TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 09.11.1999, 10ObS266/99m

OGH vom 09.11.1999, 10ObS266/99m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Svarc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gottfried G*****, ohne Beschäftigungsangabe, *****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Karenzgeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Rs 58/99g-9, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 11 Cgs 60/98y-4, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern versicherte Gattin des Klägers hat am ein Kind geboren. Sie bezog vom bis von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Teilzeitbeihilfe gemäß § 99 BSVG. Diese Teilzeitbeihilfezahlung ruhte seit zu Gunsten des Klägers. Der Kläger war zuletzt vom bis als Arbeitnehmer beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der beklagten Partei zur Pflichtversicherung gemeldet. Vom bis war der Kläger infolge Krankheit arbeitsunfähig. Sein Entgeltanspruch endete am ; das Dienstverhältnis ist noch aufrecht. Der Kläger bezog seit Karenzgeld.

Mit Bescheid der beklagten Partei vom wurde der Antrag des Klägers auf Zuerkennung des Karenzgeldes über die Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes hinaus, das ist der , mit der Begründung abgewiesen, dass sich gemäß § 11 Abs 2 KGG die Anspruchsdauer des Karenzgeldes bei Inanspruchnahme eines Karenzgeldes durch den zweiten Elternteil, nicht jedoch bei Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG längstens bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes verlängere.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Vorbringen, dass sich der Bezug von Karenzgeld bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres verlängere, wenn sich beide Elternteile - wie im vorliegenden Fall - den Karenzurlaub teilen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens aus der im Bescheid angeführten Begründung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt und erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger Karenzgeld im gesetzlichen Ausmaß bis zu gewähren. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, Karenzgeld bis zum zu gewähren, wies es ab.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, der im § 11 Abs 2 KGG verwendete Begriff "Karenzgeld" sei im Sinne einer Leistung von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe zu verstehen. Der verlängerte Karenzgeldbezug stelle eine Prämie für jene Eltern dar, die sich beide - zur Gänze oder neben einer Teilzeitbeschäftigung - der Betreuung ihres Kindes widmen. Dieser Grundsatz sei auch im vorliegenden Fall anwendbar. Damit verlängere sich der Karenzgeldanspruch des Vaters bis längstens zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes, wenn die Mutter Teilzeitbeihilfe bezogen habe. Für die Bemessung der Dauer des Karenzgeldanspruches sei allerdings der in § 13 KGG bei einer Teilzeitbeschäftigung enthaltene Grundsatz heranzuziehen, wonach Zeiten der Teilkarenz mit 50 % der Zeiten einer Vollkarenz zu werten seien. Es erscheine daher angemessen, Zeiten der Teilzeitbeihilfe nur zu 50 % bei der Verlängerung des Karenzgeldanspruches nach § 11 Abs 2 KGG zu berücksichtigen. Es errechne sich daraus das Ende des Karenzgeldanspruches des Klägers mit .

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge, änderte aber in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das Ersturteil dahin ab, dass es das Begehren des Klägers auf Zuerkennung des Karenzgeldes über den hinaus abwies.

Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, § 11 Abs 2 KGG entspreche inhaltlich der mit außer Kraft getretenen Bestimmung des § 31 Abs 2 AlVG. Auch in dieser Bestimmung sei eine Verlängerung der Anspruchsdauer des Karenzurlaubsgeldes nur bei Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes durch den zweiten Elternteil und nicht auch bei Inanspruchnahme der damals in § 31b AlVG geregelten Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter vorgesehen gewesen. Diese Rechtslage sei materiell unverändert in das KGG übernommen worden. Es bestehe aber auch keine Veranlassung, die Teilzeitbeihilfe im Wege der Analogie in die Bestimmung des § 11 Abs 2 KGG einzubeziehen. Gegen das Vorliegen einer unechten Gesetzeslücke spreche nicht nur die Entstehungsgeschichte, sondern auch die Teleologie des Gesetzes. Die Teilzeitbeihilfe entspreche zwar in ihrer rechtspolitischen Zielsetzung dem Karenzgeld, die Anspruchsvoraussetzungen seien jedoch unterschiedlich geregelt. Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hätten jene unselbständige erwerbstätigen Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzgeld nicht erfüllen, jedoch Anspruch auf Wochengeld aus einem Dienstverhältnis haben. Es sei somit die Teilzeitbeihilfe ein Zugeständnis des Gesetzgebers an unselbständig erwerbstätige Mütter, die die Voraussetzungen für die Gewährung für Karenzgeld nicht erfüllen, aber Anspruch auf Wochengeld haben. Dieses Zugeständnis soll jedoch offensichtlich nicht so weit gehen, dass der Bezug von Teilzeitbeihilfe genüge, um eine Verlängerung des Karenzgeldbezuges des zweiten Elternteils zu rechtfertigen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Stattgebung des Klagebegehrens.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Die Revision ist nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe keine Verlängerung des Karenzgeldanspruches gemäß § 11 Abs 2 KGG bewirke, ist zutreffend.

