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OGH 24.10.2011, 8ObA43/11y

OGH 24.10.2011, 8ObA43/11y

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Helwig Aubauer und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Peter R*****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Herbst Vavrovsky Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen öffentlicher Ausschreibung und Feststellung (Streitwert 3.592 EUR sA), wegen Nichtigerklärung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 8 ObA 1/11x, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 8 ObA 1/11x, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte im Verfahren 8 ObA 1/11x, den beklagten Salzburger Festspielfonds schuldig zu erkennen, die Position des/der Präsidentin sowie des künstlerischen Leiters für den Zeitraum vom bis nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes spätestens bis zum öffentlich auszuschreiben; in eventu festzustellen, dass die Verpflichtung besteht, diese Positionen öffentlich auszuschreiben. Er stützte diese Begehren vor allem auf das Stellenbesetzungsgesetz. Die Klagebegehren wurden aber schon deshalb abgewiesen, weil deren Berechtigung jedenfalls die Unwirksamkeit der bereits erfolgten Bestellungen voraussetze. Diese Unwirksamkeit wurde in der bekämpften Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verneint.

Der Kläger begehrt nun mit seiner Nichtigkeitsklage, diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs als nichtig iSd § 529 Abs 1 Z 1 ZPO aufzuheben. An der Entscheidung seien Laienrichter beteiligt gewesen, die kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts in diesem Rechtsstreit ausgeschlossen bzw befangen gewesen seien. Überdies weise die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Begründungsmängel auf.

Darüber hinaus hat der Kläger im Rahmen des Verfahrens über die Nichtigkeitsklage auch einen Ablehnungsantrag gestellt, über den bereits entschieden wurde (9 Nc 15/11x).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsklage ist zurückzuweisen.

Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage berufene Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ua zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist. Das Gericht hat von Amts wegen eine Zulässigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der es zu einer Schlüssigkeitsprüfung dahin kommt, ob bei Zutreffen der in der Klage aufgestellten Behauptungen der Klage stattzugeben wäre. Bei Verneinung dieser Voraussetzung ist die Klage ohne Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO3 § 538 Rz 1 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Der in der Klage geltend gemachte Anfechtungsgrund des § 529 Abs 1 Z 1 ZPO liegt nur vor,

„wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramts in dem Rechtsstreit kraft des Gesetzes ausgeschlossen war."

§ 20 JN regelt die Ausgeschlossenheit wie folgt:

(1) Richter sind von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen:

1. in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen;

2. in Sachen ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind sowie in Sachen ihrer Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind;

3. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder und Pflegebefohlenen;

4. in Sachen, in welchen sie als Bevollmächtigte einer der Parteien bestellt waren oder noch bestellt sind;

5. in Sachen, in welchen sie bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urteiles oder Beschlusses teilgenommen haben.

 (2) Der Richter ist in den unter Abs. 1 Z 2 und 3 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann ausgeschlossen, wenn das Naheverhältnis zu diesen Personen nicht mehr besteht.

Hier macht der Kläger geltend, dass die Laienrichter Mitglieder des Vorstands der Pensionsversicherungsanstalt seien. Diese und auch die Laienrichter seien in dieser Funktion von der gleichen Rechtsfrage betroffen, die im Hauptverfahren zu entscheiden gewesen sei, nämlich von der Frage des Unternehmungsbegriffs des Stellenbesetzungsgesetzes. Daher seien die Laienrichter, weil sich die Pensionsversicherungsanstalt in einer ähnlichen Position befinde wie die beklagte Partei, in ihrer Entscheidungsfindung psychologisch gehemmt gewesen. Bei einem der Laienrichter komme noch dazu, dass er Dienstnehmer der WKÖ sei und es sich bei der von der Klage betroffenen Präsidentin des Salzburger Festspielfonds um eine frühere Präsidentin der Salzburger WK (1994) handle. Zudem finanziere die WKÖ den Salzburger Festspielfonds mit bzw sei sie Mitglied der Fondskommission. Insoweit sei er auch Bevollmächtigter iSd § 20 Z 4 JN. Schließlich stellt der Kläger noch Vermutungen über eine allfällige Mitgliedschaft der Laienrichter bei der Delegiertenversammlung des Salzburger Festspielfonds an.

