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OGH vom 18.06.2009, 8Ob29/09m

OGH vom 18.06.2009, 8Ob29/09m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Andreas S 2. Bettina S*****, beide vertreten durch Lippitsch Rechtsanwalt GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wegen 6.574,67 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom , GZ 17 R 142/08i-22, womit über Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom , GZ 252 C 98/07g-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 614,86 EUR (darin 102,48 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe :

Die Kläger beauftragten die Firma E***** GmbH (in der Folge: GmbH) mit der Errichtung eines Hauses. Die Abrechnung sollte nach den jeweiligen Bauabschnitten erfolgen. Für die Lieferung und Montage der Fenster inklusive Beschattung, Fensterbänke und Außenraffstores (Außenjalousien) bediente sich die GmbH der beklagten Partei als Subunternehmerin. Diese verrechnete der GmbH für die Lieferung und Montage der oben bezeichneten Elemente 18.556,22 EUR. Bei Zahlung im Voraus wurde ein 3%iges Skonto vereinbart. Die GmbH verrechnete den Klägern mit der 6. Teilrechnung vom diese Leistungen, wobei sich auf der Rechnung folgender Vermerk befindet:

„Abtretung!

Wir bitten Sie hiermit, den Betrag von EUR 17.999,54 auf das Konto der ... (Beklagten) zu überweisen. Konto-Nummer 8***** BLZ *****."

Die Kläger überwiesen in der Folge den Rechnungsbetrag auf das von der GmbH angegebene Konto der beklagten Partei. Die Fenster - allerdings nicht die Außenraffstores - wurden von der beklagten Partei geliefert und eingebaut, wobei nicht feststellbar ist, ob der Einbau vor oder nach Zahlung durch die Kläger erfolgte. Der Geschäftsführer der GmbH verwies die Kläger hinsichtlich der Lieferung der Außenraffstores an die beklagte Partei und teilte ihnen mit, dass die GmbH unter Umständen in Konkurs gehen könne, weshalb auf die Rechnung der Vermerk „Abtretung" gesetzt worden sei. Die beklagte Partei verweigerte unter Hinweis auf ein fehlendes Vertragsverhältnis die Lieferung der Außenraffstores an die Kläger.

Es ist nicht feststellbar, dass die GmbH die Forderung aus der den Klägern am übermittelten Rechnung an die beklagte Partei abgetreten hatte. Nach mehrfacher vergeblicher Aufforderung an die beklagte Partei, die Lieferung und Montage der Außenraffstores vorzunehmen, beauftragten die Kläger ein anderes Unternehmen mit der Ersatzvornahme. Dieses verrechnete am 20. bzw dafür 6.574,67 EUR, den nunmehrigen Klagsbetrag.

Bereits am wurde über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet. Der Masseverwalter trat gemäß § 21 KO vom Werkvertrag mit den Klägern zurück. Die Kläger meldeten ihre Ansprüche - ausgenommen jene aus der Nichtauslieferung der Außenraffstores - im Konkurs der GmbH an.

Die Kläger begehrten mit ihrer am eingelangten Klage von der beklagten Partei 6.574,67 EUR sA. Die GmbH habe die Werklohnforderung gemäß Rechnung 2006/15 an die beklagte Partei abgetreten und dies den Klägern mit Schreiben vom mitgeteilt. In der Annahme einer Vertragsübernahme haben diese 17.999,54 EUR an die beklagte Partei überwiesen. In der Folge habe der Masseverwalter der GmbH mitgeteilt, dass die vollständig an die beklagte Partei bezahlten Werkleistungen nicht mehr zur Gänze erbracht werden könnten. Auch die beklagte Partei habe die Fertigstellungsarbeiten mit dem Hinweis verweigert, dass zwischen ihr und den Klägern kein Vertragsverhältnis bestehe. Infolge Vertragsrücktritts gegenüber der GmbH könnten die Kläger daher auch die beklagte Partei als Zessionarin im Umfang der vorbezahlten, aber nicht erbrachten Leistungen in Anspruch nehmen.

Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung und wendete ein, keine Zessionsvereinbarung mit der GmbH getroffen zu haben. Den Klägern sei von der GmbH lediglich die Anweisung zu einer Überweisung erteilt worden. Die beklagte Partei sei mangels Vertragsbeziehung mit den Klägern nicht passiv legitimiert.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es die Feststellung, dass die beklagte Partei der GmbH eine Gutschrift über 2.149 EUR ausstellte, die mit den offenen Rechnungen der GmbH gegengebucht wurde.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht vom Vorliegen einer Anweisung im Sinn der §§ 1400 ff ABGB aus. Den Klägern als Angewiesenen stehe infolge Unwirksamkeit des Deckungsverhältnisses wegen Rücktritts des Masseverwalters der GmbH vom Werkvertrag ein Rückforderungsanspruch nur gegen die Anweiserin, nicht aber auch gegen die Anweisungsempfängerin zu.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge, bestätigte das Ersturteil und ließ die ordentliche Revision zu. Es ging davon aus, dass mit der Lösung der Rechtsfragen auch die geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung ihre Erledigung fänden, weil weder den von den Berufungswerbern angestrebten (Ersatz-)Feststellungen noch den bekämpften Feststellungen rechtliche Relevanz zukomme. Seine rechtliche Beurteilung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Nach dem Sachverhalt sei es weder zu einer Vertragsübernahme noch zu einer Zession der der GmbH gegenüber den Klägern zustehenden Werklohnforderung an die beklagte Partei noch zu einer Anweisung gekommen, weil zwischen der GmbH und der beklagten Partei keine Willenseinigung erfolgt sei und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die beklagte Partei von der GmbH zur Einhebung des Betrags bei den Klägern ermächtigt worden sei.

