VfGH vom 25.10.1980, B413/78
Sammlungsnummer
8949
Leitsatz
Durchführungsverordnung zum Wr. Getränkesteuergesetz, Rechtsverletzung wegen Anwendung des gesetzwidrigen ArtII Abs 1
Spruch
Die Bescheide werden aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Beschwerdeführerin betreibt in Wien ein Hotel. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom (zugestellt am ) wurde ihr für die Zeit vom bis außer den für diese Zeit bereits einbekannten Steuerbeträgen Getränkesteuer in Höhe von S 13.800,- vorgeschrieben. Die belangte Behörde ging davon aus, daß die Beschwerdeführerin als Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer bei verschiedenen Getränken den Betrag von S 5,-
herangezogen habe, obwohl der Preis dieser Getränke laut Losungsaufzeichnungen und Getränkekarte pro Tasse S 10,70 brutto (S 7,62 exklusive) betragen habe. Die in Frage stehenden Getränke seien sowohl als Bestandteil des Frühstückes als auch gesondert abgegeben worden. Sei in einem Preis aber ein steuerfreies und ein steuerpflichtiges Entgelt zusammengefaßt, wie zB beim Gedeck in gastgewerblichen Betrieben oder beim Frühstück in Hotels, so sei als Preis für das steuerpflichtige Getränk der Betrag anzunehmen, der in dem betreffenden Betriebe für gleichartige Getränke bei gesonderter Verabfolgung erhoben werde, oder falls eine gesonderte Verabfolgung nicht stattfinde, der Preis der in ähnlichen Betrieben für gleichartige Getränke bei gesonderter Verabfolgung üblich sei. Da die Beschwerdeführerin bei der Bemessung der Getränkesteuer nicht vom Kleinhandelspreis iS des § 1 des WrGetrStG, nämlich dem Entgelt ausgegangen sei, das dem Verbraucher für das Getränk ausschließlich der Getränkesteuer, der Umsatzsteuer, der Abgabe von alkoholischen Getränken und des Bedienungsgeldes in Rechnung gestellt werde, sei die Selbstbemessung unrichtig.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (B413/78) erachtet sich die Beschwerdeführerin wegen Anwendung der Verordnung der Wr. Landesregierung vom 24. Feber 1948, LGBl. 12, zur Durchführung des Getränkesteuergesetzes für Wien, in ihren Rechten verletzt. ArtII Abs 1 dieser Verordnung sei ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden und daher wegen Verstoßes gegen Art 18 B-VG gesetzwidrig.
2. Mit Bescheid der Abgabenberufungskommission vom wurde der Beschwerdeführerin auch für die Zeit vom bis zusätzlich Getränkesteuer im Betrag von S 4.873,-
vorgeschrieben, weil die Beschwerdeführerin zur Basis ihrer Berechnung den Betrag von S 5,- genommen habe, obwohl pro Tasse S 11,50 und S 11,80 brutto (S 8,19 und S 8,41 exklusive) in Rechnung gestellt worden seien. Die Begründung des Bescheides entspricht der Begründung des Bescheides aus 1978. Auch dagegen ist (mit gleichem Inhalt) Beschwerde erhoben (B95/80).
II. Aus Anlaß dieser Beschwerdeverfahren hat der VfGH von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit des ArtII Abs 1 der Verordnung der Wr. Landesregierung vom 24. Feber 1948, LGBl. 12, geprüft und mit Erkenntnis vom , V27, 28/80, die in Prüfung gezogene Bestimmung als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Nachverrechnung der Getränkesteuer hat sich auf die aufgehobene Verordnungsbestimmung gestützt. Läßt man diese Bestimmung außer Betracht, so hat die Vorschreibung zumindest in anderer Höhe zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin ist also durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide sind daher aufzuheben.
Fundstelle(n):
YAAAD-99009