsprechend den Annahmen. Die Arbeitgeberreserven mussten zum Schwankungsausgleich herangezogen werden. Die Arbeitgeberreserven flossen dabei in die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) ein und wirkten sich bei den Pensionisten auf die direkte Leistung und bei jenen, die noch Anwärter waren, wie der Kläger, auf die Höhe der Anwartschaft aus. Der Kläger erhielt zusätzlich zu seiner ASVG-Pension ab Ende des Abfertigungszeitraums eine Pensionsleistung von der Pensionskasse auf Basisverrentung des angesparten Kapitals. Der Kläger begehrt von der beklagten Partei als Pensionsdifferenz für den Zeitraum Mai bis August 2007 702,35 EUR brutto sA sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei ihm eine monatlich fällige Zuschusspension in Höhe der monatlichen Differenzbeträge zwischen den Leistungen aus der für ihn zuständigen Pensionskasse einerseits und der vor der Pensionkassenregelung gültigen direkten Leistungszulage andererseits zu leisten habe; hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die beklagte Partei ihm eine monatlich fällige Zuschusspension gemäß § 6 Abs 5 der BV „Pensionsreform '99" zur Abgeltung der Pensionseinbußen, die dem Kläger durch Ausgliederung seiner Betriebspensionsanwartschaften an eine Pensionskasse und dortige Veranlagungen entstanden seien, zu leisten habe. Seine Betriebspension betrage monatlich 140,47 EUR weniger, als er nach alter Rechtslage in Form der direkten Leistungszusage bekommen hätte. Die von der Beklagten für den Kläger in die Pensionskasse geleisteten Zahlungen würden auf unrichtigen und von vornherein unrealistischen, zu optimistischen Modellannahmen beruhen. Nach § 6 Abs 5 BV „Pensionsreform '99", der sich auch auf die vorzeitige Alterspension beziehe, habe er einen Anspruch auf eine Zuschusspension in Höhe dieses Differenzbetrags. Eine andere Auslegung verstoße gegen das betriebspensionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des § 18 BGP. Soweit der Kollektivvertrag eine Bevorzugung der sonstigen Pensionisten, insbesondere der Administrativpensionisten gegenüber den Alterspensionisten vorsehe, sei dies wegen der Drittwirkung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes und der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie gemäß § 879 ABGB unwirksam. Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klageabweisung und wendete mangelnde Passivlegitimation ein. Durch die Umstellung auf das beitragsorientierte System werde die Alterspension nurmehr von der Pensionskasse geschuldet und bezahlt. § 6 Abs 5 BV „Pensionsreform '99" beziehe sich nicht auf die Alterspension, sondern auf die sonstigen Pensionen. Bei diesen habe sich eine ganz andere Problematik gestellt, weil ungewiss sei, ob und wann diese Versicherungsfälle eintreten würden. Die Zuschussverpflichtung der Beklagten betreffe nur die sonstigen Pensionen. Aufgrund ihrer Sonderstellung seien sie nicht mit der Alterspension vergleichbar; die Differenzierung sei daher sachlich gerechtfertigt. Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab. Es gelangte dabei zur rechtlichen Beurteilung, dass der Inhalt des § 6 Abs 5 BV „Pensionsreform '99" durch Auslegung nach den §§ 6 und 7 ABGB zu ermitteln sei. Dabei sei nur maßgebend, welchen Willen des Normgebers der Leser aus dem Vertragstext entnehmen könne. Bereits aus § 1 BV „Pensionsreform '99" ergebe sich eindeutig, dass die Alterspension ausschließlich von der Pensionskasse und nur die sonstigen Pensionen von der Pensionskasse und der Sparkasse geleistet werden. Auch wenn § 6 Abs 5 BV „Pensionsreform '99" keine Überschrift trage, ergebe sich aus dem Verweis auf § 8 Abs 6 BV „Pensionsreform '99" eindeutig, dass sich diese Bestimmung nicht auf die Alterspension, sondern nur auf die sonstigen Pensionen beziehe. Die Vertragspartner hätten keine Sonderregelung einer Zuschusspension für die vorzeitige Alterspension treffen wollen, sondern in dieser Regelung nur noch einmal die Zuschussverpflichtung für die sonstigen Pensionsleistungen verdeutlichen wollen. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach § 18 BPG vor. Der unterschiedlichen Behandlung liege eine sachliche Begründung zugrunde. Bei den sonstigen Pensionen seien insbesondere die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Berufsunfähigkeit und sonstiger Risikofälle nicht vorhersehbar und somit auch versicherungsmathematisch nicht planbar. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und ließ die ordentliche Revision zu. Seine rechtliche Beurteilung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die vom Kläger vertretene Auffassung, dass § 6 Abs 5 BV „Pensionsreform '99" aus zwei Teilen bestehe, wobei der erste Teil die Anspruchsgrundlage für eine Zuschusspension enthalte, der zweite Teil eine Ausnahmebestimmung und sich der abschließende Verweis auf § 8 Abs 6 leg cit nur auf die Ausnahmebestimmung beziehe, erachtete das Berufungsgericht als nicht stichhältig. In § 1 BV „Pensionsreform '99" werde unmissverständlich geregelt, dass die Alterspension in Hinkunft ausschließlich von der Pensionskasse, die sonstigen Pensionen, wie Berufsunfähigkeits-, Dienstunfall- und Administrativpension bzw davon abgeleitete Versorgungsgenüsse grundsätzlich von der Pensionskasse und der Sparkasse geleistet werden, sofern das noch erforderliche Kapital zur Finanzierung der sonstigen Pensionen nicht gemäß § 8 Abs 6 in die Pensionskasse ausgelagert werde. Der vom Kläger vertretenen Ansicht, dass Abs 5 des § 6 BV „Pensionsreform '99" keine separate Überschrift enthalte, sodass auch dieser Absatz für alle Pensionsformen gelte, könne nicht gefolgt werden. In den einzelnen Absätzen seien nicht jeweils immer alle möglichen Pensionsformen angesprochen und geregelt, sondern jeweils in einem Absatz nur eine bestimmte Regelung für eine konkrete Pensionsform getroffen worden, wie etwa in Abs 1 die Alterspension und vorzeitige Pension, in Abs 2 die Witwen/Witwerpension, in Abs 3 die Waisenpension und in Abs 4 das Gesamtausmaß der Hinterbliebenenpensionen. Wenn der Kläger die Ansicht vertrete, § 6 Abs 5 der BV „Pensionsreform '99" sei als Regelung für die sonstigen Pensionen überflüssig, weil für diese Pensionisten die Zuschusspension ohnehin ausreichend in §§ 1 und 8 Abs 6 der BV „Pensionsreform '99" geregelt sei, übersehe er, dass § 6 Abs 5 BV eine nähere konkrete Ausgestaltung des in § 1 BV normierten Prinzips beinhalte. In § 1 sei hinsichtlich der sonstigen Pensionen nur vereinbart, dass diese grundsätzlich von der Pensionskasse und der Sparkasse geleistet werden, sofern nicht eine Auslagerung in die Pensionskasse erfolge. Demgegenüber räume § 6 Abs 5 BV „Pensionsreform '99" der Sparkasse ein Wahlrecht ein, ob sie entweder eine allfällige Differenz zu den sich aus dem Kollektivvertrag und der BV 1966 ergebenden Pensionsansprüchen im Rahmen einer Zuschusspension übernehme, oder die Finanzierung im Weg der Pensionskasse abwickle. § 8 Abs 6 BV „Pensionsreform '99" stelle nur mehr eine weitere Regelung für die Variante, dass die sonstigen Pensionen über die Pensionskasse finanziert werden sollen, dar. Der Hinweis des Klägers auf einen vertraglichen Anspruch im Sinn der Entscheidung 8 ObA 239/95 gehe ins Leere, weshalb die Betriebsvereinbarung ausschließlich nach §§ 6 und 7 ABGB auszulegen sei und die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB nicht zum Tragen komme.
Die Ansicht des Klägers, mit der vorliegenden Betriebsvereinbarung werde das Gleichbehandlungsgebot nach § 18 BPG verletzt, sei ebenfalls nicht zutreffend. Nach § 18 Abs 2 BPG müsse bei Leistungszusagen gegenüber den Arbeitnehmern eine ausgewogene, willkürliche und sachfremde Differenzierungen ausschließende, Beteiligung am Pensionskassensystem ermöglicht werden. Die Regelung verwehre dem Arbeitgeber jedoch nicht, einzelnen Arbeitnehmergruppen Leistungszusagen zu machen, wenn diese Arbeitnehmergruppen nach sachlichen Kriterien abgegrenzt seien. Für die Frage, ob die Finanzierung der Betriebspension direkt durch die Sparkasse erfolgen solle oder im Weg einer Pensionskasse, sei nach Pensionsformen unterschieden worden. Daran sei gemessen am Gleichbehandlungsgebot nichts auszusetzen. Wie das Erstgericht zutreffend aufgezeigt habe, sei nicht möglich, vorherzusagen, ob überhaupt einmal eine sonstige Pensionsform in Anspruch genommen werde und wenn, zu welchem Zeitpunkt. Angesichts der nicht näher eingrenzbaren Abwägbarkeiten bei den sonstigen Pensionsformen erscheine es daher weder willkürlich noch sachfremd, die Finanzierung derartiger Pensionsformen nicht in gleicher Weise an eine Pensionskasse zu übertragen. Das Gleichbehandlungsgebot verlange Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage. Aufgrund der unterschiedlichen Sachlage der verschiedenen Pensionsformen sei daher die getroffene Pensionsregelung auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes (mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auf den normativen Teil des Kollektivvertrags) nicht zu beanstanden. Die vom Kläger behauptete Diskriminierung aufgrund des Alters nach § 17 GlBG liege ebenfalls nicht vor. Er lasse unbeachtet, dass mit § 20 Abs 5 GlBG Ausnahmen für Betriebspensionssysteme geschaffen worden seien. Diese Regelung sehe bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Möglichkeit der Festsetzung von Altersgrenzen vor.
