VfGH vom 22.11.2012, B424/12
******
Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verweigerung der Gewährung von Strafaufschub zwecks Erbringung gemeinnütziger Leistungen in einem Finanzstrafverfahren wegen objektiver Willkür infolge Nichtberücksichtigung des Beschwerdevorbringens in einem entscheidenden Punkt im Hinblick auf ein Vorerkenntnis
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesministerin für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Über den Beschwerdeführer wurde mit
rechtskräftigem Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Umgebung (Spruchsenat III beim Finanzamt Graz-Stadt) als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 iVm § 13 Finanzstrafgesetz (FinStrG) und § 33 Abs 2 lita FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2. In der Folge stellte der Beschwerdeführer bei der genannten Finanzstrafbehörde einen Antrag auf Strafaufschub "zum Zwecke der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinne des § 3a StVG" und erklärte, das Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung hinsichtlich der näheren Modalitäten der gemeinnützigen Tätigkeit herstellen zu wollen.
3. Dieses Begehren wies das Finanzamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz - nach Feststellung der Uneinbringlichkeit der (infolge einer geringen Teilzahlung etwas reduzierten) Ersatzfreiheitsstrafe und Aufforderung des Beschwerdeführers zum Strafantritt (§175 Abs 2 FinStrG) - mit Bescheid vom ab: Ein Strafaufschub sei im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur aus den in §§176 und 177 FinStrG angeführten Gründen zulässig, die Bestimmung des § 3a StVG werde durch die eigenständige Regelung des § 175 FinStrG verdrängt und sei daher nicht anwendbar.
4. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde die verfassungswidrige Deutung der maßgeblichen Vorschriften geltend gemacht; zudem begehrte der Beschwerdeführer die Gewährung aufschiebender Wirkung. Diesen Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) wies das Finanzamt Graz-Umgebung mit Bescheid vom mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§177 Abs 2 FinStrG) ab; dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom .
5. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) wies beide Beschwerden (jene, die den Bescheid über die Verweigerung der Gewährung von Strafaufschub zwecks Erbringung gemeinnütziger Leistungen betrifft - Spruchpunkt 1., sowie jene über die Ablehnung der Bewilligung aufschiebender Wirkung - Spruchpunkt 2.) mit Bescheid vom ab: Auf die Beschwerdeausführungen zu § 3a StVG sei nicht weiter einzugehen, da die Vermeidung der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Leistungen keinen Strafaufschiebungsgrund iSd FinStrG darstelle; zudem sei die in § 177 Abs 1 FinStrG für die Gewährung von Strafaufschub in der Regel vorgesehene Höchstfrist von sechs Monaten seit der (am erfolgten) Antragstellung bereits verstrichen; auch der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung sei abzuweisen gewesen.
6. In der dagegen gemäß Art 144 B-VG erhobenen
Beschwerde wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht. Die belangte Behörde habe sich primär auf § 177 FinStrG gestützt und deshalb eine Erörterung der entscheidenden Frage der Anwendbarkeit des § 3a StVG im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren unterlassen; der Bestimmung des § 175 FinStrG, die - von bestimmten, § 3a StVG nicht betreffenden Ausnahmen abgesehen - subsidiär die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des StVG anordne, sei ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt worden.
7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie im Kern unter Wiederholung der im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründe die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zudem führt sie u.a. aus, dass § 175 Abs 2 FinStrG iSd § 175 Abs 1 FinStrG als Sonderbestimmung gegenüber § 3 Abs 1 StVG anzusehen sei; selbst unter der Annahme der Anwendbarkeit der in Rede stehenden Regelungen des StVG wäre der Beschwerdeführer zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung sowie zur Erzielung des Einvernehmens mit einer geeigneten Einrichtung innerhalb der in § 3a Abs 2 StVG vorgesehenen Frist verpflichtet gewesen.
II. Rechtslage
1. Hier maßgebliche Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. 129/1958 idF
BGBl. I 57/2004, lauten:
"Zweiter Abschnitt
Finanzstrafverfahren"
Zweiter Unterabschnitt
Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren"
IX. Hauptstück.
Vollzug der Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen).
§175. (1) Die Freiheitsstrafen sind in den
gerichtlichen Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten zu vollziehen. Der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt ist jedoch nur in unmittelbarem Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe und mit Zustimmung des Bestraften zulässig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind für den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht:
a) §§31 Abs 2, 32, 45 Abs 1, 54 Abs 3, 115, 127, 128, 132 Abs 4 und 149 Abs 1 und 4 des Strafvollzugsgesetzes sind nicht anzuwenden;
b) soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist ihnen diese nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§32 Abs 2 erster Fall und Abs 3 des Strafvollzugsgesetzes) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben;
c) wird eine Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der Freiheitsstrafe aufrecht.
