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OGH vom 30.09.2009, 9ObA152/08f

OGH vom 30.09.2009, 9ObA152/08f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josefa H*****, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. E***** OHG, *****, vertreten durch die Kaufmann & Partner Rechtsanwalts KG in Graz, 2. V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.619,67 EUR sA und Feststellung (Streitwert 15.000 EUR; Gesamtstreitwert 18.619,67 EUR), über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 40/08v-35, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 49 Cga 22/07i-28, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.118,88 EUR (darin 186,88 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe :

Die Klägerin war bis bei der Erstbeklagten beschäftigt und bezog ab - neben einer gesetzlichen vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer - von der Erstbeklagten einen monatlichen Pensionszuschuss aufgrund einer Betriebsvereinbarung. Im Juni 1999 erklärte sich die Klägerin über Initiative der Erstbeklagten damit einverstanden, dass ihr Anspruch auf Gewährung eines Pensionszuschusses in die Pensionskasse der Zweitbeklagten übertragen werde. Dem ging keine konkrete Information der Klägerin über die Funktionsweise und die Vor- und Nachteile des Pensionskassensystems voraus. Insbesondere erfolgte auch keine Information der Klägerin über ein allfälliges Veranlagungsrisiko und den möglichen Eintritt einer Reduzierung des Pensionszuschusses. Die Erstbeklagte verwies nur darauf, dass es keinesfalls zu einer Schlechterstellung der Klägerin komme, die Übertragung vielmehr eine größere Sicherheit biete. Bei ausreichender Aufklärung hätte die Klägerin von der Übertragung ihrer Ansprüche in eine Pensionskasse Abstand genommen. Erstmals mit Schreiben vom April 2002 teilte die Zweitbeklagte der Klägerin mit, dass es zufolge eines weltweiten Konjunkturabschwungs zu Kursverlusten mit Folgewirkung für alle Pensionskassen gekommen sei, sodass es zu einer Reduktion ihres Pensionszuschusses komme. Mit Schreiben vom April 2003 wurde die Klägerin über eine weitere Verringerung des Pensionszuschusses informiert. Auf Nachfrage wurde ihr von der Zweitbeklagten erklärt, dass der Aktienmarkt aufgrund der Wirtschaftslage eingebrochen sei. Ein Hinweis darauf, dass sich die Pensionskürzung daraus ergebe, dass die Klägerin mit der Übertragungsvereinbarung auch ihre Zustimmung dazu erklärt habe, dass die bisher leistungsorientierte Pensionszusage in ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell umgestaltet werde, wurde nicht festgestellt. Im Jahr 2005 brachte die Klägerin in Erfahrung, dass sich ein früherer Kollege gegen die Kürzung der Pensionsleistungen zur Wehr gesetzt hatte, und nahm daraufhin ihrerseits Rechtsschutz in Anspruch.

Die Klägerin begehrt mit der am eingebrachten Klage und nachfolgender Klageausdehnung von der Erstbeklagten den Betrag von 3.619,67 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes mangels Aufklärung über die Vor- und Nachteile des Pensionskassensystems. Dieser Betrag sei ihr im Zeitraum August 2003 bis März 2007 aufgrund der Verringerung der monatlichen Pensionszuschüsse entgangen. Dabei handle es sich um den erlittenen Vertrauensschaden aufgrund der unterbliebenen Aufklärung der Erstbeklagten bei der Übertragung der den Pensionszuschüssen zugrundeliegenden direkten Leistungszusage in die Pensionskasse. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Erstbeklagte verpflichtet sei, der Klägerin gemäß der Betriebsvereinbarung „Altersunterstützung" vom Februar 1991 eine monatliche Pension in der Höhe von zuletzt 291,21 EUR vierzehnmal jährlich zuzüglich einer jährlichen Wertanpassung mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG iVm § 10 BPG ab zu bezahlen. In eventu formulierte die Klägerin noch zwei weitere Varianten des Feststellungsbegehrens.

Die Erstbeklagte stellte die rechnerische Höhe des Klagebegehrens außer Streit, wendete im Übrigen die Verjährung des Klagebegehrens ein und beantragte dessen Abweisung. Das „schädigende Ereignis" sei bereits im Jahr 1999 anzusiedeln. Jedenfalls aber seien der Klägerin die Kürzungen seit dem Jahr 2002 bekannt gewesen.