Von den dargestellten Ausschließungsgründen des § 20 JN kommt ausgehend von diesem konkreten Vorbringen nur jener des § 20 Abs 1 Z 4 JN („Bevollmächtigung“) in Betracht. Im Übrigen könnten die vorgebrachten Umstände nur - wenngleich auch dafür kein Anhaltspunkt vorliegt - „Befangenheitsgründe“ verwirklichen. Auch der Ausschließungsgrund des § 20 Abs 1 Z 4 JN ist aber klar zu verneinen, setzt er doch voraus, dass der betroffene Richter in der Sache selbst als Bevollmächtigter einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist. Der Kläger hat aber weder eine Vollmacht kraft Gesetzes, noch eine konkrete rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung der Laienrichter durch den Salzburger Festspielfonds für diese Rechtssache dargestellt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung selbst bei fachkundigen Laienrichtern, die Arbeitnehmer von mit dem betreffenden Rechtsstreit beratend befassten Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen sind, den Ausschließungsgrund des § 20 Abs 1 Z 4 JN verneint, wenn der betroffene Laienrichter als Arbeitnehmer dieser Organisation zu dem konkreten Streitfall in keiner „näheren Beziehung“ steht (Mayr in Rechberger³ § 20 JN Rz 5; RIS-Justiz RS0045952; RS0045965). Selbst wenn (Laien-)Richter in einer anderen Rechtssache Bevollmächtigte einer Partei waren, mag dies zwar einen Befangenheitsgrund bilden, verwirklicht aber nicht den vom Kläger angesprochenen Ausschließungsgrund des § 20 Z 4 JN (Mayr in Rechberger3 § 20 JN Rz 5).

Insgesamt vermag daher der Kläger einen Ausschließungsgrund iSd § 20 JN nicht darzustellen; vielmehr behauptet er inhaltlich - wenn überhaupt - nur Ablehnungsgründe. Da § 529 Abs 1 Z 1 ZPO enger gefasst ist als § 477 Abs 1 Z 1 ZPO, könnte selbst eine Entscheidung durch einen erfolgreich rechtskräftig abgelehnten Richter nicht mehr mit Nichtigkeitsklage bekämpft werden (RIS-Justiz RS0041972; RS0041974; RS0042070; zuletzt etwa 8 ObS 19/03g; Kodek in Rechberger3 § 529 Rz 3). Um so weniger kann daher die Nichtigkeitsklage auf die bloße Behauptung einer (noch nicht rechtskräftig festgestellten) Befangenheit eines an der Entscheidung beteiligten Richters gestützt werden (9 ObA 137/05w).

Zu den behaupteten Begründungsmängeln ist auf den klaren Wortlaut des § 529 ZPO zu verweisen, der eine darauf gestützte Nichtigkeitsklage nicht vorsieht. Eine inhaltliche Überprüfung von Entscheidungen des Obersten Gerichtshof kommt - wie bereits zum Ablehnungsverfahren ausgesprochen wurde (RIS-Justiz RS0111658) - auch im Wege einer Nichtigkeitsklage nicht in Betracht.

Da somit auch bei Zutreffen sämtlicher in der Nichtigkeitsklage aufgestellter Behauptungen der Klage nicht stattzugeben wäre, ist sie im Sinne der eingangs dargestellten Rechtslage bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Franz Boindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Peter R*****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Herbst Vavrovsky Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen öffentlicher Ausschreibung und Feststellung (Streitwert 3.592 EUR sA), wegen Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 8 ObA 1/11x, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Klage auf „Bewilligung der Wiederaufnahme und Aufhebung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 8 ObA 1/11x“, sowie der „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Beschlussfassung durch den erkennenden Senat zu 8 ObA 1/11x“ werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte im Verfahren 8 ObA 1/11x, den beklagten Salzburger Festspielfonds schuldig zu erkennen, die Position der Präsidentin sowie des künstlerischen Leiters für den Zeitraum vom bis nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes spätestens bis zum öffentlich auszuschreiben, in eventu, festzustellen, dass die Verpflichtung bestehe, diese Positionen öffentlich auszuschreiben. Er stützte diese Begehren vor allem auf das Stellenbesetzungsgesetz, das auf den Beklagten anzuwenden sei. Die Klagebegehren wurden aber mit dem im Spruch genannten Urteil abgewiesen, weil deren Berechtigung jedenfalls die Unwirksamkeit der bereits erfolgten Bestellungen voraussetze. Diese Unwirksamkeit wurde aber selbst für den Fall der Anwendbarkeit des Stellenbesetzungsgesetzes verneint.

Der Kläger begehrte danach mit einer Nichtigkeitsklage, diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs als nichtig iSd § 529 Abs 1 Z 1 ZPO aufzuheben, da an der Entscheidung kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossene bzw befangene Laienrichter beteiligt gewesen seien und die Entscheidung Begründungsmängel aufweise. Einem gleichzeitg erhobenen Ablehnungsantrag gegen einen an der Entscheidung beteiligten Berufsrichter wurde zu 9 Nc 15/11x nicht Folge gegeben. Die Nichtigkeitsklage wurde mit Beschluss vom zurückgewiesen (§ 538 Abs 1 ZPO). Das Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Ausschließungsgründe wurde verneint.

