VfGH vom 08.03.1991, B409/89
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des § 13 Abs 2 MOG und § 14 Abs 2 MOG bzw. von Teilen der EinzugsgebietsV Fügen und der HartkäsetauglichkeitsV mit E v , G147/90 ua., V213,214/90.
Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen des Beschwerdevertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit dem in Erledigung einer Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Milchwirtschaftsfonds ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wurde unter anderem festgestellt, daß der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb verpflichtet ist, die im Betrieb des Beschwerdeführers erzeugte Milch zu übernehmen, soferne der Beschwerdeführer genau bestimmte Auflagen bei der Milcherzeugung einhält. Dieser Bescheid stützt sich unter anderem auf die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds vom betreffend die Festlegung des Einzugsgebietes der Sennereigenossenschaft Fügen und Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch hinsichtlich des gesamten Einzugsgebietes, verlautbart in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 7 zu Heft 15 vom " und auf die Verordnung "des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 25.6. und (verlautbart in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 14 zu Heft 16 vom , Pkt. 69) betreffend Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die Erzeugung von Emmentaler, Bergkäse und Parmesan geeignete Milch".
Durch diesen Berufungsbescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der dagegen gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
II. Aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der Verfassungsgerichtshof zunächst die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "Verordnungen (allgemein verbindliche Anordnungen) der Verwaltungskommissionen der Fonds gelten als Bundesgesetze bis zur Erlassung neuer Verordnungen durch die zuständigen Organe der Fonds weiter und" in ArtVII Abs 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, von Amts wegen geprüft und mit Erkenntnis vom , G2/90 ua. diese gesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.
Da in dem nach Fällung der oben angeführten Entscheidung im Normenprüfungsverfahren fortgesetzten Beschwerdeverfahren neuerlich Normbedenken entstanden sind, hat der Verfassungsgerichtshof
1. die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs 2 und des § 14 Abs 2 MOG 1985, BGBl. Nr. 210 (§13 Abs 2 idF BGBl. Nr. 138/1987, § 14 Abs 2 idF BGBl. Nr. 330/1988) und
2. die Gesetzmäßigkeit der Z 2 und 3 der "Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler, Bergkäse und Parmesan geeignete Milch", beschlossen vom geschäftsführenden Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds am 25. Juni und , kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 14 (zu Heft 16) vom , Punkt 69, und die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch hinsichtlich des Einzugsgebietes der Sennereigenossenschaft Fügen und Umgebung, reg.Gen.m.b.H., Fügen im Zillertal, Tirol", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 7 (zu Heft 15) vom , Punkt 26, von Amts wegen geprüft und mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G147/90, V213/90, V214/90, die genannten Bestimmungen in dem in Prüfung gezogenen Umfang aufgehoben.
III. 1. Die Beschwerde ist begründet: Die belangte Behörde hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen bzw. gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985 sowie 10303/1984 und 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
2. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.
Fundstelle(n):
HAAAD-98864