VfGH vom 17.06.1996, B424/96
Sammlungsnummer
14508
Leitsatz
Keine Anlaßfallwirkung der teilweisen Aufhebung des Sbg UmweltfondsG auf Bescheide betreffend Abweisung von Anträgen auf Rückerstattung sämtlicher entrichteter Stromerzeugungsabgaben; Verletzung im Eigentumsrecht durch gesetzlose Verweigerung der Rückzahlung der Stromerzeugungsabgabe ab dem Wirksamwerden der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof; insoweit Aufhebung der Bescheide ingesamt mangels Trennbarkeit
Spruch
I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch Punkt 2 des Spruches der angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Punkt 2 des Spruches der Bescheide wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils S 9.000,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
II. Soweit sich die Beschwerden gegen Punkt 1 des Spruches der angefochtenen Bescheide wenden, wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien der zu B335/96, B338/96, B339/96, B342/96, B347/96, B354/96, B356/96, B357/96, B358/96, B368/96, B374/96, B376/96 und B383/96 protokollierten Beschwerden wurde im ersten Verfahrensgang mit Bescheiden des Landesabgabenamtes Salzburg festgestellt, daß sie verpflichtet sind, einen bestimmten (Teil-)Betrag der Stromerzeugungsabgabe für das Jahr 1992 zu entrichten. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden der Salzburger Landesregierung abgewiesen.
1.2. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien der zu B337/96, B355/96, B359/96, B360/96, B361/96, B362/96 und B367/96 protokollierten Beschwerden wurde im ersten Verfahrensgang mit Bescheiden des Landesabgabenamtes Salzburg festgestellt, daß die Verpflichtung zur Entrichtung der Stromerzeugungsabgabe besteht. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden der Salzburger Landesregierung abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide "dahingehend konkretisiert, daß sich die Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stromerzeugungsabgabe auf das Jahr 1992 bezieht".
1.3. Die beschwerdeführenden Parteien der zu B336/96, B340/96, B341/96, B344/96, B345/96, B346/96, B349/96, B350/96, B351/96, B353/96, B363/96, B364/96, B369/96, B370/96, B371/96, B372/96, B373/96 und B384/96
protokollierten Beschwerden wurden im ersten Verfahrensgang mit Bescheiden des Landesabgabenamtes Salzburg gemäß § 148 Abs 2 Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. 58/1963, verpflichtet, einen bestimmten (Teil-)Betrag der Stromerzeugungsabgabe für das Jahr 1992 zu entrichten. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden der Salzburger Landesregierung abgewiesen.
1.4. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien der zu B424/96 und B425/96 protokollierten Beschwerden wurden im ersten Verfahrensgang mit Bescheiden des Landesabgabenamtes Salzburg Anträge auf Rückerstattung der entrichteten Stromerzeugungsabgaben für das Jahr 1992 (B425/96) bzw. für die Jahre 1992 und 1993 (B424/96) abgewiesen. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden der Salzburger Landesregierung abgewiesen.
1.5. Mit Erkenntnissen vom , B1946/94 ua., sowie vom , B417/93 ua. und B168/94, wurden die von der Salzburger Landesregierung erlassenen, oben geschilderten Berufungsbescheide vom Verfassungsgerichtshof wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich "des 2. Abschnittes ('Stromerzeugungsabgabe') sowie der §§11 und 14 des Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 50/1992," aufgehoben.
2. Im zweiten Verfahrensgang wurde mit Ersatzbescheiden der Salzburger Landesregierung den Berufungen stattgegeben und angewiesen, die entrichteten Stromerzeugungsabgaben - soweit sie nach Ansicht der Salzburger Landesregierung Anlaßfall waren - zurückzuzahlen. Die Ersatzbescheide sind mittlerweile rechtskräftig geworden.
3. Außerdem stellten die beschwerdeführenden Parteien Anträge auf Rückzahlung der von ihnen "entrichtete(n) Stromerzeugungsabgabe(n)" samt Zinsen.
Mit den nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden der Salzburger Landesregierung wurden die Bescheide des Landesabgabenamtes Salzburg hinsichtlich der Stattgebung der Rücküberweisung der von den beschwerdeführenden Parteien entrichteten (Teil-)Beträge der Stromerzeugungsabgabe infolge Berufung aufgehoben und die Anträge auf Rückzahlung der Stromerzeugungsabgabe für das Jahr 1992 zurückgewiesen (Spruchpunkt 1), im übrigen, soweit sich die Anträge auf die Rückerstattung der in den folgenden Jahren entrichteten Stromerzeugungsabgabe bezogen haben, abgewiesen (Spruchpunkt 2).
