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OGH vom 30.03.1998, 8ObA44/98y

OGH vom 30.03.1998, 8ObA44/98y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Johann Meisterhofer und Dr.Peter Fischer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*****GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Angestelltenbetriebsrat der prot.Fa.G*****GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung einer Betriebsratswahl, eventualiter wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 181/97d-13, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 10 Cga 149/96w-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.725,00 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.287,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Für die am stattgefundene Wahl des beklagten Betriebsrates wurde ein Wahlvorschlag eingereicht, der sechs Wahlwerber umfaßte; Christine P***** war an zweiter Stelle gereiht, Monika S***** an vierter. Dieser Wahlvorschlag erreichte die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle am Wahlvorschlag genannten Personen nahmen die Wahl an. In der konstituierenden Betriebsratssitzung am beschlossen die gewählten Betriebsratsmitglieder einstimmig, Christine P***** an die vierte Stelle und Monika S***** an die zweite Stelle umzureihen, weil Christine Predl die Funktion des Kassiers, die sie schon während der beiden vorangegangenen Betriebsratsperioden ausgeübt hatte, beibehalten sollte. Die Klägerin wurde vom Ergebnis der Wahl durch Übermittlung einer als "Protokoll (Auszug aus der Niederschrift) über die Wahl des Angestelltenbetriebsrates" bezeichneten Urkunde verständigt. Darin wurden die gewählten Personen in der in der konstituierenden Betriebsratssitzung beschlossenen Reihenfolge angeführt, und zwar in zwei durch einen Abstand getrennten Blöcken zu vier bzw. zwei Personen, wobei der zweite (die an fünfter und sechster Stelle Gereihten umfassende) Block in jenen Teil des Formulars eingesetzt wurde, der am Rand die Aufschrift "Ersatzmitglieder" trägt (Beil ./6). Im Betrieb der Klägerin waren im maßgebenden Zeitpunkt mehr als 20 aber weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, sodaß nach § 50 Abs 1 ArbVG drei Betriebsratsmitglieder zu wählen waren.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß Christine P***** als zweites Mitglied des Betriebsrates gewählt worden und eine Umreihung nicht zulässig sei, sodaß das Begehren auf Feststellung, Christine Predl sei (nur) Ersatzmitglied des Betriebsrates, nicht berechtigt sei. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Daß Christine P***** als zweites Betriebsratsmitglied gewählt wurde (§ 28 Abs 1 BRWO), wird von der Revisionswerberin nicht mehr bestritten; daß sie die Wahl auch angenommen hat, wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt. Die in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrates beschlossene "Umreihung" kann nicht als Rücktritt der Christine P***** von ihrer Stellung als Betriebsratsmitglied beurteilt werden. Für die Annahme eines derartigen Erklärungsinhaltes fehlen rechtfertigende Hinweise. Vielmehr war der diese "Umreihung" vornehmende Beschluß nach den dazu getroffenen Feststellungen Teil der Wahl der Betriebsratsfunktionäre (§ 66 Abs 3 ArbVG), nämlich des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassiers.

Ob bei der Wahl am drei oder vier Betriebsratsmitglieder gewählt wurden, kann nicht beurteilt werden, weil der für diese Beurteilung maßgebende Sachverhalt (insbesondere der Inhalt der Wahlkundmachung iS § 55 Abs 2 ArbVG bzw. § 19 Abs 2 BRWO) weder behauptet noch festgestellt wurde. Für das allein noch aufrechte Klagebegehren auf Feststellung, daß Christine P***** Ersatzmitglied (gemeint: nicht Mitglied) des beklagten Betriebsrates ist, sind aber weitere Klarstellungen nicht erforderlich, weil weder die als Funktionsverteilung zu beurteilende "Umreihung" in der konstituierenden Betriebsratssitzung noch die Mitteilung der dabei zustandegekommenen "Reihung" der gewählten Personen an den Betriebsinhaber dazu führen kann, daß die als zweites Betriebsratsmitglied gewählte Christine P***** diese Position verliert. Auf diese Weise das Ergebnis der Betriebsratswahl abzuändern, lassen die absolut zwingenden Normen der Betriebsverfassung (SZ 66/36 mwN) nicht zu. Von einem schützenswerten Vertrauen der Klägerin kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil ihr die Diskrepanz zum Wahlvorschlag auffallen mußte und überdies auch nach der ihr zugegangenen Mitteilung, mit der die Wahl von vier Betriebsratsmitgliedern bekanntgegeben wurde, Christine P***** Mitglied des Betriebsrates war. Fraglich kann daher nur sein, ob Monika S***** Betriebsratsmitglied ist; daß Christine P***** Mitglied des Betriebsrates und das Feststellungsbegehren der Klägerin daher nicht berechtigt ist, steht hingegen außer Zweifel.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.