VfGH vom 30.09.1997, b413/97
Sammlungsnummer
14928
Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Gleichheitsrecht durch Absetzung eines Beamten als Referatsleiter und Zuweisung an eine Abteilung als Referent; keine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes; keine unsachliche Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.
Der zuständige Bundesminister sprach mit einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid vom aus:
"Es wird festgestellt, daß Sie aufgrund der ab geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung gemäß § 40 Absatz 2 in Verbindung mit § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 von Ihren bisherigen Funktionen als stellvertr. Leiterin der Abteilung I/10 sowie als Leiterin des Referates I/10/a abberufen sind."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Die (gemäß § 41a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG, BGBl. 333/1979 idF der Novelle BGBl. 550/1994, eingerichtete) Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im folgenden kurz: Berufungskommission) entschied über dieses Rechtsmittel mit Bescheid vom wie folgt:
"Der Berufung wird keine Folge gegeben. Aus Anlaß der Berufung wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG dahin abgeändert, daß die Wirksamkeit der qualifizierten Verwendungsänderung mit dem auf die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am folgenden Tag eintritt."
2. Gegen den zitierten Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
"den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich geschützter Rechte aufzuheben und mir Kostenersatz in gesetzlicher Höhe zu Handen meines Vertreters zuzusprechen.
Weiters beantrage ich für den Fall, daß der Hohe Verfassungsgerichtshof nicht auf Aufhebung des beschwerdegegenständlichen Bescheides wegen Verletzung verfassungsgesetzlich geschützter Rechte erkennt, wohl aber den zweiten Satz des § 41a Abs 5 BDG 1979 aufheben sollte, die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 144 Abs 3 B-VG, da ich auch in anderen Rechten verletzt bin."
3. Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des BDG lauten:
"Versetzung
§ 38.(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung an einen anderen Dienstort auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
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1. | bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder | |||||||||
2. | ... |
(4) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) ..."
"Verwendungsänderung
§ 40.(1) ...
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
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1. | die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder | |||||||||
2. | durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder | |||||||||
3. | dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird. |
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) ..."
2. Die Berufungskommission begründete ihre Entscheidung (nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens) wie folgt:
"Mit Wirkung vom trat für das BMUJF eine neue Geschäfts- und Personaleinteilung in Kraft, der auch die Personalvertretung zugestimmt hat. Dadurch kam es zu einer grundsätzlichen Änderung der Organisationseinheiten und insbesondere auch zu einer Verflachung der Hierarchien: So wurden alle Gruppen, die meisten Referate und einige Abteilungen abgeschafft, sowie Änderungen bei den stellvertretenden Abteilungsleitern vollzogen. Dies hatte zur Folge, daß die bisher von der BW (= Berufungswerberin / das ist die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) innegehabten Funktionen der stellvertretenden Leiterin der Abteilung I/10 und der Leitung des Referates I/10/a ersatzlos entfielen.
Die organisatorische Umgliederung des BMUJF ist in Ausfluß der Organisationshoheit des Dienstgebers ergangen; die Entscheidung der Behörde basiert auf einem externen Gutachten.
Unstrittig ist, daß es sich bei der von der Dienstbehörde verfügten Personalmaßnahme um eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs 2 BDG handelt.
Aus diesem Grund war zu prüfen, ob diese qualifizierte Verwendungsänderung in materieller und formeller Hinsicht zulässig ist.
Das hiefür notwendige wichtige dienstliche Interesse liegt gemäß § 38 Abs 3 Z 1 BDG insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.
Im vorliegenden Fall wurde durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit eine neue Geschäfts- une Personaleinteilung in Kraft gesetzt, wodurch die von der BW bis dahin inngehabten Leitungsfunktionen (stellvertretende Abteilungsleiterin und Referatsleiterin) entfielen und ihr daher von der Dienstbehörde eine neue Verwendung zuzuweisen war.