4.1. Die beschwerdeführenden Parteien machen bezüglich Spruchpunkt 1 eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend, da sie nie den Antrag gestellt hätten, "über denselben Zeitraum, für den die Salzburger Landesregierung bereits die Pflicht zur Rückerstattung der Abgabe ausgesprochen hatte, nochmals abzusprechen". Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hätten sich ausschließlich auf den Zeitraum bezogen, für den noch kein Abspruch über Rückerstattung vorlag. Die belangte Behörde nehme daher eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt.
4.2. Bezüglich Spruchpunkt 2 behaupten die beschwerdeführenden Parteien eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Stromerzeugungsabgaben mit der Begründung verneint werde, "daß die Anlaßfallwirkungen nur für jenen Zeitraum zum Tragen kämen, der in dem im ersten Verfahrensgang vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid erfaßt war".
Auf Grund der spezifischen rechtlichen Konstellation bei Selbstbemessungsabgaben umfasse jedoch die "Ergreiferprämie" der beschwerdeführenden Parteien den gesamten Zeitraum, auf den sich das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bezieht, nämlich den Zeitraum ab dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Stromerzeugungsabgabe bis zu ihrem Außerkrafttreten, und daher seien die für diesen Zeitraum entrichteten Stromerzeugungsabgaben insgesamt zurückzuzahlen (und nicht bloß für 1992).
4.3. Zusätzlich rügen die beschwerdeführenden Parteien die Unsachlichkeit der in der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. 58/1963, bestehenden Zinsregelungen, wonach dem Abgabepflichtigen bei nicht rechtzeitiger Begleichung einer Abgabenschuld Stundungs- oder Aussetzungszinsen vorzuschreiben sind, hingegen die Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Abgaben ohne jede Verzinsung zu erfolgen habe.
5. Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften, in denen sie beantragt, die Beschwerden abzuweisen.
5.1. Die belangte Behörde führt aus, die Rückerstattungsanträge der beschwerdeführenden Parteien hätten sich auf die gesamten Stromerzeugungsabgaben bezogen. Damit habe die Verpflichtung der Abgabenbehörde bestanden über die Frage der Rückerstattung umfassend, also hinsichtlich der gesamten entrichteten Stromerzeugungsabgabe, eine bescheidmäßige Erledigung zu treffen. Da die angefochtenen Bescheide der Salzburger Landesregierung - unter Berücksichtigung des mittlerweile rechtskräftigen Ersatzbescheides (s. oben I.2.) - sehr wohl im Rahmen der Anträge der beschwerdeführenden Parteien geblieben seien, sei das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.
5.2. Daß eine Selbstbemessungsabgabe gegenüber einer bescheidmäßig vorzuschreibenden Abgabe eine umfassendere Sichtweise des Anlaßfalles rechtfertigen würde, treffe nicht zu.
Wenn Bescheide, die sich inhaltlich auf die Feststellung des Bestehens einer Abgabepflicht für das Jahr 1992, auf die Verpflichtung zur Leistung einer Abgabenschuld für einen Teil des Jahres 1992 bzw. auf die Ablehnung der Rückzahlung von Abgabenschuldigkeiten des Jahres 1992 beziehen, Anlaßfälle beim Verfassungsgerichtshof waren, dann könnten nicht gleichzeitig auch Abgabenschuldigkeiten für andere Zeiträume Anlaßfälle sein.
5.3. Hinsichtlich der Frage der Verzinsung rückzuerstattender Abgaben verweist die belangte Behörde auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , B2210/95 ua.
6. In einer weiteren Äußerung führt die belangte Behörde aus, daß ein Betreiber einer Stromerzeugungsanlage die Stromerzeugungsabgabe auf Grund der Erfüllung des Tatbestandes der Erzeugung elektrischer Energie im Land Salzburg zu entrichten hatte. Mit der Realisierung dieses Tatbestandes "(egal, wann solche steuerbare Energie hergestellt wurde und wie lange)" sei deshalb "der Abgabenanspruch für das Jahr der Abgabepflicht bereits zur Gänze entstanden gewesen und nicht etwa nur aliquot dem Anteil verstrichener Kalendertage". Nicht aber sei in den gestaffelten Fälligkeitszeitpunkten ein Hinweis auf eine "abgestufte" Abgabenanspruchsentstehung erst im Laufe des Jahres der Abgabepflicht erblickt worden, "wonach sich also z.B. der Teilbetrag per konkret auf das Quartal vom 1.1. bis bezöge, sodaß bei Wegfall der Rechtsgrundlage noch vor dem trotz ihrer Geltung zum Zeitpunkt der Teilfälligkeit nachträglich der entsprechende Teilbetrag aliquot der geringeren Geltungsdauer gekürzt werden müßte".