(2) Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den auf freiem Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses (§9 des Strafvollzugsgesetzes) und die Androhung zu enthalten, daß der Bestrafte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr (§86 Abs 1 lita und Abs 2) besteht.
(3) Die Finanzstrafbehörde hat zugleich den Leiter des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses oder der Strafvollzugsanstalt um den Vollzug der Freiheitsstrafe zu ersuchen.
(4) - (6) [...]"
"§177. (1) Auf Antrag des Bestraften kann die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; § 88 Abs 3 bis 5 und Abs 7 litd gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sicherheit auch für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.
(2) Anträgen auf Aufschub des Vollzuges kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten.
(3) Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf
Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen wird, ist die Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zulässig."
2. Die relevanten Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. 144/1949 idF
BGBl. I 142/2009, lauten:
"ZWEITER TEIL
Anordnung des Vollzuges der auf Freiheitsstrafe lautenden
Strafurteile
Anordnung des Vollzuges
§3. (1) Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und die nach § 9 zur Einleitung oder Durchführung des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen. Zugleich mit dieser Verständigung oder so bald wie möglich ist der Anstalt auch eine Ausfertigung des Strafurteiles zu übersenden. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt, durch eine öffentliche Urkunde nachweist, dass sie gezahlt ist, oder gemeinnützige Leistungen (§3a) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung ist auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§29b Bewährungshilfegesetz) zu übermitteln. Ist der psychische Zustand des Verurteilten oder sein sonstiger Gesundheitszustand im Zuge des Strafverfahrens durch sachverständige Personen untersucht worden, so ist der Verständigung auch eine Abschrift des Gutachtens anzuschließen.
(2) Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung der zuständigen Anstalt und die Androhung zu enthalten, daß der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Verurteilte dieser Aufforderung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen. Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe durch die Flucht zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, daß er das versuchen werde, oder wenn seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.
(3) - (5) [...]
Erbringung gemeinnütziger Leistungen
§3a. (1) Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (§202 StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs 1 letzter Satz sowie Abs 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern, ist nicht zulässig.
(2) Teilt der Verurteilte innerhalb der Frist des § 3 Abs 2 dem Gericht mit, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen und ist dies rechtlich zulässig, so wird diese Frist gehemmt. Danach muss der Verurteilte innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreichen und dies dem Gericht mitteilen. Wird innerhalb dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, so läuft die Frist des § 3 Abs 2 fort. Teilt der Verurteilte hingegen die erreichte Einigung rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei Gericht bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als aufgeschoben.
(3) - (5) [...]"
III. Erwägungen
1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die -
zulässige - Beschwerde erwogen:
2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB
VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
3. Ein solch qualifizierter Fehler ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall unterlaufen:
3.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich nämlich keine Auseinandersetzung mit den entscheidungsrelevanten Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die im StVG mit dem Strafrechtsänderungsgesetzes 2008 hinsichtlich gerichtlich verhängter Freiheitsstrafen geschaffene Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen anstelle des Vollzuges gemeinnützige Leistungen zu erbringen, auch im Finanzstrafverfahren vor den Spruchsenaten offen stehe.
3.2. Ein näheres Eingehen auf diese wesentliche Frage wäre jedoch erforderlich gewesen, weil die Vorschrift des § 175 FinStrG nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dahin verfassungskonform zu interpretieren ist, dass die auf Abwendung einer (Ersatz )Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Leistungen bezogenen Regelungen der §§3 und 3a StVG im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren grundsätzlich anwendbar sind (vgl. das - wenngleich erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene - Erkenntnis
).
4. Dadurch, dass die belangte Behörde von der unzutreffenden Prämisse ausgegangen ist, dass die in Rede stehenden Bestimmungen des StVG im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde von vornherein nicht maßgeblich sein können, hat sie das Beschwerdevorbringen in grober Verkennung der Rechtslage in einem entscheidenden Punkt unberücksichtigt gelassen, weshalb ihr in die Verfassungssphäre reichende (objektive) Willkür anzulasten ist (vgl. zB
VfSlg. 15.993/2000, 17.563/2005, 18.466/2008, 18.835/2008, 19.059/2010).
(Erst) in der Gegenschrift angestellte Überlegungen haben außer Betracht zu bleiben, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Begründung eines Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und durch die Gegenschrift im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden kann (vgl. zB VfSlg. 13.166/1992, 19.057/2010, 19.478/2011).
5. Da der Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis aus denselben Gründen der Erfolg versagt wurde, ist der (als Einheit anzusehende) Bescheid zur Gänze aufzuheben.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid daher im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
Der Bescheid war aus diesem Grund (zur Gänze) aufzuheben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-
enthalten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.