Die Kläger hätten in Wahrheit eine fremde Schuld, und zwar jene der GmbH bezahlt. Infolge der unrichtigen Abtretungsanzeige hätten sich die Kläger irrtümlich selbst für die Schuldner gehalten und mit der Bezahlung ihre eigene vermeintliche Schuld gegenüber der GmbH tilgen wollen. Der Kondiktionsanspruch richte sich daher nach der Zweckrichtung der irrtümlichen Leistung gegen die GmbH als wahren Schuldner. Die Zahlung einer fremden Schuld in der Meinung, hiezu verpflichtet zu sein (hier: aufgrund einer Abtretungsanzeige), begründe nur einen Bereicherungsanspruch wegen Zahlung einer Nichtschuld gegen den Schuldner (hier: GmbH), nicht aber gegen den gutgläubigen Leistungsempfänger. Schlechtgläubigkeit könne der beklagten Partei bloß aufgrund des bekanntgegebenen Zahlungswecks „Überweisung laut Schreiben der ... GmbH vom " nicht unterstellt werden. Die Abweisung des Klagebegehrens sei daher nicht zu beanstanden. Darauf, ob das Erstgericht die Rechtsansicht, wonach der Sachverhalt unter §§ 1400 ff ABGB zu subsumieren sei, nicht mit den Parteien erörtert habe, komme es ebensowenig an wie auf die vom Berufungsgericht mangels rechtlicher Relevanz nicht übernommene Feststellung, dass durch den Konkurs der GmbH das Bauvorhaben stillgestanden sei und die beklagte Partei daher die Außenraffstores nicht mehr habe ausliefern können, weshalb sie der GmbH eine Gutschrift über 2.149 EUR ausgestellt und diese mit offenen Rechnungen der Gemeinschuldnerin gegenverrechnet habe.

Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob dem Schuldner bei unrichtiger Abtretungserklärung durch den Zedenten die Kondiktion auch gegen den Scheinzessionar zustehe, nicht auffindbar sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im gänzlich klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Kläger haben ihr Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf „Kondiktionsrecht" gestützt (ON 4 und 8). Daran ist das Gericht grundsätzlich gebunden (RIS-Justiz RS0037610).

Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausführte - worauf gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO verwiesen werden kann - scheitert die Annahme einer (kondiktionenrechtlich zu Gunsten der Kläger ausschlagenden) Vertragsübernahme daran, dass es hiezu einer Zustimmung (Übereinkunft) sämtlicher Beteiligter bedurft hätte (RIS-Justiz RS0032607; RS0032982; RS0032988; Neumayr in KBB² §§ 1405-1406 Rz 5; Koziol/Welser II13 135); eine Vertragsübernahme ohne Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners (hier der Beklagten) bindet diesen nicht (RIS-Justiz RS0032629 [T6]; RS0032982 [T2]). Da die Beklagte die Montage der ausständigen Store gerade unter Hinweis auf ein fehlendes Vertragsverhältnis zu den Klägern verweigerte, kann auch nicht von einer (bloß) schlüssigen Zustimmung zur Änderung der Vertragsparteien ausgegangen werden.

Eine Zession der Werklohnforderung von der GmbH an die Beklagte scheitert an der diesbezüglich getroffenen Negativfeststellung des Erstgerichts (S 6 und 9 des Ersturteils ON 17), welche im Berufungsverfahren unbekämpft blieb.

Eine Anweisung nach § 1400 ABGB kann schließlich nicht angenommen werden, weil es - wiederum nach den Feststellungen (aufgrund des dreipersonalen Verhältnisses) - an der hiefür erforderlichen doppelten Ermächtigung mangelt und die bloße Benennung einer Zahlstelle (auf der 6. Teilrechnung) keine Anweisung zu begründen vermag (RIS-Justiz RS0032933, insb [T3]).

