OGH vom 25.02.2004, 9ObA153/03w

OGH vom 25.02.2004, 9ObA153/03w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Fritz R*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in St. Florian, gegen die beklagte Partei O*****AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 31.626,11 sA (Revisionsinteresse EUR 28.355,79), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 97/03v-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die ausführlich begründete Entscheidung der zweiten Instanz steht auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs; von einer die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Fehlbeurteilung kann nicht die Rede sein.

Das Berufungsgericht verkennt keineswegs, dass nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig angeordnete Überstunden, bzw solche, welche geleistet und vom Arbeitgeber angenommen wurden, zu entlohnen sind. Dies sagt aber noch nichts darüber aus, ob der entsprechende Anspruch mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen ist.

Dass die Anwendung von Verfallsfristen in jedem Fall zur Voraussetzungen hätte, dass der sich darauf berufende Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Führung von Überstundenaufzeichnungen erfüllt, trifft nicht zu. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre die Berufung auf die Verfallsklausel allerdings dann, wenn dem Arbeitnehmer durch das Verhalten des Arbeitgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird (RIS-Justiz RS0097759; zuletzt etwa 9 ObA 300/01k). Davon kann nicht die Rede sein. Vor allem muss im hier zu beurteilenden Fall berücksichtigt werden, dass sich der weit überwiegend im Außendienst tätige Kläger seine Zeit völlig frei einteilen konnte und dem Arbeitgeber keine Überstundenaufzeichnungen übermittelte.

Die zweite Instanz hat zutreffend darauf verwiesen, dass von einer den Verfall vermeidenden Geltendmachung von Überstunden nur dann gesprochen werden kann, wenn die Ansprüche soweit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art und Höhe nach gemeint sind. Es braucht zwar in aller Regel keine ziffernmäßige Konkretisierung erfolgen; eine völlig undifferenzierte Geltendmachung genügt aber zur Wahrung der Verjährungsfrist nicht (RIS-Justiz RS0029755; zuletzt etwa 9 ObA 166/00b; 9 ObA 80/98z). Die Erklärung, man wolle in Hinkunft Überstunden honoriert erhalten und wäre mit einem Überstundenpauschale von S 5.000,- zufrieden, ist daher - wie die zweite Instanz richtig ausgeführt hat - zur Vermeidung des Verfalls von Ansprüchen für geleistete Überstunden nicht ausreichend. Dass Angaben in Spesen- oder Kilometergeldabrechnungen, denen die tatsächliche Arbeitszeit nicht unmittelbar zu entnehmen ist (etwa wegen nicht angeführter Pausen), nicht als ausreichende Geltendmachung von Überstunden akzeptiert werden können, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0064908; zuletzt etwa 9 ObA 188/95).