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OGH vom 20.06.2000, 9ObA152/00v

OGH vom 20.06.2000, 9ObA152/00v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Manhard und Anton Liedlbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Georg Sch*****, Angestellter, ***** vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Hermann Sch*****, Inhaber einer Schlosserei, ***** vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 210.251,28 brutto abzüglich S 17.647 netto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 301/99i-20, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 34 Cga 48/98k-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

9.900 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 1.650 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines berechtigten Austritts des Klägers zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Die gerügten Verfahrensmängel durch Unterlassung von amtswegigen Zeugeneinvernahmen bzw durch Verletzung der Manuduktionspflicht wurden bereits vom Berufungsgericht mit eingehender Begründung verneint. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht neuerlich in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden können (Arb 11.265; SZ 62/88 ua). Ob das Wort "noch" aus der Beilage ./B nicht in die Feststellungen Eingang gefunden hat, begründet keine Aktenwidrigkeit. Der Wortlaut "sobald Sie dies erledigt haben (nämlich die Übergabe der Firmenschlüssel und Bekanntgabe des Passwortes für den Computer), werden Sie von mir die noch ausständigen Entgelte für Dezember 1997 und Jänner 1998 (inklusive Arbeitspapiere) erhalten" ist nämlich im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung, dass der Kläger am 15. 12. S 13.776 netto als Gehalt für November 1997 bar ausgezahlt erhielt und ihm keine weiteren Zahlungen mehr zukamen, zu verstehen. "Noch ausständig" bedeutet daher nichts anderes, als dass alle weiteren Gehaltsforderungen zum Zeitpunkt dieses Schreibens noch offen waren.

Es ist weiters nicht entscheidend, ob der Kläger im Schreiben vom (Beilage 16, C) ungeachtet des Entgeltrückstandes erklärt haben soll, dass er das Arbeitsverhältnis in keiner Weise auflöse. Da er mit Schreiben vom (Beilage ./A) eine Nachfrist unter Androhung des vorzeitigen Austrittes bis zur Entgeltnachzahlung gesetzt hatte, lässt sich selbst aus dem vom Beklagten unterstellten Inhalt des Schreibens keine Stundung der rückständigen Entgelte ableiten. Vor Ablauf der Nachfrist wäre eine Austritt des Klägers nämlich verfrüht gewesen. Die Nichterklärung des Austrittes vor Ablauf der Nachfrist begründete daher nicht einmal konkludent ein Einverständnis mit dem Entgeltrückstand. Ein auf Stundung gerichteter Wille im Sinne des § 863 ABGB lässt sich dem Schreiben vom daher nicht entnehmen. Die Zahlungsbestimmungen des § 15 AngG sind zwingender Natur (Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht8 371; Arb 10.535; 9 ObA 188/99h). Daher konnte durch die einseitig gesetzten Bedingungen des Beklagten (Schlüsselübergabe und Bekanntgabe des Passwortes) die fällige Zahlungspflicht nicht abbedungen oder aufgeschoben werden. Der von den Vorinstanzen zugrunde gelegte vorzeitige Austritt war daher berechtigt. Dass das Erstgericht irrigerweise den richtig zitierten Austrittstatbestand als "Entlassungstatbestand" bezeichnete, ist unerheblich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.