Die Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter wurde durch das Karenzurlaubserweiterungsgesetz (BGBl 1990/408) eingeführt, und zwar für Mütter, die zwar die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs 1 Z 1 lit a und § 26 Abs 2 AlVG nicht erfüllten und daher kein Karenzurlaubsgeld beanspruchen konnten, jedoch Anspruch auf Wochengeld aus einem Dienstverhältnis hatten. Die Teilzeitbeihilfe stand in der halben Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27 Abs 1-3 AlVG zu (§ 31b AlVG). Gleichzeitig räumte das Karenzurlaubserweiterungsgesetz durch § 4a BetrHG jenen Müttern, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig waren und mit ihrem Kind in Hausgemeinschaft lebten und es überwiegend selbst pflegten, ebenfalls einen Anspruch auf Teilzeitbeihilfe im Ausmaß des halben Karenzurlaubsgeldes ein (vgl Andexlinger/Eichinger, Das Karenzurlaubserweiterungsgesetz [Familienpaket II], RdW 1990, 317 ff). Ebenfalls mit dem Karenzurlaubserweiterungsgesetz wurde der Anspruch auf Karenzgeld auf zwei Jahre erweitert (§ 31 AlVG idF BGBl 1990/408).

Durch die mit dem Strukturanspassungsgesetz 1996, BGBl 201, erfolgte Neuregelung des § 31 AlVG wurde die Anspruchsdauer des Karenzurlaubsgeldes mit der Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes begrenzt. Darüberhinaus gebührt Karenzurlaubsgeld nur, wenn der andere Elternteil einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt (Abs 2 lit a), im Fall eines sogenannten Verhinderungskarenzurlaubes (Abs 2 lit b) und bei Behinderung des anderen Elternteiles (Abs 2 lit c). Diese Neuregelung bedeutet, dass das Karenzurlaubsgeld im Normalfall nur dann über das 18. Lebensmonat des Kindes hinaus gewährt wird, wenn der andere Elternteil einen zumindest dreimonatigen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. In diesem Fall wird das Karenzurlaubsgeld bis zum vollendeten 21. Lebensmonat des Kindes ausbezahlt. Nur in dem Fall, dass der andere Elternteil einen zumindest sechsmonatigen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, wird das Karenzurlaubsgeld bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres ausbezahlt (vgl RV 72 BlgNR XX. GP, 236). Die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für den wahlweisen Elternkarenzurlaub bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes waren bereits durch die Bestimmungen des Karenzurlauberweiterungsgesetzes (BGBl 1990/408) geschaffen worden. Es hat daher bereits das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass nach der Bestimmung des § 31 Abs 2 lit a AlVG 1977 eine Verlängerung des Karenzgeldbezuges infolge Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe im Gesetz nicht vorgesehen war.