Der Kläger hat auch die „Bewilligung der Wiederaufnahme und Aufhebung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 8 ObA 1/11x“, und „aus anwaltlicher Vorsicht“ die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Beschlussfassung durch den erkennenden Senat zu 8 ObA 1/11x“ beantragt.

Zur Wiederaufnahmsklage:

Der Kläger hat zur Begründung der Wiederaufnahmsklage keine über die Begründung der Nichtigkeitsklage hinausgehenden Behauptungen vorgebracht. Ein im Sinne der Geltendmachung eines Wiederaufnahmsgrundes deutbares Vorbringen ist in seiner Klage allerdings insofern enthalten, als er den beiden an der bekämpften Entscheidung beteiligten Laienrichtern vorwirft, ihre Befangenheit nicht gemäß § 31 ASGG angezeigt zu haben, woraus er den Verdacht eines unter § 302 StGB subsumierbaren Verhaltens ableitet. Damit beruft er sich erkennbar auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:

1) Bei der Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage sind die fachkundigen Laienrichter, auf deren angebliches Fehlverhalten die Klage gestützt wird, zufolge § 537 ZPO ausgeschlossen.

2) Die Wiederaufnahmeklage ist nach § 538 Abs 1 ZPO unter anderem dann zurückzuweisen, wenn sie nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt ist. Das trifft zu, wenn sich der behauptete Sachverhalt unter keinen Wiederaufnahmegrund einordnen lässt oder in keinem Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmewerber also auch bei Zutreffen seiner Behauptungen die Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte (RIS-Justiz RS0044504; zuletzt etwa 4 Ob 14/11d). Das Gericht hat daher die Schlüssigkeit der Wiederaufnahmeklage zu prüfen (RIS-Justiz RS0044631). Das gilt auch im Verfahren über eine auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage; das Verfahren ist nur dann nach § 539 Abs 1 ZPO zur Einleitung einer strafrechtlichen Ermittlung zu unterbrechen, wenn der Kläger ein tatsächliches Geschehen behauptet, das den Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt (RIS-Justiz RS0044604, RS0103696). Letzteres ist aber hier nicht der Fall:

Wie bereits in der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage dargestellt, sind die betroffenen Laienrichter nicht als ausgeschlossen zu qualifizieren. Der Ausschließungsgrund des § 20 Abs 1 Z 4 JN setzt ja voraus, dass der betroffene Richter in der Sache selbst als Bevollmächtigter einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist. Der Kläger hat aber weder eine Vollmacht kraft Gesetzes, noch eine konkrete rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung der Laienrichter durch den Beklagten für diese Rechtssache dargestellt. Auch Befangenheitsgründe bzw eine strafrechtliche relevante Verfehlung in diesem Zusammenhang stellt der Wiederaufnahmekläger nicht dar, macht er doch nur geltend, dass die Laienrichter Mitglieder des Vorstands der Pensionsversicherungsanstalt seien, die von ähnlichen Rechtsfragen (Unternehmungsbegriff des Stellenbesetzungsgesetzes) betroffen sei. Ein Laienrichter sei auch Dienstnehmer der Wirtschaftskammer Österreich, die den Salzburger Festspielfonds mitfinanziere und Mitglied der Fondskommission sei. Auch sei die von der Klage betroffene Präsidentin des Beklagten eine frühere Präsidentin der Salzburger Wirtschaftskammer. Die Laienrichter könnten allenfalls auch Mitglieder der Delegiertenversammlung des Salzburger Festspielfonds sein. Daraus ist aber schon - wie bereits in der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ausgeführt - im Ansatz weder eine Ausgeschlossenheit noch eine offensichtliche Befangenheit der betroffenen Laienrichter abzuleiten. Damit besteht aber für die Annahme einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahndenden Pflichtverletzung dadurch, dass die Laienrichter ihre Befangenheit oder Ausgeschlossenheit nicht geltend gemacht haben, von vornherein keine Grundlage.

Die Wiederaufnahmsklage war daher zurückzuweisen.

Zum Wiedereinsetzungsantrag:

Der in § 146 ZPO geregelte Wiedereinsetzungsantrag steht zur Verfügung, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Der Wiedereinsetzungsantrag soll daher die Folgen der Versäumung einer fristgebundenen Prozesshandlung beseitigen. Er ist aber kein Mittel zur Bekämpfung behaupteter Mängel des gerichtlichen Verfahrens. Wiedereinsetzungsanträge, die sich gegen behauptete Mängel des Verfahrens richten, sind daher zurückzuweisen (Gitschthaler in Rechberger ZPO3, Vor § 146 Rz 9 mwN).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00043.11Y.1024.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAD-98846