Im Sinne des § 38 Abs 2 BDG reicht es für eine einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse entweder am Abziehen des Beamten von seiner bisherigen Verwendung oder an der Zuweisung einer bestimmten neuen Verwendung besteht.
Für die Zulässigkeit einer solchen qualifizierten Verwendungsänderung ist nur das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses notwendig. Bereits damit wird dem Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Dienstbehörde zu verhindern, entsprochen.
Im vorliegenden Fall liegt zweifelsfrei und objektiv ein wichtiges dienstliches Interesse, nämlich die Einführung einer neuen Organisation durch die neue Geschäftseinteilung vor. Seitens der Berufungskommission bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß diese Neuorganistion aus dem Bestreben erlassen wurde, die Aufgaben besser und effizienter zu bewältigen.
Dem erstinstanzlichen Bescheid liegt die mit in Kraft getretene neue Geschäfts- und Personaleinteilung des BMUJF zugrunde. Die Geschäftseinteilung ihrerseits wurde vor dem Hintergrund des genannten Gutachtens der externen Beratungsfirma SCG erlassen. Zur Sachlichkeit einer solchen Organisationsänderung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0085, festgehalten: Eine Organisationsänderung ist nur dann unsachlich, wenn sie zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beschwerdeführer persönlich einen Nachteil im Sinne des § 40 Abs 2 BDG zuzufügen. Davon kann aber im gegenständlichen Fall keine Rede sein, weil die Organisationsänderung seitens der Ressortleitung nicht aus unsachlichen, persönlichen Gründen, sondern als Maßnahme der Effizienzsteigerung zur besseren und effizienteren Bewältigung der Aufgaben verfügt wurde.
Jede Änderung der Verwaltungsorganisation verpflichtet die Behörde dazu, aus der neuen Sicht der Aufgaben bzw. der Effizienz der Aufgabenerfüllung Überlegungen zur Effizienzsteigerung anzustellen, wobei es der Behörde überlassen ist, welche Organisationseinheiten sie vorsieht bzw. mit welchen Mitarbeitern sie einzurichten sind.
Zu den Ausführungen der BW, daß im ggst. Fall unrechtmäßig mittels eines Feststellungsbescheides vorgegangen worden sei, und daß dem Bescheid rückwirkende Kraft zukomme, stellt die Berufungskommission nachfolgendes fest:
Der Bescheid der Dienstbehörde ist als rechtsgestaltender bzw. rechtsbegründender Bescheid zu werten. Mittels Feststellungsbescheid kann die Behörde nur dann vorgehen, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist, bzw. die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse der Partei gelegen ist (Walter-Mayer: Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, RZ 406). Die mißverständliche Formulierung des Spruches ist aber rechtlich ohne Bedeutung, weil über den Entscheidungswillen der Behörde erster Instanz kein Zweifel besteht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die qualifizierte Verwendungsänderung der BW mit Wirksamkeit vom angeordnet. Der Bescheid wurde der BW aber erst am zugestellt. Da auf diese Weise eine unzulässige, rückwirkende qualifizierte Verwendungsänderung verfügt wurde, war der Wirksamkeitsbeginn der qualifizierten Verwendungsänderung aus Anlaß der Berufung abzuändern.
Zum übrigen Vorbringen der BW wird bemerkt, daß dieses nicht geeignet war, darin wesentliche Verfahrensmängel zu erblicken, um ein für die BW günstigeres Ergebnis herbeizuführen. In formeller Hinsicht ist die qualifizierte Verwendungsänderung nicht zu beanstanden, zumal die Zustellung der Vorhalteschreiben vor dem Inkrafttreten der Geschäfts- und Personaleinteilung erfolgte.