7. Mit Schriftsatz vom replizieren die Beschwerdeführer auf die Gegenschrift und die Äußerung der belangten Behörde.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
A. Zu Punkt 2 des Spruches der angefochtenen Bescheide:
1. Gegenstand der mit Anlaßfallwirkung aufgehobenen Bescheide durch den Verfassungsgerichtshof (s. I.1.1. bis 1.4.) war jeweils unterschiedlich für die einzelnen Beschwerdeführer die Feststellung der Pflicht zur Entrichtung der Stromerzeugungsabgabe für das Jahr 1992, die Verpflichtung zur Leistung der Stromerzeugungsabgabe für einen Teil des Jahres 1992 bzw. die Abweisung von Rückzahlungsanträgen bezüglich Stromerzeugungsabgaben aus dem Jahr 1992 (bzw. und 1993). Durch die Erlassung von Ersatzbescheiden hat die Salzburger Landesregierung den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes iSd. § 87 Abs 2 VerfGG Rechnung getragen. Sämtliche Ersatzbescheide sind mittlerweile rechtskräftig geworden.
2. Gegenstand des Punktes 2 des Spruches der nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheide ist die Abweisung von Anträgen auf Rückzahlung sämtlicher - zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide - entrichteter Stromerzeugungsabgaben der beschwerdeführenden Parteien, soweit darüber nicht bereits mit Ersatzbescheiden (s. I.2., II.A.1.) abgesprochen wurde.
2.1. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien kommt den nunmehr angefochtenen Bescheiden die Anlaßfallwirkung iSd. Art 140 Abs 7 B-VG nicht zu, da es sich weder um Rechtssachen handelt, anläßlich derer das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes tatsächlich eingeleitet worden war, noch sind sie solchen Fällen gleichzuhalten (VfSlg. 10616/1985 uvam.).
Auch eine Verletzung des § 87 Abs 2 VerfGG liegt nicht vor, da die angefochtenen Bescheide keine Ersatzbescheide iSd. § 87 Abs 2 VerfGG sind (vgl. VfSlg. 6043/1969, 6869/1972, 8571/1979, 10220/1984, ).
2.2. Allerdings greift Punkt 2 des Spruches der angefochtenen Bescheide entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Abgaben (vgl. VfSlg. 10337/1985, 10362/1985 mwH) - diese bezieht sich ebenso auf die Abweisung von Anträgen auf Rückerstattung bereits bezahlter Abgabenbeträge (VfSlg. 12341/1990) - in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre insbesondere dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre.
2.3. In den vorliegenden Fällen war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide die Zahlung der ersten Rate der Stromerzeugungsabgabe für das Jahr 1995 durch die beschwerdeführenden Parteien bereits erfolgt.
Punkt 2 des Spruches der angefochtenen Bescheide stützt sich insbesondere auf den 2. Abschnitt des Salzburger Umweltfondsgesetzes. Diese Bestimmungen sind auf die vor der Aufhebung dieser Gesetzesvorschriften durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom , G101/94 ua.) verwirklichten Tatbestände - mit Ausnahme der Anlaßfälle - gemäß Art 140 Abs 7 B-VG weiterhin anzuwenden (vgl. 6442/1971, 8249/1978, 9321/1982).
Da die Aufhebung der maßgeblichen Teile des Salzburger Umweltfondsgesetzes mit "Kundmachung des Landeshauptmannes vom 7. Feber 1995", LGBl. 26/1995, iVm. § 7 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. 75/1993, und iVm. Art 140 Abs 5 B-VG am wirksam geworden ist, entbehrt jedoch Punkt 2 des Spruches der angefochtenen Bescheide, soweit die Rückzahlung der für den Zeitraum nach dem entrichteten Stromerzeugungsabgaben verweigert wird, der gesetzlichen Grundlage:
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stromerzeugungsabgabe mit einem Viertel der jährlich zu leistenden Abgabe am gemäß § 6 des Salzburger Umweltfondsgesetzes bedeutet nach der am wirksam gewordenen Aufhebung dieses Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof nicht, daß die gemäß § 3 Salzburger Umweltfondsgesetz "von der Erzeugung elektrischer Energie" zu erhebende Abgabe für das ganze Quartal (also bis Ende März 1995) erhoben werden durfte, nachdem die dementsprechende Abgabenverpflichtung am durch die Kundmachung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beseitigt war. Die Verweigerung der Rückzahlung der für die Zeit zwischen und entrichteten Stromerzeugungsabgabe war sohin gesetzlos.
Ein gesetzloser, in das Eigentum eingreifender Bescheid verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
3. Da zufolge der sprachlichen Fassung der Bescheide in Spruchpunkt 2 teilbare Bescheide nicht vorliegen, war dieser Spruchpunkt jeweils insgesamt aufzuheben.
B. Zu Punkt 1 des Spruches der angefochtenen Bescheide:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs 2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die gerügten Rechtsverletzungen (s. oben I.4.1.) wären in den vorliegenden Fällen aber nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Die Sachen sind auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, insoweit von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen (§19 Abs 3 Z 1 VerfGG).
III. 1. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils S 1.500,- enthalten.
2. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.