OGH vom 14.09.2021, 8ObA44/21k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. WesselyKristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Hawel Eypeltauer Gigleitner Huber Partner Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Wetzl Partner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, wegen zuletzt 1.091,41 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 30/21z-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 7 Cga 91/20t10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts in der Hauptsache wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 502,11 EUR (darin enthalten 83,69 EUR USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 926,36 EUR (darin enthalten 154,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger war ab bei der Beklagten beschäftigt. Das Dienstverhältnis, auf das der Kollektivvertrag Elektro- und Elektronikindustrie/Arbeiter (KVArbEEI) anzuwenden ist, wurde am zum von der Beklagten gekündigt.
[2] Abschnitt 9 des KVArbEEI lautet auszugsweise:
„SONDERZAHLUNGEN (URLAUBS- UND WEIHNACHTSGELD)
[…]
Fälligkeit
Urlaubsgeld
3. Das Urlaubsgeld gebührt neben dem gesetzlichen Urlaubsentgelt und ist spätestens mit der Abrechnung für Juni vollständig zu zahlen. […]
Aliquote Sonderzahlungen
5. Beginnt das Arbeitsverhältnis während des laufenden Kalenderjahres, gebühren das Urlaubs- und Weihnachtsgeld aliquot (1/52 pro begonnene Kalenderwoche).
[…]
6. Endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres und wurde das Urlaubs- bzw Weihnachtsgeld bereits bezahlt, ist der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallende Teil zurückzuzahlen bzw wird dieser Teil bei der Endabrechnung abgezogen (1/52 pro begonnene Kalenderwoche), wenn das Arbeitsverhältnis durch
- Kündigung durch die Arbeitnehmerin bzw den Arbeitnehmer,
- Entlassung aus Verschulden der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers oder
- Austritt ohne wichtigen Grund
aufgelöst wird.
Endet des Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres und wurde das Urlaubs- bzw Weihnachtsgeld noch nicht bezahlt, gebührt die betreffende Sonderzahlung aliquot (1/52 pro begonnene Kalenderwoche). Dieser Anspruch entfällt bei
- Entlassung aus Verschulden der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers,
- Austritt ohne wichtigen Grund.“
[3] Bei der Beklagten ist als einheitlicher Zeitpunkt für die Auszahlung des Urlaubsgeldes der 15. 6. eines jeden Jahres laut der auch für den Kläger geltenden Betriebsvereinbarung festgelegt. Ende Mai/Anfang Juni 2020 erhielt der Kläger den anteiligen Urlaubszuschuss für den Zeitraum 1. 1. bis ausbezahlt.
[4] Der Kläger begehrt die Differenz zum vollen Urlaubszuschuss in der Höhe von (unstrittig) 1.091,41 EUR brutto. Aufgrund der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses nach der Juni-Abrechnung abstellenden Formulierung des KVArbEEI sei dem Kläger der volle Urlaubszuschuss zu zahlen.
[5] Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sofern das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ende, was hier zum vereinbarten Fälligkeitstermin des Urlaubsgeldes bereits festgestanden sei, und das Urlaubsgeld noch nicht bezahlt worden sei, gebühre dieses bloß aliquot. Im Übrigen beruhe die Zahlungsverweigerung auf einer vertretbaren Rechtsansicht, sodass dem Kläger lediglich 4 % Zinsen zustünden.
[6] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten habe am geendet. Zu diesem Zeitpunkt sei der Urlaubszuschuss bereits fällig (im Unternehmen der Beklagten mit 15. 6. eines Jahres) und daher zu zahlen gewesen. Dem Kläger gebühre daher nach Abschnitt 9 Punkt 6. erster Fall des nach seinem Wortlaut eindeutigen Kollektivvertrags der gesamte Urlaubszuschuss. Eine Beendigungsart, die eine Rückzahlung oder einen Einbehalt rechtfertigen würde, liege nicht vor. Da keine Lücke im Kollektivvertrag vorliege und besondere Auslegungsregeln nicht anzuwenden gewesen seien, gebühre der Zinssatz nach § 49a ASGG.
[7] Das Berufungsgericht gab der – auch im Kostenpunkt erhobenen – Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Für die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs sei maßgeblich, ob aus den Bestimmungen des Abschnitts 9 Punkt 6. des anzuwendenden Kollektivvertrags hervorgehe, dass der Urlaubszuschuss auch dann zur Gänze am 15. 6. fällig werde, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststehe, dass das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ende. Dafür scheine der Wortlaut zu sprechen. Die Bestimmungen könnten jedoch in Verbindung mit der Systematik und dem erkennbaren Zweck und Zusammenhang nur so ausgelegt werden, dass dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie hier vor Eintritt der Fälligkeit des Urlaubsgeldes am 15. 6. bereits feststehe, der Anspruch auf Urlaubsgeld am 15. 6. nur in dem der – zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden – Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entsprechenden aliquoten Ausmaß gebühre, weil dem Kollektivvertrag der Grundsatz der Aliquotierung der Sonderzahlungen immanent sei.