Die Tatsache, daß die Einwendungen der BW - eingelangt am 12. und - von der Dienstbehörde nicht gewürdigt werden konnten, stellt zwar einen Verfahrensmangel dar. Dieser Verfahrensmangel wird jedoch seitens der Berufungskommission nicht als wesentlich gewertet und hätte auch zu keinem für die BW günstigeren Ergebnis geführt, weil der Dienstgeber mit der Geschäfts- und Personaleinteilung vom in Ausfluß seiner Organisationshoheit eine umfassende, grundlegende und sachlich nicht unbegründete Umstrukturierung der Organisationsstruktur des BMUJF verfügt hat. Die Zweckmäßigkeit der Organisationsänderung ist von der Berufungskommission nicht zu beurteilen; den allenfalls damit verbundenen personellen und allfälligen finanziellen Folgen kommt nur im Rahmen des § 38 Abs 4 BDG entscheidungsrelevante Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidung der Berufungskommission vom , GZ 15/14-BK/95).
Die Berufungskommission hat nur die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen, es bestehen keine Zweifel, daß ein durch eine Organisationsänderung bewirktes, wichtiges dienstliches Interesse nach § 38 Abs 3 Z 1 BDG vorliegt. Die Überprüfung der Zweckmäßigkeit der neuen Geschäftseinteilung und der damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen ist - wie bereits ausgeführt - nicht Gegenstand (der) Beurteilung durch die Berufungskommission. Daß die Organisationsänderung nur aus unsachlichen Gründen, um die BW persönlich zu benachteiligen, erfolgt sei, hat die BW weder behauptet noch gibt es sachliche Anhaltspunkte dafür."
3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in der Beschwerdeschrift ein:
"Daß in concreto eine im Sinne des § 40 BDG 1979 qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, d.h. eine solche, die einer Versetzung gleichzuhalten ist und von amtswegen daher nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses, sowie unter Einhaltung der Formvorschriften nach § 38 BDG 1979 vorgenommen werden darf, steht außer Streit. Der BM hat jedoch nur im ersten Verfahrensansatz - durch die Verständigung im Sinne des § 38 Abs 6 BDG 1979 - in diesem Sinne gehandelt, hingegen nicht entsprechend entschieden. Eine Entscheidung der gegenständlichen Art ist selbstverständlich rechtsgestaltend, sie ist nach § 38 Abs 7 leg.cit. durch Bescheid zu verfügen. Sie kann dementsprechend auch nur pro futuro getroffen werden. Der BM hingegen hat eine Feststellungsentscheidung erlassen und diese auch noch ausdrücklich als rückwirkend erklärt. Beides habe ich in der Berufung nachdrücklich und mit eingehender Begründung gerügt.
Die belangte Behörde kommt nicht umhin, die grundsätzliche Richtigkeit dieser meiner Rüge anzuerkennen. Sie hat es jedoch mit ihrer Entscheidung verweigert, die Konsequenzen daraus zu ziehen und anstelle einer Stattgebung meiner Berufung den erstinstanzlichen Bescheid gesetzwidrig uminterpretiert und in abgeänderter Form aufrecht erhalten. Sie begründet das damit, daß die 'mißverständliche Formulierung' des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides 'rechtlich ohne Bedeutung' sei, 'weil über den Entscheidungswillen der Behörde 1.Instanz kein Zweifel' bestünde. Diese Ausführungen sind aktenwidrig. Der erstinstanzliche Spruch wurde nicht 'mißverständlich' abgefaßt, sondern brachte genau das zum Ausdruck, was der BM entscheiden wollte. Das ergibt sich eindeutig aus der Verknüpfung der Formulierung als Feststellungsentscheidung einerseits und der Formulierung der Rückwirkung andererseits. Der BM hat dahin entschieden und wollte dahin entscheiden, daß nicht etwa erst durch seinen Bescheid die qualifizierte Verwendungsänderung (Versetzung im weiteren Sinne) herbeigeführt würde, sondern daß der dafür maßgebliche gestaltende Akt bereits in der Inkraftsetzung der 'Geschäfts- und Personaleinteilung' bestanden habe.
