OGH vom 27.06.2016, 13Ns36/16x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jülg als Schriftführer in der Strafsache gegen Jaka O***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 StGB, AZ 5 Hv 128/15p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über Vorlage gemäß § 215 Abs 4 StPO durch das Oberlandesgericht Graz, AZ 8 Bs 65/16v, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift übermittelt.
Text
Gründe:
Mit Anklageschrift vom (ON 28) legte die Staatsanwaltschaft Graz Jaka O***** als Verbrechen des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB idF vor BGBl I 2015/112 beurteilte Taten zur Last.
Danach habe er vom bis zum „in W*****“ in zahlreichen Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig durch Einbruch weggenommen, wobei es teilweise beim Versuch geblieben sei.
Am legte das von der Staatsanwaltschaft angerufene Landesgericht für Strafsachen Graz die Akten im Sinn des § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO dem Oberlandesgericht vor, weil es Bedenken gegen seine Zuständigkeit hatte (ON 1 S 5).
Mit Beschluss vom , AZ 8 Bs 65/16v, legte das Oberlandesgericht Graz – nach Verneinen des Vorliegens eines der in § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO genannten Einspruchsgründe – die Akten gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO iVm § 213 Abs 6 letzter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Primärer Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit im Hauptverfahren ist nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO jener Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte.
Im Fall mehrerer Straftaten kommt – abgesehen von hier nicht interessierenden Sonderkonstellationen – das Verfahren gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt.
Fallbezogen lastete die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten „in W*****“ begangene Taten an (ON 28 S 1), was – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über den Einspruch nach sich zieht.
Der Umstand, dass – entgegen dem Einleitungssatz – im Anklagetenor in einem Fall K***** als Tatort genannt wird (ON 28 S 4), vermag hieran nichts zu ändern, weil die diesbezügliche präsumtive Tatzeit am und diese Tat solcherart zeitlich nach mehreren mutmaßlich in W***** begangenen Taten liegt.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00036.16X.0627.000