Die Klägerin bestritt den Verjährungseinwand der Erstbeklagten. Die Erkundigungsobliegenheit bereits in Pension befindlicher ehemaliger Arbeitnehmer dürfe nicht überspannt werden. Die Klägerin habe erst 2006 Verdacht geschöpft, dass die Pensionsleistungen unzulässig seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Erstbeklagte wäre zwar grundsätzlich zum Ausgleich der aus der Übertrittsentscheidung resultierenden Vermögensnachteile der Klägerin verpflichtet. Die Klageforderung sei jedoch verjährt. Die Klägerin hätte nach Eintritt des Primärschadens der drohenden Verjährung ihres Anspruchs auf Ersatz der künftigen, schon vorhersehbaren Schäden mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist begegnen müssen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen das Ersturteil großteils Folge und änderte es hinsichtlich der Erstbeklagten in einen Zuspruch von 3.543,23 EUR sA und eine Bejahung des Feststellungsbegehrens der Klägerin ab. Das Mehrbegehren von 76,44 EUR sA wurde hingegen ebenso abgewiesen wie das gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klagebegehren. Das Berufungsgericht verneinte die Berechtigung des Verjährungseinwands der Erstbeklagten mit Ausnahme des abgewiesenen Schadensbetrags von 76,44 EUR für August 2003. Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht gemäß § 502 Abs 1 ZPO mit der Begründung zu, dass zur Frage der Vorhersehbarkeit schlechter Veranlagungserfolge von Pensionskassen und damit des Verjährungsbeginns von schadenersatzrechtlichen Differenzansprüchen noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Die Klägerin musste aufgrund der ersten Kürzungen des Pensionszuschusses im Jahr 2002 noch nicht mit der für den Beginn der Verjährungsfrist gebotenen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass es auch in den Folgejahren zu Kürzungen komme. Sie habe daher auch keine Pflicht gehabt, eine Feststellungsklage zur Hintanhaltung der Verjährung einzubringen. Die am eingebrachte Klage sei mit Ausnahme des für August 2003 geltend gemachten Anspruchs rechtzeitig gewesen.

Gegen den klagestattgebenden Teil der Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Erstbeklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Berufungsentscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Erstbeklagten ist zulässig, weil die mittlerweile vorliegende einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Verjährungsbeginn im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch nicht vorlag. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, dass das Verfahren gegen die ursprünglich von der Klägerin ebenfalls in Anspruch genommene Zweitbeklagte durch Klageabweisung des Erstgerichts, die vom Berufungsgericht bestätigt und von der Klägerin nicht mehr weiter angefochten wurde, rechtskräftig erledigt ist.

Die in der Revision der Erstbeklagten hinsichtlich des Fehlens einer Begründung des Zuspruchs einer jährlichen Wertanpassung gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Erstbeklagte - abgesehen von der Außerstreitstellung der rechnerischen Höhe des Klagebegehrens - auf das ausführliche Klagevorbringen zur Wertanpassung in erster Instanz nicht mit einer hinreichend substantiierten Bestreitung eingegangen ist (§ 267 ZPO).

Im vorliegenden Verfahren ist auch nicht strittig, dass die Erstbeklagte der Klägerin wegen Verletzung der sie als ehemalige Arbeitgeberin treffenden Verpflichtung, die Klägerin vor ihrer Zustimmung zur Übertragung der ihrem Pensionszuschuss zugrundeliegenden direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären, im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes für die Differenz zur ursprünglich vertraglich zugesagten Pension haftet (vgl 9 ObA 243/02d, DRdA 2004/39 [Runggaldier] ua). Es bedarf jedoch einer Auseinandersetzung mit dem von der Erstbeklagten erhobenen Verjährungseinwand.

Jede Entschädigungsklage ist gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurde. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu dieser kurzen Verjährung von Schadenersatzforderungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524 ua). Die Kenntnis muss dabei nach ständiger Rechtsprechung den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten; in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RIS-Justiz RS0034603 ua).

Das Berufungsgericht ging davon aus, dass nach der Lage des Falls für die Klägerin aufgrund der ersten Kürzungen der Zusatzpension noch nicht vorhersehbar war, dass es auch in den Folgejahren zu Kürzungen kommen werde. Die Voraussehbarkeit künftiger Schäden ist eine Frage, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu lösen ist (RIS-Justiz RS0111272 ua). Die Frage, ab welcher Mitteilung der Zweitbeklagten die Klägerin welche künftige Kürzung vorhersehen konnte, kann jedoch - selbst wenn man insoweit dem Standpunkt der Revisionswerberin folgt - den vorliegenden Prozess nicht entscheiden, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen dahingestellt bleiben können.