Die Revision sei zuzulassen, weil „die Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgeht".
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im gänzlich klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist entgegen der, den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts unzulässig.
Ob die Auslegung von Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung zutrifft oder nicht, kann immer nur an Hand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (9 ObA 42/06a).
Weder zeigt der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, noch vermag er mit überzeugenden Argumenten darzutun, dass die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung nicht gesetzeskonform bzw mit den anerkannten Auslegungsgrundsätzen unvertretbar erfolgt wäre, sondern beschränkt er sich weitgehend auf eine (wörtliche) Wiedergabe und damit Wiederholung seiner bereits in der Berufung unter denselben Rechtsmittelgrund geltend gemachten Ausführungen, auf welche ihm jedoch bereits das Berufungsgericht ausführlich erwidert hat (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Auf das Verhältnis zwischen § 1 und § 6 der BV „Pensionsreform '99" ist bereits das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eingegangen. Im Übrigen ist eindeutig erkennbar, dass sich die die Betriebsvereinbarung abschließenden Teile an das - im Verfahren auch vorgelegte - „Muster der 'Auslagerungs-BV'" halten wollten. In diesem findet sich allerdings im Anschluss an den Satz „eine allfällige Differenz zu den sich aus dem KV ergebenden Pensionsansprüchen..."
(in § 6 Abs 5) der ausdrückliche Hinweis auf § 98g Abs 2 und 5 des Kollektivvertrags. Hieraus ergibt sich ebenfalls (in nicht gemäß § 502 Abs 1 ZPO zu beanstandender Weise), dass (offensichtlich) nur die „sonstigen Pensionen" im Sinn der angeführten Kollektivvertragsbestimmungen gemeint sein können. Dass die vom Rechtsmittelwerber zitierte Entscheidung 8 ObA 239/95 auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann, hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne einen, das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erfordernden Rechtsirrtum dargelegt und konsequenterweise die Auslegung der Betriebsvereinbarung im Sinn der §§ 6, 7 ABGB vorgenommen. Ungeachtet des Arguments, dass sich § 18 BPG nur an den Arbeitgeber wendet, ist die Auslegung des Berufungsgerichts, dass die Differenzierung der Auslagerung an eine Pensionskasse nach einzelnen „Pensionsarten" sachlich gerechtfertigt sei, jedenfalls vertretbar. Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, auch zu Lasten der Arbeitnehmer des Betriebs abgeändert werden können, dass die Partner der Betriebsvereinbarung dabei aber verschiedene Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Begründbarkeit beachten müssen. Dies fußt nach ständiger Judikatur auf der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte (Eigentumsschutz und Gleichheitssatz), die im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auch auf den normativen Teil von Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträgen durchschlagen und einwirken (RIS-Justiz RS0038552). Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist bei kollektivrechtlichen Änderungen grundsätzlich zu vermuten, da sie ja nur unter Mitwirkung der zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer berufenen Gewerkschaft bzw des Betriebsrats erfolgen können (8 ObA 170/00h = SZ 73/212 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat im Übrigen bereits in der Entscheidung 8 ObA 95/05m (= RZ 2007, 50) die unterschiedliche Behandlung verschiedener Pensionsarten nach einer auf der Grundlage des auch hier anzuwendenden Kollektivvertrags abgeschlossenen, vergleichbaren BV als systemgerecht erachtet.
Ohne (erkennbaren) Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch dargelegt, dass von einer unzulässigen Diskriminierung aufgrund des Alters nicht einmal ansatzweise die Rede sein könne. Daran vermögen die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers zur (angeblich) unrichtigen Zitierung einer vom Berufungsgericht angeführten Literaturstelle nichts zu ändern. Es liegt auf der Hand, dass die „sonstigen" Pensionen Personen aller Altersgruppen treffen können. Da der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO somit nicht aufzeigt, ist sein Rechtsmittel zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (§ 510 Abs 3 Schlusssatz ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb die diesbezüglichen Kosten als der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen sind (RIS-Justiz RS0035979).