[8] Die außerordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht nicht zugelassen, da auch im Zusammenhang mit einer Kollektivvertragsauslegung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliege, wenn die Bestimmungen – wie hier – in ihrem Gesamtzusammenhang so eindeutig seien, dass kein Zweifel am Auslegungsergebnis bestehen könne.
[9] Der Kläger beantragt in seiner außerordentlichen Revision im Ergebnis die Wiederherstellung des Ersturteils; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[11] Die außerordentliche Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zur Klarstellung zulässig und auch berechtigt.
[12] 1. Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist gemäß den § 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen (RIS-Justiz RS0010088; RS0008807; RS0008782). In erster Linie ist daher der Wortsinn – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RS0010089 [T2]). Eine über die Wortinterpretation hinausgehende Auslegung ist (nur) dann erforderlich, wenn die Formulierung mehrdeutig, missverständlich oder unvollständig ist, wobei der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung bildet (RS0010089 [T38]). Da den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten, ist bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben, die diesen Anforderungen am meisten entspricht (RS0008828; RS0008897).
[13] 2.1 Das Berufungsgericht räumt selbst ein, dass der Wortlaut der fraglichen Kollektivvertragsbestimmungen für den Standpunkt des Klägers spricht:
[14] Punkt 6. des Abschnitts 9 des KVArbEEI regelt die Aliquotierung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes bei Ende des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres und unterscheidet zwei Fallgruppen danach, ob das Urlaubs- und Weihnachtsgeld bereits bezahlt wurde (erster Fall) oder noch nicht bezahlt wurde (zweiter Fall). Während der Kollektivvertrag im zweiten Fall (außer bei Beendigungen durch Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers und Austritt ohne wichtigen Grund, bei denen der Anspruch überhaupt entfällt) immer eine Aliquotierung anordnet, ist das Verhältnis RegelAusnahme im ersten Fall umgekehrt und nur dann eine Aliquotierung vorgesehen, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitnehmers, Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers oder Austritt ohne wichtigen Grund aufgelöst wird. In allen anderen Fällen – also auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wie hier – gebührt dem Arbeitnehmer demnach das volle Urlaubs- bzw Weihnachtsgeld. Der KVArbEEI billigt dem Arbeitnehmer den Anspruch auf Sonderzahlung bei Ende des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres daher je nach Sachverhaltskonstellation entweder zur Gänze, nur aliquot oder gar nicht zu.
[15] In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass – wovon auch die Parteien und Vorinstanzen ganz offenbar ausgehen – der Tag maßgeblich ist, an dem das Urlaubsgeld zur Gänze hätte bezahlt werden müssen, also der Fälligkeitstag (hier der ). Darauf, ob der Arbeitgeber die Sonderzahlung bei Fälligkeit tatsächlich vollständig bezahlt hat oder nicht, kann es nicht ankommen, weil der Arbeitgeber es sonst in der Hand hätte, die Höhe der Sonderzahlung durch rechtswidrige Nichtzahlung zu beeinflussen.
[16] 2.2 Da zum Fälligkeitszeitpunkt des Urlaubsgeldes das Arbeitsverhältnis des Klägers noch aufrecht war (bis ), scheidet eine Aliquotierung nach der zweiten Fallgruppe des Abschnitts 9 Punkt 6. des KVArbEEI aus. Aber auch eine Aliquotierung nach der ersten Fallgruppe kommt nicht in Betracht, weil das Arbeitsverhältnis ja durch Arbeitgeberkündigung aufgelöst wurde.
[17] Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Aliquotierung des Urlaubsgeldes auch stattzufinden habe, wenn bereits vor Fälligkeit der Sonderzahlung feststehe, dass das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ende, findet im Wortlaut der Kollektivvertragsbestimmungen keine Deckung.
[18] 3.1 Für eine über die Wortinterpretation hinausgehende Auslegung der einschlägigen Regelungen des KVArbEEI besteht kein Anlass:
[19] Der Ansicht des Berufungsgerichts, dass dem Kollektivvertrag der Grundsatz der Aliquotierung der Sonderzahlungen immanent sei, kann in dieser Form nicht beigetreten werden, weil der Anspruch innerhalb der zweiten Fallgruppe bei bestimmten Beendigungsarten gar nicht besteht und innerhalb der ersten Fallgruppe nur bei bestimmten Beendigungsarten aliquotiert wird. Das Argument des Berufungsgerichts, die erste Fallgruppe diene (bloß) dem Schutz jener Arbeitnehmer, welche im Vertrauen auf das aufrechte Arbeitsverhältnis die erhaltene Sonderzahlung bereits gutgläubig verbraucht hätten, überzeugt insofern nicht, als – wie gezeigt wurde – gerade nicht die tatsächliche Zahlung durch den Arbeitgeber entscheidend ist. Im Übrigen bemerkt der Kläger zutreffend, dass ein Arbeitnehmer, der unmittelbar nach Durchführung der JuniAbrechnung gekündigt wird, sein Urlaubsgeld wohl noch nicht verbraucht haben wird.