Prozessentscheidend ist, dass die Klägerin von der Erstbeklagten weder anlässlich der Übertragung ihrer Ansprüche in eine Pensionskasse noch später, als es zu Problemen bei der Auszahlung gekürzter Zuschüsse durch die Zweitbeklagte kam, über das gegenständliche Pensionskassensystem aufgeklärt wurde. Die Erstbeklagte klärte die Klägerin nicht darüber auf, dass das Pensionskassenmodell nicht leistungs-, sondern beitragsorientiert gestaltet wurde, demgemäß die Pensionshöhe von den erzielten Veranlagungsergebnissen der Pensionskasse abhängig ist. Die Klägerin hatte keinen Einblick in die für die allfällige Haftung der Erstbeklagten, insbesondere hinsichtlich Kausalität und Verschulden, maßgeblichen Umstände. Die Verjährung konnte deshalb auch nicht schon aufgrund der ersten Reduktionen des Pensionszuschusses durch die Zweitbeklagte beginnen (8 ObA 56/08f; 8 ObA 57/08b; 9 ObA 108/08k ua). Das einzige, was der Klägerin aufgrund ihrer Einverständniserklärung vom Juni 1999 bekannt sein musste, war der Umstand, dass nunmehr ein Dritter, nämlich die Zweitbeklagte als Pensionskasse, zur Auszahlung des monatlichen Pensionszuschusses verpflichtet ist. Konsequenterweise wandte sich die Klägerin daher auch mit ihren Anliegen und Anfragen an die Zweitbeklagte. Inwiefern für die verringerten Auszahlungen neben der Zweitbeklagten auch ein allfälliges Verhalten der Erstbeklagten ursächlich und verantwortlich war - nämlich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Erstbeklagte und die dadurch bedingte Zustimmung der Klägerin - war für die Klägerin mangels jeglicher Aufklärung zunächst nicht ersichtlich.

Richtig ist, dass die Kenntnisnahme schon in dem Zeitpunkt als erlangt gilt, in welchem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. Dabei darf aber die Erkundigungspflicht des Geschädigten nach ständiger Rechtsprechung nicht überspannt werden. Welche Erkundigungsmaßnahmen zumutbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0034327, RS0113916 ua). Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass nur der Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen der Pensionskürzung für August 2003 verjährt sei, während die weiteren eingeklagten Ansprüche ab September 2003 - als innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB vor der Klageeinbringung liegend - noch nicht verjährt seien. Legt man zugrunde, dass die Behauptungs- und Beweislast für die die Verjährung begründenden Umstände nach ständiger Rechtsprechung denjenigen trifft, der die Verjährungseinrede erhebt (RIS-Justiz RS0034456 ua), und dass die Klägerin nach den Verfahrensergebnissen vor September 2003 keinen Einblick in das Pensionskassensystem hatte und aufgrund der ersten Kürzungen noch keine Recherchen über die Zusammenhänge mit der Erstbeklagten anstellen musste, so begegnet die Klagestattgebung durch das Berufungsgericht für den Zeitraum ab September 2003 keinen Bedenken (vgl 8 ObA 56/08f; 8 ObA 57/08b; 9 ObA 108/08k ua). Die von der Revisionswerberin betonte Möglichkeit der Klägerin, bereits eine Feststellungsklage einzubringen, substituiert nicht die Kenntnis der Zusammenhänge, sondern setzt sie voraus (vgl 8 ObA 56/08f ua).

Aus der in der Revision erfolgten Bezugnahme auf die „Zinsgleitklausel-Judikatur" ist für den Standpunkt der Erstbeklagten nichts zu gewinnen. Bei dieser Judikatur geht es im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit bestimmter Zinsgleitklauseln um bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche wegen überhöht berechneter und bezahlter Darlehenszinsen (vgl 4 Ob 73/03v; 3 Ob 280/02a ua). Unter anderem waren auch Verjährungsfragen auf der Basis des § 1478 ABGB, der auf das Entstehen des Anspruchs und die zumindest objektive Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung abstellt, zu lösen (vgl 3 Ob 234/04i; 9 Ob 62/04i ua). Für den gegenständlichen Schadenersatzanspruch ist aber die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB einschlägig. Diese Bestimmung stellt, wie bereits ausgeführt, nicht bloß auf den Eintritt des Schadens, sondern auch darauf ab, zu welcher Zeit der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurden (vgl Dehn in KBB² § 1489 Rz 1 ff mwN ua).

Zusammenfassend muss der Revision der Erstbeklagten schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil mangels Kenntnis der Klägerin von den relevanten Zusammenhängen (insbesondere Kausalität und Verschulden der Erstbeklagten) bzw einer ihr zurechenbaren Verletzung der Erkundigungsobliegenheit die Verjährung nicht bereits mit Eintritt der ersten Pensionskürzungen zu laufen begann (vgl 8 ObA 56/08f; 8 ObA 57/08b; 9 ObA 108/08k ua).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Dabei war zu beachten, dass die Voraussetzungen für den Zuspruch des von der Klägerin verzeichneten Streitgenossenzuschlags gemäß § 15 RATG im Revisionsverfahren nicht (mehr) vorliegen.