Durch das Karenzgeldgesetz, BGBl I 1997/47, wurden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen für das Karenzurlaubsgeld und die Teilzeitbeihilfen, die bisherigen Regelungen der Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld und zur Teilzeitbeihilfe sowie die Wiedereinstellungsbeihilfe aus dem Karenzurlaubszuschussgesetz bzw Karenzurlaubserweiterungsgesetz zusammengefasst und die Gewährung dieser Leistungen dem Krankenversicherungsträger übertragen. Diese Neuregelung erfolgte weitgehend auf der Basis der bisher geltenden Rechtslage. So ist in den Erläuternden Bemerkungen zur RV 550 BlgNR XX. GP, 28 unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass die nunmehrige Bestimmung des § 11 KGG dem bisherigen § 31 AlVG und die Bestimmung des § 14 KGG dem bisherigen § 31b AlVG entspricht. Nach § 11 Abs 1 KGG wird Karenzgeld entsprechend der bisherigen Rechtslage grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt. Diese Anspruchsdauer verlängert sich ebenfalls entsprechend der bisherigen Rechtslage bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes - abgesehen von den hier nicht relevanten Fällen des sogenannten Verhinderungskarenzurlaubes (Abs 2 lit b) und bei Behinderung des anderen Elternteiles (Abs 2 lit c) - nur dann, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges (Abs 2 lit a). Eine Verlängerung der Anspruchsdauer des Karenzgeldes durch die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe ist auch nach den im vorliegenden Fall bereits anzuwendenden Bestimmungen des KGG somit nicht vorgesehen. Auch die Bestimmung des § 5 KGG, in der auf den nunmehr in § 102b GSVG und § 99 BSVG für selbständig Erwerbstätige geregelten Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ausdrücklich Bezug genommen wird, regelt lediglich die Voraussetzungen für einen Anspruch des Vaters auf Karenzgeld, nicht jedoch die Dauer des Karenzgeldbezuges. Es kann allerdings dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er sich zwar bei der Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Karenzgeldes der Möglichkeit des Bezuges einer Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG und GSVG bewusst gewesen sei, nicht aber bei der Regelung über die Dauer des Anspruches auf Karenzgeld. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Nichterwähnung der Teilzeitbeihilfe im § 11 Abs 2 KGG vom Gesetzgeber im Sinne der Fortschreibung der bisherigen Rechtslage bewusst erfolgte und damit auch keine Regelungslücke darstellt. Eine Lücke im Rechtssinn ist nach einhelliger Auffassung nur dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte, wenn das Gesetz also, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, dh ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei rechtspolitisch wünschenswert, vermag einer ergänzenden Rechtsfindung durch Analogiebildung dagegen nicht als ausreichende Grundlage dienen (Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 7; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 2 und 3 zu § 7; jüngst 10 ObS 312/98z mwN uva).

Der erkennende Senat teilt aber auch nicht die Ansicht des Revisionswerbers, dass ein solches Ergebnis der Auslegung der Bestimmung des § 11 Abs 2 KGG im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Es trifft zwar zu, dass es sich sowohl beim Karenzgeld als auch bei der Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, BSVG und GSVG um sozialversicherungsrechtliche Leistungen handelt, welche aus Anlass der Geburt eines Kindes gewährt werden. Dennoch handelt es sich dabei um unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen, unterschiedlicher Gestaltung und unterschiedlicher Bezugshöhe. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung für Karenzgeld sind in den §§ 2 ff KGG näher geregelt (vgl insbesondere die für die Gewährung von Karenzgeld notwendige Erfüllung der Anwartschaften nach dem KGG durch Vorliegen eines arbeitlosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses). Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des halben Karenzgeldes haben hingegen gemäß § 14 Abs 1 KGG unselbständig erwerbstätige Mütter, die zwar Anspruch auf ein Wochengeld haben, aber infolge zu kurzer Versicherungszeit die für das Karenzgeld notwendige Anwartschaft nicht erfüllen. Die Teilzeitbeihilfe nach § 99 BSVG bzw § 102b GSVG gebührt der Mutter, solange sie auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem jeweiligen Bundesgesetz pflichtversichert ist und mit ihrem neugeborenem Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind selbst pflegt.

Der im Art 7 B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz verpflichtet aber den Gesetzgeber bloß, an gleiche Tatbestände die gleichen Rechtsfolgen zu knüpfen. Dieser Grundsatz verbietet demnach wohl willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (VfSlg 7947; 7786 uva). Von einer solchen willkürlichen Differenzierung kann aber im vorliegenden Fall auf Grund der dargestellten Unterschiedlichkeiten in den Leistungen des Karenzgeldes und der Teilzeitbeihilfe nicht ausgegangen werden.

Der Revision war daher aus all diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.