[20] 3.2 Auch die Entscheidung 9 ObA 84/13p vermag die Beurteilung des Berufungsgerichts im Anlassfall nicht zu stützen: Der dort anzuwendende Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben verfügte die Fälligkeit der Urlaubsbeihilfe bei Urlaubsantritt, spätestens aber am 30. 6., und sah ausdrücklich die Aliquotierung der Urlaubsbeihilfe für den Fall vor, dass bei Urlaubsantritt die Beendigung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses bereits feststeht. Davon ausgehend stellte sich die Frage, ob diese Aliquotierungsregelung auch für den Fall zu gelten hat, dass vor (Fälligkeit der Urlaubsbeihilfe mit) 30. 6. die Beendigung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses bereits feststeht. Diese Frage bejahte der Oberste Gerichtshof, weil der ungeregelte dem geregelten Fall als wertungsgleich erachtet wurde. Im KVArbEEI fehlt jedoch, wie der Kläger zu Recht einwendet, ein wertungsmäßig vergleichbarer Aliquotierungstatbestand, der sich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen ließe.
[21] 3.3 Zuletzt ist darauf zu verweisen, dass der Kollektivvertrag Elektro- und Elektronikindustrie/Angestellte (KVAngEEI) im Gegensatz zum hier anwendbaren KVArbEEI konsequent den Grundsatz der Aliquotierung (vgl § 16 AngG) umsetzt, indem er anordnet, dass dann, wenn das Urlaubs- bzw Weihnachtsgeld bei Ende des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres bereits bezahlt wurde, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallende Teil bei der Endabrechnung abzuziehen ist. Wurde das Urlaubs- bzw Weihnachtsgeld noch nicht oder nur zum Teil bezahlt, ist der fehlende Teil bei der Endabrechnung zu zahlen.
[22] Auch vor diesem Hintergrund bedarf es keiner über den Wortlaut hinausgehenden Korrektur der eindeutig anders gestalteten Regelung für Arbeiter, weil anzunehmen ist, dass die Absicht der Kollektivvertragsparteien hier eben nicht auf eine systematische Aliquotierung gerichtet war.
[23] 4.1 Der außerordentlichen Revision des Klägers war daher in der Hauptsache Folge zu geben und das klagsstattgebende Ersturteil wiederherzustellen.
[24] 4.2 Nach § 49a Satz 2 ASGG gebühren die erhöhten Zinsen gemäß § 49a Satz 1 ASGG dann nicht, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlt oder die Vorinstanzen eine komplexe Materie zu beurteilen hatten oder einen anderen Rechtsstandpunkt als der Oberste Gerichtshof vertraten oder eine komplexe Materie zu beurteilen war, zu der Rechtsprechung fehlt (RS0125438). Es ist Sache des Schuldners Behauptungen darüber aufzustellen, warum der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte Zinssatz nicht zusteht (RS0125438 [T2]; RS0116030 [T3]). Die Beklagte hat sich in erster Instanz allerdings ausschließlich darauf berufen, ihre Zahlungsverweigerung beruhe auf einer vertretbaren Rechtsansicht, dazu aber keine näheren Ausführungen erstattet. Das Erstgericht hat daher zu Recht Zinsen nach § 49a ASGG zugesprochen.
[25] 5.1 Wenn eine Partei in ihrer Berufung auch die Kostenentscheidung anficht, mit der Berufung aber in der Sache selbst Erfolg hat, sodass die Anfechtung im Kostenpunkt für die Berufungsentscheidung gegenstandslos blieb, ist infolge Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils in der Hauptsache aber noch auf die damit wieder aktuell gewordene, zulässige Bemängelung der erstinstanzlichen Kostenbestimmung in der Berufung des Beklagten Bedacht zu nehmen (RS0036047).
[26] Die Beklagte hat in ihrem Rechtsmittel eingewandt, dass im Hinblick auf die nach Zustellung des Zahlungsbefehls am aufgrund eines Rechenfehlers erfolgte Klagseinschränkung mit Schriftsatz vom (von 2.702,54 EUR sA auf 1.091,41 EUR sA) zwei Verfahrensabschnitte zu bilden seien. Im ersten Abschnitt gelte der Kläger nur mit 40 % seines Anspruchs als obsiegend. Es bestehe daher für die Mahnklage kein Kostenersatzanspruch gegenüber der Beklagten.
[27] Da die Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO unabhängig davon erfolgt, in welcher Höhe Kosten auf beiden Seiten aufgelaufen sind, sie selbst dann erfolgt, wenn der Gegner überhaupt keine Kosten verzeichnet oder wenn er sich an einem zweiseitigen Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt hat (Obermaier, Kostenhandbuch3 [2018] Rz 1.137), gebührt dem Kläger hier für die Klage (erster Verfahrensabschnitt) kein Kostenersatz. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren waren daher entsprechend zu kürzen.
[28] 5.2 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 2 ASGG,§ 41 und 50 ZPO. Der (teilweise) Erfolg der Berufung im Kostenpunkt hat auf die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren keinen Einfluss (RS0119892 [T7]).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00044.21K.0914.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.