OGH vom 21.12.2015, 9ObA151/15v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn in der Rechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, gegen die beklagte Partei F***** N*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 28.990,49 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 42/15k 24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom hob das Erstgericht die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des von ihm erlassenen Zahlungsbefehls vom auf. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge. Der dagegen gerichtete „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Dies gilt seit der Zivilverfahrens Novelle 2002 auch für Arbeits und Sozialrechtssachen (RIS Justiz RS0112314 [T6]). Der absolute Rechtsmittelausschluss geht daher auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert damit die Anfechtung eines vollbestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (9 ObA 128/03v). Dass das Verfahren zur Aufhebung der Vollstreckbarkeit in § 7 Abs 3 EO geregelt ist, steht dem nicht entgegen, weil es nach den für das Titelverfahren bestehenden Vorschriften durchzuführen ist (RIS Justiz RS0001557; RS0001596).
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Klägerin ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00151.15V.1221.000
Fundstelle(n):
FAAAD-99011