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OGH vom 05.09.2001, 9ObA32/01y

OGH vom 05.09.2001, 9ObA32/01y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Landesverteidigung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei Christian G*****, Pilot, *****, vertreten durch Fürst & Domberger Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Mödling, wegen S 1,403.492,80 sA, infolge Rekurse der beklagten Partei gegen die beiden Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 174/00t-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 8 Cga 113/99d-13, aufgehoben wurde, und vom , GZ 8 Ra 174/00t-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Die Äußerung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I) Zum Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss vom :

Das Berufungsgericht stützt seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses (§ 45 Abs 2 ASGG) darauf, dass der Oberste Gerichtshof die Zuordnung und Anwendbarkeit der §§ 1162a ff ABGB auf Ausbildungskosten bisher nicht behandelt habe.

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO). Die Zurückweisung des Rekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 Satz 4 ZPO):

Dem Klagebegehren liegt der Anspruch des Bundes auf Ersatz der Kosten für die Ausbildung des Beklagten zum Piloten wegen Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Ablauf von acht Jahren zugrunde. Für diesen Anspruch spielt es keine Rolle, ob das Dienstverhältnis durch einverständliche Lösung (§ 30 Abs 1 Z 2 VBG) oder durch vorzeitige Auflösung (§ 34 VBG) beendet wurde; der Anspruch steht in beiden Fällen zu, sofern bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen (§ 30 Abs 5 VBG). Es handelt sich daher im vorliegenden Fall um kein Verfahren "über die Beendigung" des Dienstverhältnisses (§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG). Da auch sonst kein privilegierter Streitgegenstand iSd § 46 Abs 3 ASGG vorliegt, darf der Zulassungsausspruch nur beigesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG vorliegen. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche Rechtsfrage ist hier jedoch nicht zu lösen.

Strittig ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nur die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Ausbildungskosten nach § 30 Abs 5 VBG bereits nach sechs Monaten verjährt (bzw ausgeschlossen) ist, wie dies der Rekurswerber unter Berufung auf § 1162d ABGB behauptet. Nach dieser Bestimmung müssen Ansprüche wegen vorzeitigen Austritts oder vorzeitiger Entlassung iSd §§ 1162a und 1162b ABGB bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Dies wirft die Frage auf, wie das gegenständliche Dienstverhältnis beendet wurde.

Nach den bindenden Feststellungen ersuchte der Kläger mit Schreiben vom - ohne nähere Angabe von Gründen - um vorzeitige Auflösung seines bis befristeten Dienstverhältnisses zum . Das Bundesministerium für Landesverteidigung stellte hierauf mit Schreiben vom fest, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des gelöst sei und verwies dabei auf § 34 Abs 1 VBG. Diese Bestimmung sieht vor, dass ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis vor Ablauf dieser Zeit von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden kann. Der Beklagte hat sich jedoch weder auf einen Grund berufen (vgl Schwarz/Löschnigg aaO 617), noch die sofortige Auflösung seines Dienstverhältnisses erklärt, sondern lediglich das Bundesministerium für Landesverteidigung ersucht, seinem Vorschlag auf Auflösung des Dienstverhältnisses schon zum zuzustimmen. Diesem Ersuchen kam das Bundesministerium für Landesverteidigung nach. Die dabei im Antwortschreiben erfolgte falsche Zitierung des § 34 Abs 1 VBG ist ohne rechtliche Bedeutung.

Bei der einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Dieses besteht darin, dass Dienstgeber und Dienstnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Der auf eine solche Rechtsgestaltung gerichtete Wille beider Parteien muss sich auf die Auflösung des Dienstverhältnisses erstrecken, wobei dieser gemeinsame Wille auch den Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis enden soll, umfassen muss (Schwarz/Löschnigg aaO 683; RIS-Justiz RS0028521, RS0031638). Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist im VBG nicht näher geregelt. Es bleibt daher dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer überlassen, die Umstände der Auflösung des Dienstverhältnisses, insbesondere den Zeitpunkt seiner Beendigung, zu vereinbaren (Stierschneider/Zach, VBG 1948, Anm 2 zu § 30). Diese Kriterien sind hier gegeben. Im gegenständlichen Fall hat sich das Bundesministerium für Landesverteidigung auf Vorschlag des Beklagten ausdrücklich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses bereits zum einverstanden erklärt (vgl Arb 10.243). Die einvernehmliche Lösung eines Dienstverhältnisses ist einem (ungerechtfertigten) vorzeitigen Austritt auch dann nicht gleichzuhalten, wenn die Initiative vom Dienstnehmer ausgegangen ist (WBl 1992, 231; 9 ObA 56/95). Welcher der Vertragspartner die Initiative zur einverständlichen Lösung ergreift, ist dienstrechtlich nicht von Bedeutung (Stierschneider/Zach aaO).

