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OGH vom 27.08.2002, 10ObS261/02h

OGH vom 27.08.2002, 10ObS261/02h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz R*****, vertreten durch Mag. Robert Scheiblmaier, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädterstraße 80, 1081 Wien, wegen Kostenersatz (Streitwert EUR 425,86 = S 5.860), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 244/01s-11, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat das auf Ersatz von Kosten für in Anspruch genommene Thermalbäder und von Fahrtkosten gerichtete Klagebegehren zum Teil zurückgewiesen und zum Teil abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Berufung aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Das Berufungsgericht wies die Berufung wegen Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes ab und gab dem (inhaltlich als solchen anzusehenden) Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss im Sinne einer Aufhebung hinsichtlich eines Teilbegehrens von S 3.070,-- (Thermal[bäder]kosten) Folge; im Übrigen gab es der Berufung nicht Folge. Das angefochtene Urteil wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger den Betrag von S 5.860,-- (Fahrtkosten) zu bezahlen, abgewiesen wurde. In seiner Begründung führte das Berufungsgericht aus, dass die behaupteten Nichtigkeitsgründe nicht vorlägen, dass die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt sei und dass den Darlegungen in der Rechtsrüge im Hinblick auf die Entscheidung 10 ObS 311/00h nicht gefolgt werden könne. Der Rekurs gegen die Zurückweisung eines Teiles des Klagebegehrens sei hingegen berechtigt, da nicht mit Sicherheit angenommen werden könne, dass der Kläger den nunmehr begehrten Kostenersatz bereits in einem früheren Verfahren geltend gemacht habe.

Die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG wurde für nicht zulässig erklärt (eine Begründung dafür ist der Entscheidung nicht zu entnehmen); Gründe für die Zulassung eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof seien nicht erkennbar, zumal es um reine Tatsachenfragen gehe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene "Revision" (richtig: außerordentliche Revision) der klagenden Partei ist nicht zulässig. Da das hier zu beurteilende Klagebegehren auf Kostenerstattung keine wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen betrifft, ist nach § 46 Abs 1 ASGG die Revision nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Eine solche wird vom Kläger jedoch nicht dargetan:

Strittig ist im vorliegenden Verfahren der Umfang der Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers im Rahmen einer Kostenerstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalles. Nach § 62 Abs 2 B-KUVG muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht. Nach § 62 Abs 1 B-KUVG umfasst die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel. Die Heilmittel umfassen nach § 64 Abs 1 B-KUVG sowohl die notwendigen Arzneien als auch die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.

Was nun den vom Kläger begehrten Ersatz seiner Eintrittsgebühren in

ein Thermalbad und den Ersatz der Fahrtkosten zum Thermalbad

betrifft, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass der

Besuch eines derartigen Bades heutzutage - im Hinblick auf das in den

letzten Jahren und Jahrzehnten in weiten Teilen der Bevölkerung stark

gestiegene Gesundheitsbewusstsein ("wellness") - dem Bereich der

allgemeinen Lebensführung zuzurechnen ist und vorwiegend auch von

gesunden Menschen zu Zwecken der Erholung und Entspannung, der

Gesundheitsvorsorge sowie der Erhaltung der Gesundheit in Anspruch

genommen wird. Aus diesem Grunde ist der Besuch des Thermalbades

durch den Kläger (und seine Gattin), ohne sich dort unter Aufsicht

oder Anleitung eines Arztes oder einer anderen geeigneten Person

einer Behandlung zu unterziehen, dem Bereich der allgemeinen

Lebensführung zuzurechnen, wofür eine Leistungsgewährung des

beklagten Krankenversicherungsträgers nach den Bestimmungen der §§ 62

ff B-KUVG nicht in Betracht kommt (10 ObS 311/00h mwN = ARD

5253/14/2001 = ASoK 2001, 167 = infas 2001, S 25 = RdA 2001, 274; RdW

2001/335 = ZAS 2002/10 [krit Posch]).

