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OGH vom 28.05.2020, 17Ob3/20w

OGH vom 28.05.2020, 17Ob3/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S***** K*****, Rechtsanwalt, *****, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der e***** GmbH (AZ 7 S 45/15z des Landesgerichts Innsbruck), vertreten durch Kasseroler Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, der Nebenintervenientin C***** H*****, vertreten durch Dr. Stephan Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Hauska Matzunski Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen 159.859,49 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 174/19h40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der klagende Insolvenzverwalter gründete sein auf die Anfechtungsgründe der § 30 Abs 1 Z 1 und 31 Abs 1 Z 2 2. Fall IO gestütztes Begehren ausdrücklich nur darauf, dass die Schuldnerin im anfechtungsrelevanten Zeitraum zahlungsunfähig war. Vorbringen zum Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung erstattete er ebenso wenig wie ein Tatsachenvorbringen, das eine rechtliche Beurteilung dahin ermöglichen würde, dass die Beklagte diese Überschuldung kennen musste.

2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Vorbringen in der Berufung des Klägers, wonach auch die die Anfechtungsvoraussetzung nach § 30, 31 IO bildende insolvenzrechtliche Überschuldung gegeben sei, verstoße gegen das Neuerungsverbot, weshalb die vom Erstgericht zur Überschuldung getroffenen Feststellungen überschießend und damit unbeachtlich seien, als nicht korrekturbedürftig.

3. Soweit der Kläger für den Fall, dass sein erstgerichtliches Vorbringen als nicht ausreichend angesehen werde, in der Unterlassung der Erörterung seines Sach und Rechtsvorbringens im Hinblick auf das Vorliegen einer den Anfechtungstatbestand bildenden insolvenzrechtlichen Überschuldung einen Verstoß gegen § 182a ZPO erblickt, übersieht er, dass ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung – wie hier – nicht beanstandet worden ist, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0043111). Es bedarf daher keines Eingehens darauf, ob ein erst nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 IO erstattetes Vorbringen des Klägers zur insolvenzrechtlichen Überschuldung überhaupt zu beachten gewesen wäre.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0170OB00003.20W.0528.000

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