Es ist daher im vorliegenden Fall von einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung auszugehen (§ 30 Abs 1 Z 2 VBG). Damit sind aber die Überlegungen des Rekurswerbers hinfällig, den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Ausbildungskosten den Ansprüchen wegen vorzeitigen Austritts oder vorzeitiger Entlassung iSd der §§ 1162a und 1162b ABGB zu unterstellen, um auf diesem Weg zu einer Anwendung der sechsmonatigen Frist nach § 1162d ABGB zu gelangen. Den weiteren Überlegungen des Rekurswerbers, es handle sich um einen Schadenersatzanspruch "im weiteren Sinn", ist mit dem Hinweis zu begegnen, dass einer derartigen Qualifikation des im Gesetz ausdrücklich (auch) für den Fall der einverständlichen Lösung vorgesehenen Anspruchs schon die mangelnde Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Dienstnehmers entgegensteht (vgl Schwarz/Löschnigg aaO 379). Dass es sich bei der Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten um keine Konventionalstrafe iSd § 1336 ABGB (pauschalierten Schadenersatz) handelt, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (Arb 9.065; EvBl 1983/105; ZAS 1987/15).

Da eine Verjährung (Verfristung) der Klageforderung im vorliegenden Fall nur bei Zugrundelegung einer sechsmonatigen Frist nach § 1162d ABGB in Betracht käme, können aber weitere Überlegungen zur Rechtsnatur des Anspruchs auf sich beruhen. Es genügt im gegenwärtigen Verfahrensstadium für die Verneinung der Verjährung und damit des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage der Hinweis, dass sich schon aus dem Gesetz eindeutig ergibt, dass der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten nach einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses nicht dem § 1162d ABGB unterliegen kann (vgl RIS-Justiz RS0042656).

Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass sich in § 20 Abs 4 und 5 BDG 1979 eine Parallelbestimmung zum Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten für Beamte befindet. Diese sieht - anders als das VBG - ausdrücklich eine Verjährungsfrist vor, und zwar in der Dauer von drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses (siehe auch § 20 Abs 6 BDG 1979, wodurch sichergestellt wird, dass der Ersatz der Ausbildungskosten auch nicht umgangen werden kann, wenn ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt wird [Zach, Beamtendienstrecht, Anm 26 zu § 20 BDG]). Ob es sich um ein Versehen des Gesetzgebers handelt, derartiges im VBG nicht ausdrücklich zu regeln oder ob der Gesetzgeber den Rückersatzanspruch dem allgemeinen Regime des § 18a VBG unterstellt, der für Ansprüche auf Leistungen nach dem VBG (Abs 1) bzw für das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse; Abs 2) ebenfalls eine dreijährige Frist normiert, kann dahingestellt bleiben, weil der Verjährungseinwand des Beklagten beim gegenständlichen Sachverhalt nur bei einer sechsmonatigen Frist greifen könnte. Selbst wenn man verneint, dass im VBG eine Frist für den gegenständlichen Anspruch vorgesehen ist, wäre für den Standpunkt des Rekurswerbers nichts zu gewinnen. Es käme diesfalls subsidiär das ABGB mit seiner entweder dreijährigen oder längeren Verjährungsfrist zur Anwendung (vgl SZ 32/60; RIS-Justiz RS0034227), wodurch sich am Ergebnis der Verneinung einer Verjährung (Verfristung) nichts ändern würde.

Kosten der Rekursbeantwortung waren der Klägerin nicht zuzuerkennen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses des Beklagten nicht hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0035962).

II) Zum Rekurs gegen den Beschluss vom :

Vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefasste Beschlüsse, welche in § 519 ZPO nicht aufgezählt sind, können überhaupt nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0043877). Dazu gehört auch der gegenständliche deklarative Beschluss, dass bestimmte, vom Aufhebungsbeschluss vom abweichende Ausfertigungen ein "Nichturteil darstellen", das keine Rechtswirkung nach sich zieht. Dieser Beschluss stellt inhaltlich nichts anderes als einen Berichtigungsbeschluss iSd der §§ 419, 430 ZPO (Abweichungen der Ausfertigungen von der gefällten Entscheidung) dar, bei dem es sich - wie bereits wiederholt ausgesprochen - um einen "im Berufungsverfahren gefassten Beschluss" iSd § 519 Abs 1 ZPO handelt (RIS-Justiz RS0041738, RS0112892).

Eine "Äußerung" (Rekursbeantwortung) des Rekursgegners ist für einen derartigen Fall im Gesetz nicht vorgesehen (§ 521a ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 vor § 514).