OGH vom 10.05.2016, 11Os37/16z

OGH vom 10.05.2016, 11Os37/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gernot M***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom , GZ 18 Hv 93/15g 62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Strafausspruchs) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Gernot M***** des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.

Unmittelbar nach Urteilsverkündung erbat sich der Angeklagte Bedenkzeit (ON 61 S 9) und meldete am nächsten Tag „Nichtigkeitsbeschwerde und volle Berufung“ mit dem ergänzenden Hinweis an, dass „insbesondere … die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ bekämpft werde (ON 65).

Die Urteilsausfertigung wurde dem Verteidiger mit Wirksamkeit vom (Anhang bei ON 62) zugestellt; die damit in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist endete am .

Eine Rechtsmittelschrift langte nicht ein.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil bei Anmeldung der Beschwerde keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde. Die angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war gleichfalls zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen

kollegialgerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 283 Abs 1 StPO; RIS Justiz RS0098904, RS0100080).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00037.16Z.0510.000