Die belangte Behörde kaschiert daher durch ihre Entscheidung die klar und unzweifelhaft gegebene Gesetzwidrigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung. Dies zu meinem Nachteil. Richtigerweise hätte erst durch eine rechtsgestaltende Entscheidung pro futuro die Verwendungsänderung bewirkt werden können, die belangte Behörde verwendet jedoch ihre Methode dazu, sich auch darüber hinwegzusetzen und in Relation zum Zeitpunkt ihrer eigenen Entscheidung eine Rückwirkung der Verwendungsänderung zu statuieren.
Die belangte Behörde versucht damit gleichzeitig darüber hinwegzutäuschen, daß sie über einen anderen Verfahrensgegenstand entschieden hat, als der BM. Der Verfahrensgegenstand, über welchen der BM entsprechend den vorigen Ausführungen entschieden hat, bestand in der Wirkung der Inkraftsetzung der neuen Geschäftseinteilung. Er hat diese Wirkung gesetzwidrig dahingehend angenommen und zum Inhalt einer Feststellungsentscheidung gemacht, daß unmittelbar durch sie die qualifizierte Verwendungsänderung herbeigeführt worden sei. Über diesen Entscheidungsgegenstand konnte die richtige Entscheidung nur dahingehend lauten, daß es eine solche Wirkung der Inkraftsetzung der Geschäftseinteilung nicht gibt. Selbst eine dahingehende Entscheidung war jedoch ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit unzulässig, weil sie gesetzlich nicht vorgesehen ist und es keinerlei rechtliches Interesse an ihr gibt - weder seitens des Dienstgebers noch seitens des Dienstnehmers - vielmehr an ihrer Stelle das Versetzungsverfahren entsprechend der Bescheiderlassung durchzuführen gewesen wäre. Ich habe dementsprechend auch in meiner Berufung primär die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides begehrt und auch über diesen klaren, unter rechtskundiger Vertretung gestellten Antrag hat sich die belangte Behörde hinweggesetzt.
Zwar ist die Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG berechtigt und verpflichtet, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung anstelle jener der Unterbehörde zu setzen, dies jedoch zweifellos, sowie auch gemäß völlig übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung nur innerhalb des durch die erstinstanzliche Entscheidung vorgegebenen Verfahrensgegenstandes (u.a. ). Es liegt somit die gesetzwidrige Inanspruchnahme einer Zuständigkeit durch die belangte Behörde vor und das verwirklicht nach ständiger Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes die Verletzung des durch Art 83 Abs 2 verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf den gesetzlichen Richter (VfSlg.5326 u. v.a.). Hiebei ist zu berücksichtigen, daß mir durch die Vorgangsweise der belangten Behörde hinsichtlich des Gegenstandes ihrer Entscheidung, nämlich bescheidmäßige Verfügung einer Versetzung, die 1.Instanz entzogen worden ist. Wenn das Grundrecht nach Art 83 Abs 2 B-VG dadurch verletzt wird, daß in 1. Instanz eine sachlich unzuständige Behörde entschieden hat (VfSlg.8731 u.v.a.), so muß das umsomehr gelten, wenn es an der gesetzlich vorgesehenen erstinstanzlichen Entscheidung zum Sachgegenstand gänzlich fehlt.
Neben dieser Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf den gesetzlichen Richter erfolgt durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid jedoch auch eine Verletzung des Gleichheitsrechtes nach Art 7 B-VG. Dies dadurch, daß sich die Entscheidung als objektiv willkürlich darstellt. Die belangte Behörde hat in mehrfacher Hinsicht denkgesetzwidrig entschieden und hiebei außerdem noch praktisch gänzlich mein Vorbringen negiert.
Letzteres gilt schon hinsichtlich meines Vorbringens betreffend rückwirkende Feststellungsentscheidung. Die belangte Behörde hat sich mit keinem meiner Argumente befaßt, sondern hat diese im bereits dargestellten Sinn durch ein aktenwidriges Scheinargument umgangen.