An dieser Rechtsprechung ist trotz der kritischen Anmerkung von Posch (ZAS 2002/10) festzuhalten; muss doch auch bei Kurbädern zwischen dem allgemein in Anspruch genommenen Bereich (zu dem vor allem der Badebetrieb gehört, der dem in der Vorentscheidung angesprochenen "Wellnessbereich" zuzuordnen ist) und dem Bereich regelrechter Kuranwendungen unterschieden werden, die unter Aufsicht der ärztlichen Leitung stehen und von medizinischem Personal verabreicht werden. Während die im ersteren Bereich in Anspruch genommenen Anwendungen - wie bereits dargelegt - generell aus dem Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen sind, können die letztgenannten Maßnahmen nämlich - insbesondere durch Qualitätsanforderungen an ihre Durchführung - einen besonderen gesundheitlichen Bezug erhalten; etwa dann, wenn sie durch speziell hiefür geschultes Personal erbracht werden, um die Erreichung des therapeutischen Zwecks zu gewährleisten oder unerwünschte Nebenwirkungen zu verhindern (Fastabend, Der Begriff der notwendigen Krankenbehandlung im SGB V, NZS 2002, 299 [300]; vgl auch die E des BSG vom , B 1 KR 9/97 R = BSGE 85, 132 [138 f] = SozR 3-2500 § 27 Nr 12 zur medizinischen Fußpflege).

Wenn Posch ins Treffen führt, nach dieser Rechtsprechung wären etwa Massagen nicht mehr zu gewähren, weil auch gesunde Menschen solche in Anspruch nehmen, ist ihr daher nur noch zu erwidern, dass eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung in diesem Bereich auch bisher nur dann angenommen wurde, wenn die Massagen von einem ausgebildeten Heilmasseur über ärztliche Anordnung durchgeführt wurden und der Masseur in einer qualifizierten Verantwortungsbeziehung zu einem Arzt stand, die sicherstellte, dass er unter Aufsicht und Anleitung durch den Arzt tätig wird (RIS-Justiz RS0083881; SZ 67/74 = SSV-NF 8/39 mwN; SZ 69/277 = SSV-NF 10/126; 10 ObS 311/00h; Binder in Tomandl, System 14. Erg-Lfg 211). Balneologische Behandlungen, Elektrotherapie etc werden aber ebenfalls von medizinischem Personal durchgeführt und fallen daher nach der oa Abgrenzung in den Leistungskatalog der Krankenversicherungen.

Der Kläger macht nun geltend, dass sich das Berufungsgericht (nur) deshalb auf die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im "vorangegangenen Verfahren" (10 ObS 311/00h) gestützt habe, "da eine dem Gesetz entsprechende Beweisrüge nicht vorlag". Er werde im vorliegenden Rechtsmittel das Versäumte nachholen. Dazu bekämpft die "Revision" (richtig: ao Revision) zahlreiche in der zitierten Entscheidung angeblich "vom OGH getroffene Feststellungen" und führt aus, dass die "nun dargelegten Beweise und Feststellungen" in der früheren Revision "leider nicht vorgebracht" worden seien. Sie verweist auf die Rechtsmittelausführungen, "die deutlich darstellen, wie die ärztliche Aufsicht tatsächlich ist". Demnach seien die Thermalbäder auf Anordnung der behandelnden Ärzte unter deren Aufsicht in der ärztlich geleiteten Kuranstalt W***** in Anspruch genommen worden und daher unter den Begriff ärztliche Hilfe einzuordnen.

Nach den bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist aber auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Kläger in der Kuranstalt keine ärztliche Hilfe oder medizinische Behandlung erhalten hat, nicht fachärztlich untersucht wurde, dass im Thermalbadbereich keine ärztliche Aufsicht gegeben ist und dass auch die Thermalwannenbäder ohne ärztliche Aufsicht konsumiert wurden (Seite 5 der Berufungsentscheidung bzw Seite 4 des Ersturteils). Mit der Abweisung des Kostenerstattungsbegehrens des Klägers haben die Vorinstanzen daher im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Kostenerstattungspflicht des Krankenversicherungsträgers entschieden. Die außerordentliche Revision erweist sich hingegen mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig.