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OGH vom 28.02.2019, 17Ob3/19v

OGH vom 28.02.2019, 17Ob3/19v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Musger und Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Dr. S***** K*****, vertreten durch Kasseroler & Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der R*****gesellschaft mbH, wegen 54.394,80 EUR sA, Revisionsinteresse 50.074,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 96/18a-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der klagende Insolvenzschuldner macht eine nach § 119 Abs 5 IO ausgeschiedene Forderung geltend. Soweit im Revisionsverfahren relevant, verneinten die Vorinstanzen seine Aktivlegitimation, weil er die Forderung vor Insolvenzeröffnung einer dritten Gesellschaft abgetreten habe. In der außerordentlichen Revision vertritt der Kläger die Auffassung, das Insolvenzgericht habe anlässlich der Ausscheidung prüfen müssen, ob die Forderung überhaupt der Masse zustehe. Durch die Ausscheidung habe es diese Frage bejaht, was im folgenden Zivilprozess Bindungswirkung entfalte.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat allerdings bereits entschieden, dass das Insolvenzgericht bei der Ausscheidung nicht zu prüfen hat, ob die Forderung materiell berechtigt ist und ob sie dem Insolvenzschuldner oder einer dritten Person zusteht (7 Ob 10, 11/76). Gründe für ein Abgehen von dieser Ansicht sind nicht erkennbar, sind doch Zweifel über den Bestand einer Forderung (und damit auch über die hier strittige Aktivlegitimation) geradezu ein typischer Anwendungsfall für die Ausscheidung nach § 119 Abs 5 IO (G. Kodek in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 IV [2006] § 119 KO Rz 156; Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 119 KO Rz 46). Abgesehen davon wäre die Annahme einer Bindungswirkung zulasten des nicht am Ausscheidungsverfahren beteiligten Schuldners (RIS-Justiz RS0065271 [Ausscheidung von Mietrechten]) ohnehin nicht mit Art 6 EMRK vereinbar.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0170OB00003.19V.0228.000

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