Völlig ignoriert hat die belangte Behörde mein meritorisches Vorbringen. Dies, obgleich ich damit entsprechend den obigen Ausführungen sinngemäß geltend gemacht habe, daß jedenfalls hinsichtlich meiner Haupttätigkeit, der Besorgung der Agenden eines bestimmten Aufgabengebietes überhaupt keine Änderung herbeigeführt wurde. Das bedeutet naturgemäß die logisch zwingende Folgerung, daß es insoweit (also abgesehen von der stellvertretenden Abteilungsleitungstätigkeit) eine Verwendungsänderung überhaupt nicht gegeben hat - sondern eben nur eine Bezeichnungs-Herabstufung durch Wegfall des Wortes 'Referat'. Es ist ebenso zwingend und unmittelbar ersichtlich, daß darin ein dienstliches Interesse überhaupt, geschweige denn ein wichtiges dienstliches Interesse nicht gelegen sein kann. Es gibt dafür überhaupt nur zwei denkbare Gründe. Nämlich einen, der immerhin noch prinzipiell sachlich ist, bestehend in der Zielsetzung der Einsparung von funktionsabhängigen Entgelten. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch zweifellos nicht als Versetzungsgrund tauglich. Zum einen deshalb, weil jeder Rechtsschutz zugunsten des Dienstnehmers illusorisch würde, wenn das immer gegebene Sparsamkeitsinteresse des Dienstgebers (für) eine Durchbrechung dieses Rechtsschutzes ausreichen würde. Zum anderen handelt es sich dabei eben nicht um Interessen des Dienstes, sondern um budgetäre Interessen.
Der zweite denkbare Grund - von dem ich gemäß meinem Berufungsvorbringen annehme, daß er tatsächlich maßgeblich gewesen sein könnte - besteht darin, daß man bei mir einen Funktionsposten einsparte, um ihn jemand anderem zugute kommen (zu) lassen. Daß dies kein sachlicher Grund ist, bedarf überhaupt keiner Erörterung.
Es liegt daher der Fall einer denkgesetzwidrigen Gesetzesanwendung vor und das darin gelegene Willkürelement wird dadurch nicht gemindert, sondern noch gesteigert, daß meinen dahingehenden Einwendungen ausgewichen und versucht wird, die evidente Gesetzwidrigkeit durch keinerlei Bezug auf diese konkrete Frage aufweisende allgemeine Ausführungen zu organisatorischen Änderungen zu verschleiern. Als weiterer erschwerender Aspekt kommt hinzu, daß ich mich in meinen Einwendungen auf die herrschende Judikatur, einschließlich jene der belangten Behörde selbst (GZ. 41/14-BK/95, weiters Zl.92/12/0085) berufen habe und auch das von der belangten Behörde gänzlich ignoriert wird.
Es liegt somit eine dreifache denkgesetzwidrige Hinwegsetzung über auch nach der Judikatur völlig außer Streit stehendes Recht vor, nämlich puncto Feststellungsentscheidung, puncto Rückwirken der Versetzung und auch noch puncto des Nichtvorliegens eines Versetzungsgrundes. Das fast vollständige Ignorieren meines Vorbringens kommt hinzu. Das ist eine geradezu unüberbietbare Kombination von Indikatoren für das Fehlen eines objektiven Entscheidungswillens und damit für die Willkür der Entscheidung (VfSlg.8808 u.v.a.) - dies auch noch dazu in Übereinstimmung mit dem beim Hohen Verfassungsgerichtshof bekannten grundsätzlichen Bedenken gegen die belangte Behörde (samt Ausschluß der Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes), die hier puncto einseitiger Ausrichtung an den Dienstgeberinteressen nachdrücklich bestätigt werden."
III. Der Verfassungsgerichtshof
hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 66 Abs 4 letzter Satz AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den (bei ihr) angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Allerdings darf die Berufungsbehörde den Gegenstand des Verfahrens nicht auswechseln; Gegenstand des Berufungsverfahrens ist jene Sache, die Gegenstand der unterinstanzlichen Entscheidung war (vgl. etwa Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Bd., Wien 1987, Anm. 10 und E 122 bis 143 zu § 66 AVG).
Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht, war hier "Sache" des Verwaltungsverfahrens die einer Versetzung gleichzuhaltende Änderung der Verwendung der Beschwerdeführerin. Dies ergibt sich schon deutlich aus den von der Dienstbehörde an die Beamtin gemäß § 38 Abs 6 BDG gerichteten Verständigungsschreiben vom 15. und . Diese lauten:
"Entsprechend dem vorliegenden Entwurf der Geschäfts- und Personaleinteilung (EP vom ) ist beabsichtigt, Sie mit Wirksamkeit vom von der Funktion (...) der Stellvertreterin (des Leiters) der Abteilung I/10 ((Schreiben vom :) von der Funktion der Leiterin des Referates a der Abteilung I/10) abzuberufen und Ihnen einen Arbeitsplatz ((Schreiben vom :) einen Arbeitsplatz als Referentin) in der Abteilung I/5 zuzuweisen.
Es steht Ihnen gemäß § 38 Abs 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 frei, gegen diese beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen.
Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung."
Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht gegen die beabsichtigten Maßnahmen Einwendungen.
Wenn die Dienstbehörde - rechtlich verfehlt - sodann einen Feststellungsbescheid erlassen hat, so stellt unter diesen Umständen die Änderung des Bescheidspruches dahin, daß nun eine Verfügung getroffen wird, keine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes dar (vgl. ). Das Vorgehen der Berufungskommission war in dieser Hinsicht also rechtsrichtig. Die Beschwerdeführerin wurde sohin nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein.
Da - wie soeben dargetan - die von der Berufungskommission vorgenommene Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides rechtmäßig war, ist es ausgeschlossen, daß die Behörde in dieser Beziehung Willkür geübt hätte.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Behauptung, im Gleichheitsrecht verletzt worden zu sein, im wesentlichen damit, daß sie nach wie vor dieselbe Tätigkeit ausübe, nur formell nicht mehr als Referatsleiterin, sondern als Sachbearbeiterin, sodaß gar keine Verwendungsänderung vorliege.
Damit weist sie aber keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler der Behörde nach: Die Annahme der Berufungskommission, daß mit der neuen Geschäfts- und Personaleinteilung eine völlige Umstrukturierung und Organisationsänderung des Bundesministeriums vorgenommen worden und daß dadurch eine (qualifizierte) Änderung in der Verwendung der Beschwerdeführerin eingetreten sei, an der ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden habe, kann zumindest nicht als willkürlich bezeichnet werden. Auch wenn das von der Beschwerdeführerin zu betreuende Arbeitsgebiet im wesentlichen gleich geblieben sein mag, stellt es doch eine essentielle Änderung des von ihr bekleideten Arbeitsplatzes dar, wenn dieser eben nicht mehr der einer Referatsleiterin ist. Die Beschwerdeführerin bringt keine substantiierten Behauptungen vor, daß die Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung aus unsachlichen Gründen vorgenommen worden wäre, etwa um sie in ihrer dienstrechtlichen Position zu schädigen (vgl. u.a. Zlen.; B369/97). Daß keine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Maßnahme gesetzt wurde, ergibt sich auch daraus, daß die neue Geschäftseinteilung die meisten Referate abgeschafft hat.
Eine Verletzung des zuletzt erwähnten Grundrechtes hat also nicht stattgefunden.
3. Die Beschwerdeführerin wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt (zur Unbedenklichkeit des § 38 Abs 2 BDG s. ).
Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, daß dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Auf den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war nicht einzugehen, weil dieser Antrag nur für den Fall gestellt wird, daß der Verfassungsgerichtshof den zweiten (gemeint wohl: dritten) Satz des § 41a Abs 5 BDG aufheben sollte. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung(en) einzuleiten (s. dazu ).
5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.