OGH vom 08.04.2015, 11Os35/15d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander A***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB, AZ 14 St 229/13k der Staatsanwaltschaft Feldkirch, über den Antrag des Hanno B***** auf „Wiederaufnahme bzw. Erneuerung“ des Verfahrens, welches zum Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 15 Ns 80/13b, führte, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 15 Ns 80/13b, wurde ein Antrag der Fortführungswerberin Elisabeth B***** auf Delegierung des gegen Alexander A***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB angestrebten Strafverfahrens, AZ 32 Bl 84/13p des Landesgerichts Feldkirch, zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom beantragt Hanno B***** die „Wiederaufnahme bzw. die Erneuerung“ des Verfahrens, das zu diesem Beschluss geführt hat.
Rechtliche Beurteilung
Sowohl hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 352 ff StPO (dazu Ratz , WK-StPO § 292 Rz 15; § 362 Rz 4), als auch, soweit ihn der Einschreiter als solchen auf Erneuerung des Verfahrens analog § 363a StPO (dazu RIS-Justiz RS0122228) verstanden wissen will, ist dieser Antrag gleichermaßen schon deshalb unzulässig, weil Hanno B***** von der genannten Entscheidung gar nicht betroffen ist.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00035.15D.0408.000