Im ABGB ist der Fall, wonach der Schuldner von einer Zession verständigt wird, die tatsächlich nicht wirksam vorgenommen wurde, und der sodann an den „Scheinzessionar" leistet, nicht geregelt (10 ObS 56/03p). Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung 1 Ob 172/98w (SZ 71/140) ausdrücklich der von Karollus, (Zum Schutz des Schuldners bei unrichtiger Abtretungsanzeige, ÖJZ 1992, 677) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass der durch eine unrichtige Zessionsanzeige geschaffene Abtretungsanschein den Schutz eines auf die Richtigkeit der Zessionsverständigung vertrauenden Schuldners rechtfertige, wenn dieser Rechtsschein dem Zedenten zurechenbar sei; leiste der Schuldner unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen an den „Scheinzessionar", so befreie er sich in analoger Anwendung des § 1395 ABGB von seiner Schuld gegenüber dem Zedenten; dieser Schutz sei bloß demjenigen Schuldner zu versagen, der in Kenntnis der Unrichtigkeit der Zessionsanzeige an den „Scheinzessionar" geleistet habe. Geschützt sei demnach auch der fahrlässige Schuldner, solange nicht ein besonderer Anlass - etwa widersprüchliche Abtretungsanzeigen oder ein Widerspruch des Zedenten - eine Nachforschungsobliegenheit begründe. Die Voraussetzungen für eine solche besondere Nachforschungsobliegenheit des Zessus (Kläger) lassen die hier maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen nicht erkennen, weshalb hievon auch nicht auszugehen ist. Weiters liegt auf der Hand (und wird von den Rechtsmittelwerbern auch nicht in Abrede gestellt), dass sie mit der Bezahlung des Rechnungsbetrags an den „Scheinzessionar" die Forderung der GmbH für die Lieferung und Montage der Fenster und Außenraffstores begleichen wollten; da der Rechtsschein der (vermeintlichen) Abtretung eindeutig (durch den diesbezüglichen Vermerk auf der Teilrechnung) der GmbH zuzurechnen ist, haben die Kläger mit schuldbefreiender Wirkung somit gegenüber dieser und nicht an den „Scheinzessionar" (also die Beklagte) gezahlt. Für die Unrichtigkeit der „Zessions"behauptung durch die GmbH kann aber - mangels etwa eines kollusionsartigen Zusammenwirkens beider - nicht die Beklagte haftbar gemacht werden. Infolge dieser somit schuldbefreienden Wirkung der Zahlung scheidet ein Kondiktionsanspruch gegen den „Scheinzessionar" aus, weil die Leistung der Kläger letztlich ihren Zweck erreicht hat und sie keine „Nichtschuld" gezahlt haben. Daran vermag der Umstand, dass die Rechtsmittelwerber „vorgeleistet" haben und die GmbH ihre Gegenleistung nicht vollständig erbracht hat, ebenfalls nichts zu ändern. Der Schuldner nämlich, der in der irrigen Meinung einer wirksamen Zession (mit schuldbefreiender Wirkung) an den „Scheinzessionar" leistet, kann nicht anders behandelt werden als derjenige, der unmittelbar an den „richtigen" (aber hier insolventen) Gläubiger leistet. Dass sie selbst wegen Verzugs der GmbH vom Vertrag zurückgetreten seien, haben die Rechtsmittelwerber nicht einmal behauptet.

Unstrittig ist, dass über das Vermögen der GmbH erst nach Leistung durch die Kläger der Konkurs eröffnet wurde und der Masseverwalter nach § 21 KO vom Vertrag mit den Klägern zurückgetreten ist. Es ist hier nicht näher darauf einzugehen, ob der Rücktritt berechtigt erfolgte, weil dem Vertragspartner in jedem Fall nur eine Konkursforderung gegen die Masse zusteht (Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, KO § 21 Rz 114). Wer vollständig erfüllt hat, genießt keinen Schutz mehr. In dem Umfang, in dem der Vertragspartner bereits vor der Konkurseröffnung seine Leistung erbracht hat, kann er diese nicht zurückfordern, auch wenn der Masseverwalter den Rücktritt wählt (Widhalm-Budak in aaO Rz 7 mwN). Die Rücktrittserklärung des Masseverwalters führt nach hA nicht zur (rückwirkenden) Aufhebung des Vertrags. Es unterbleibt vielmehr nur seine weitere Erfüllung, wobei der andere Teil an Stelle seines Erfüllungsanspruchs den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen kann (Widhalm-Budak aaO Rz 183 mwN; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger4 I § 21 KO Rz 24). Hat der Masseverwalter seinen Vertragsrücktritt erklärt, steht weder ihm noch dem Vertragspartner ein Rückforderungsrecht bezüglich der dem anderen Teil bereits erbrachten Leistungen zu. Es kommt zu keiner Rückabwicklung, und jeder Teil behält die ihm bereits erbrachten Leistungen. Der Wert des bereits Empfangenen ist iSd Differenztheorie vom Schadenersatzanspruch des Konkursgläubigers abzuziehen (Widhalm-Budak aaO Rz 184 mwN; Gamerith aaO Rz 24).

Ein Rückforderungsanspruch der Rechtsmittelwerber gegen die beklagte Partei scheidet somit jedenfalls aus.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO