OGH vom 08.04.2015, 11Os34/15g (11Os40/15i)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrzej S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 31 HR 543/14v des Landesgerichts Innsbruck (im Ermittlungsverfahren AZ 10 St 294/14m der Staatsanwaltschaft Innsbruck; mittlerweile AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck), über die Grundrechtsbeschwerde des Andrzej S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom , AZ 11 Bs 50/15p (ON 185 der Hv Akten) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Andrzej S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer von seinem Verteidiger ausgeführten Beschwerde des Andrzej S***** (ON 162) gegen den vom Landesgericht Innsbruck nach Abhaltung einer Haftverhandlung am gefassten Beschluss (ON 158, 159) auf Fortsetzung der über ihn am verhängten Untersuchungshaft (vgl das dazu ergangene Erkenntnis vom , 11 Os 14/15s, 11 Os 15/15p) nicht Folge und setzte seinerseits die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO fort.
Eine vom Angeklagten selbst ausgeführte, „an das Landesgericht Innsbruck bzw OLG Innsbruck“ adressierte Beschwerdeergänzung vom (ON 175; abgestempelt in der Justizanstalt am ) langte im Wege der Staatsanwaltschaft Innsbruck erst nach der Beschlussfassung des Beschwerdegerichts dort ein (Aktenvermerk ON 3 in den Bs Akten). Ebensowenig fand eine weitere „an das Landesgericht Innsbruck bzw OLG Innsbruck“ gerichtete „Beschwerdeergänzung“ des Angeklagten vom (ON 188; abgestempelt in der Justizanstalt am ) Berücksichtigung in der Beschwerdeentscheidung.
Nach den Annahmen des Oberlandesgerichts steht Andrzej S***** im dringenden Verdacht, er habe
I) fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 Euro weit übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und dabei in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle und Diebstähle durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
1) am 3./ in S*****
a) Rosemarie D***** Bargeld in der Höhe von 600 Euro, wobei er eine Terrassentür aufbrach;
b) Gewahrsamsträgern der J***** GmbH Gegenstände im Wert von insgesamt 2.851,37 Euro (einen Videobeamer, ein Notebook, eine Dockingstation, einen Zentralschlüssel für die Büros, einen Schlüssel für die Waage, eine schwarze Ledertasche mit Hausschlüssel), Helmut Sk***** eine Lesebrille im Wert von 20 Euro, Thomas F***** ein Fernglas im Wert von 12 Euro, und Walter H***** zwei Gemälde im Wert von insgesamt 1.800 Euro, wobei er unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels die Eingangstür aufsperrte, dadurch in den Gang des angrenzenden Bürotrakts im ersten Stock gelangte, dort vier Türen und zwei Handkassen aufbrach;
2) in der Nacht auf den
a) in St***** Gewahrsamsträgern der St***** GmbH und Xhevdet A***** einen Möbeltresor und einen Koffer samt Inhalt sowie weitere Gegenstände im Gesamtwert von ca 2.000 Euro und 2.675,60 Euro Bargeld, wobei er ein Fenster aufbrach und dadurch einstieg;
b) in F***** Thomas L***** aus der unversperrten Umkleidekabine einen dort abgestellten Golfbag samt Golfausrüstung im Wert von ca 3.400 Euro;
3) in der Nacht auf den in G*****
a) Gewahrsamsträgern der Erich Gi***** GmbH eine Kassette mit 811 Euro Bargeld und Gegenstände (drei Laptops, eine Fotokamera und Zubehör) im Gesamtwert von 1.940 Euro,
b) Gewahrsamsträgern des Unternehmens Joachim M***** K***** einen Standtresor samt Inhalt, eine Lochzange, einen Begutachtungsstempel, einen Laptop, zwei Nintendo Gameboys samt Spielen im Gesamtwert von 1.482 Euro und zwei Handkassen mit ca 100 Euro Bargeld,
wobei er jeweils ein Fenster aufbrach und dadurch einstieg;
4) am in H***** Gewahrsamsträgern der T***** vorzufindende Wertgegenstände, wobei er Fenster aufzubrechen versuchte und die Tat infolge Entdeckung beim Versuch blieb;
5) in der Nacht auf den in R*****
a) Alois B***** vorzufindende Wert-gegenstände, wobei er ein Fenster aufbrach und dadurch einstieg, wobei es beim Versuch blieb;
b) Gewahrsamsträgern der Baumeister H***** GmbH Gegenstände im Wert von insgesamt 5.096,73 Euro (ein Notebook, eine Notebooktasche, ein iPad Air, einen PC der Marke Lenovo samt Zubehör, ein Mobilitelefon der Marke Samsung, eine Mobiltelefonhülle, 40 Bundbartschlüssel, ein Ladekabel Apple) und weitere Gegenstände (eine Armbanduhr, Kugelschreiber) unerhobenen Wertes, wobei er eine Tür aufbrach;
6) von 13. bis in St.***** Gewahrsamsträgern der Ö*****gesellschaftmbH (HTL/HAK St.*****) 2.250 Euro Bargeld sowie Lebensmittel und Gegenstände im Wert von insgesamt 290 Euro, wobei er ein Fenster und eine Tür zu einem Lagerraum aufbrach und einen vorgefundenen Tresor mit einem mitgebrachten Schneidbrenner aufschnitt;
7) in der Nacht auf den in P***** Gewahrsamsträgern der Freiwilligen Feuerwehr P***** diverses Berge und Rettungsgerät (eine Bergeschere, einen Hydraulik Rettungszylinder, einen Hydraulik Spreizer, ein Brecheisen, einen Defibrillator) im Gesamtwert von 11.850 Euro, wobei er ein Fenster zum Atemschutzraum gewaltsam aufzwängte;
8) am in O***** Gewahrsamsträgern des Gasthofs Ste***** Bargeld, zwei Apple i Pads, eine externe Festplatte, einen Laptop, Sonnenbrillen, eine Wanduhr und Zigaretten im Gesamtwert von ca 5.410 Euro, wobei er mehrere Schubladen im Thekenbereich aufbrach;
9) in der Nacht auf den in St. J***** Michael Pr***** diverse Gebrauchsgegenstände im Wert von ca 300 Euro, wobei er die linke vordere Seitenscheibe von dessen PKW einschlug;
10) in der Nacht auf den in K***** Gewahrsamsträgern der Freiwilligen Feuerwehr K***** Berge und Rettungsgerät (Hydraulik Spreizer, Hydraulik Schneidegerät, hydraulischer Rettungsgerätesatz, hydraulische Handpumpe, Glasmanagement) sowie einen Kanister mit 20 Liter Superbenzin im Gesamtwert von ca 16.370 Euro, wobei er zwei Zylinderschlösser abdrehte und eine Tür aufbrach;
11) in der Nacht auf den in W***** Gewahrsamsträgern des Hotels R***** Bargeld, Schlüssel sowie eine Mautkarte noch unbekannten Wertes, wobei er im Bereich der Rezeption Behältnisse aufbrach;
12) in der Nacht auf den in Go***** (Ortsteil M*****) Gewahrsamsträgern der Go***** GmbH Co KG Golfbekleidung, Bargeld, Schlüssel, Alkoholika und Sparbücher in Gesamtwert von ca 60.000 Euro, wobei er einen Schlosszylinder abdrehte sowie mehrere Türen und Behältnisse aufzwängte;
13) in der Nacht auf den in E***** Martin U*****, Ernst Sp***** und Gewahrsamsträgern des Golf und Country Clubs Lä***** zahlreiche Kleidungsstücke und Golfutensilien noch unerhobenen Wertes, wobei er 45 Metallspinde und 14 Kästchen aufbrach sowie sämtliche Golfbags durchsuchte;
14) in der Nacht auf den in St. U***** Gewahrsamsträgern des Hotels Pi***** eine digitale Spiegelreflexkamera, eine Digitalkamera, ein Beschriftungsgerät und weitere Gegenstände unerhobenen Wertes sowie ca 4.000 Euro Bargeld, wobei er Schlosszylinder mehrerer Türen abdrehte und Schubladen aufbrach;
15) am in Sc***** Petra Sch***** ein Notebook, zwei Banktaschen und eine Kellnergeldtasche unerhobenen Wertes sowie Bargeld in Höhe von 550 Euro, wobei er den Schließzylinder der Bürotür abdrehte;
16) am in El***** Gewahrsamsträgern des „Gol*****“ Kleidung und Schuhe im Gesamtwert von ca 14.000 Euro, wobei er ein Fenster aufzwängte und mehrere Türen und Behältnisse aufbrach;
17) am in W***** Gewahrsamsträgern der Freiwilligen Feuerwehr W***** Glasschneider, Hebekissen, Pedalschneider und eine Wärmebildkamera im Gesamtwert von ca 40.000 Euro, wobei er dazu ein Fenster aufbrach und in das Gebäude einstieg;
II) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache gebraucht werden, und zwar:
1) in der Nacht auf den in Kl***** Kennzeichentafeln des Konrad D*****;
2) in der Nacht auf den in R***** Kennzeichentafeln der Christine M***** und der Monika B*****;
3) zwischen 28. und in L***** Kennzeichentafeln der Renate G*****;
4) in der Nacht auf den in Wi***** Kennzeichentafeln des Willibald Br*****;
5) in der Nacht auf den 25 „Begutachtungsplaketten“ des Unternehmens Joachim M***** K*****.
In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses als hafttragend erachtete Verhalten dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (I) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II).
Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft gegen Andrzej S***** großteils wegen dieser Vorwürfe Anklage erhoben (ON 197).
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom (ON 185) richtet sich die Grundrechtsbeschwerde (ON 208; 11 Os 40/15s) des (nunmehr) Angeklagten. Dieser gingen Eingaben an das Oberlandesgericht voran (ON 2, 4 und 6 in den Bs Akten), dem Obersten Gerichtshof mögen die vom Angeklagten selbst ausgeführten Beschwerdeergänzungen (ON 175 und ON 188) ebenso „vorgelegt“ werden wie ein an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichtetes und adressiertes Schreiben vom (ON 2 in den Bs Akten; abgestempelt in der Justizanstalt am ), in welchem der Angeklagte gegenüber dem Beschwerdegericht moniert, dass es seine Eingabe vom (ON 175) nicht berücksichtigt habe (11 Os 34/15g).
Wegen der Begründungserfordernisse des § 3 Abs 1 erster Satz GRBG besteht für die Ausführung einer Grundrechtsbeschwerde Verteidigerzwang (Abs 2 erster Satz leg cit). Die gegenständliche Beschwerde ist ein vom Verteidiger lediglich unterschriebener handschriftlicher Aufsatz des Angeklagten selbst. Dies genügt zwar formell. (Nicht verwunderliche) Undeutlichkeiten und Unbestimmtheiten gehen jedoch zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl RIS Justiz RS0106464).
Bezugspunkt der Bekämpfung mit Grundrechtsbeschwerde ist nicht die Haft als solche, sondern die letztinstanzliche Entscheidung über die Haftverhängung oder Haftfortsetzung nach Erschöpfung des Instanzenzugs ( Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 46 f; RIS Justiz RS0061004 [T5]; RS0061078).
Soweit der Angeklagte auch seine „ergänzenden Begründungen der Haftbeschwerde“ (ON 175 und ON 188) und nicht in seiner fristgerechten Haftbeschwerde (ON 162) gegen die Verhängung der Untersuchungshaft vorgebrachte Einwände zum Gegenstand seiner Grundrechtsbeschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft macht, ist dies zufolge der dreitägigen Rechtsmittelfrist des § 176 Abs 5 StPO unter dem Gesichtspunkt der Ausschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG) im Verfahren über die Grundrechtsbeschwerde unbeachtlich (vgl RIS Justiz RS0114487 [T21]). Weiters stellt die bloße Bezugnahme auf frühere oder der Grundrechtsbeschwerde angeschlossene Schriftsätze (ON 208 S 9, 41 ff) keine deutliche und bestimmte Ausführung einer Grundrechtsbeschwerde dar (vgl Kier in WK 2 GRBG § 3 Rz 16, 27; RIS Justiz RS0061430).
Da die Verhängung der Untersuchungshaft bereits Gegenstand des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofs vom (11 Os 14/15s, 11 Os 15/15p) war, steht einer meritorischen Erledigung der für deren Unzulässigkeit eintretenden, den bisherigen Standpunkt des Angeklagten bloß wiederholenden Beschwerdebehauptungen das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (vgl schon 11 Os 25/15h).
Versäumnisse bei der Durchführung der Durchsuchung der Garage des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit am (§ 121 Abs 2 erster und dritter Satz StPO) und der Zustellung der bezughabenden gerichtlich bewilligten Anordnung (§ 122 Abs 3 zweiter Halbsatz StPO) hat das Oberlandesgericht bereits anerkannt (11 Bs 11/15b, 19/15d; ON 149). Es sah jedoch unter Darlegung von aus dem Gesetz abgeleiteten rechtlichen Erwägungen zu weiteren Einwänden keinen Grund für die Aufhebung der gerichtlichen Bewilligung der vorangegangenen Durchsuchungsanordnung oder einen Auftrag zur Vernichtung von Ermittlungsergebnissen (vgl auch ON 185 S 11 f mit Verweis auf ON 149). Aus welchem (rechtlichen) Grund die bei der Durchsuchung des vom Beschwerdeführer genutzten PKWs und seiner Garage gewonnenen Beweismittel entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bei der Begründung der Annahmen zum dringenden Tatverdacht nicht verwertet werden hätten dürfen, macht die Grundrechtsbeschwerde (abermals) nicht klar (vgl schon 11 Os 14/15s, 11 Os 15/15p).
Ebensowenig begründet sie die Behauptung, die gerichtliche Vernehmung vom sei „nichtig“ (vgl §§ 164, 166 StPO) und könne daher nicht als Pflichtverhör im Sinn des § 173 Abs 1 StPO angesehen werden.
Für die Zulässigkeit der Verhängung der Untersuchungshaft am und deren Fortsetzung durch das Landesgericht Innsbruck im gegenständlichen Verfahren sind die in § 173 Abs 1 StPO genannten Voraussetzungen maßgeblich. Soweit diese wie im vorliegenden Fall gegeben waren (vgl 11 Os 14/15s, 11 Os 15/15p), ist unerheblich, ob es davor im Zusammenhang mit der vor der Festnahme vom vollzogenen Strafhaft zu AZ 34 Hv 42/09t [AZ 46 BE 106/10t] des Landesgerichts Salzburg allenfalls wie vom Angeklagten behauptet zu einem Fehlvollzug oder einer Überhaft gekommen wäre.
Die fehlende „Befugnis“ des Landesgerichts Innsbruck zur Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft wurde vom Angeklagten in der allein (siehe oben) maßgeblichen Haftbeschwerde (ON 162 S 5 ff) bloß unter Berufung auf die gegen die Zulässigkeit der Untersuchungshaft vorgebrachten Argumente behauptet. Der in der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde erhobene Einwand örtlicher Unzuständigkeit der Innsbrucker Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Landesgericht, Oberlandesgericht) für das gegenständliche Verfahren wird somit gleichfalls ohne Erschöpfung des Instanzenzugs erhoben. Bleibt dazu festzuhalten, dass sich die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Innsbruck aus § 25 StPO ergibt. Diese Staatsanwaltschaft hatte auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Zusammenhang die Kompetenz zur Verfahrensführung, weil sie wegen des Verdachts mehrerer in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallender Straftaten ermittelte, während das zu AZ 6 St 137/14g anhängige (mittlerweile zu ON 21 einbezogene) Verfahren der Staatsanwaltschaft Leoben für sich gesehen damals bloß den Verdacht einer in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Straftat nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB umfasste (§ 26 Abs 2 zweiter Fall StGB). Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck im Ermittlungsverfahren wiederum leitet sich von jener der das Verfahren führenden Staatsanwaltschaft ab (§ 36 Abs 1 StPO), jene des Oberlandesgerichts Innsbruck ergibt sich aus § 33 Abs 1 Z 1 StPO.
Auf neue Einwände gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahmeanordnung vom ist nicht weiter einzugehen, weil diese Entscheidung nach Verhängung der Untersuchungshaft nicht mehr Gegenstand der Anfechtung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ist (vgl schon 11 Os 14/15s, 11 Os 15/15p zu ON 55 [11 Bs 8/15m des Oberlandesgerichts Innsbruck]).
Aus welchem Grund die dem Gericht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Festnahmebewilligung oder die Verhängung der Untersuchungshaft vorliegenden Unterlagen (vgl ON 1 bis 11) für eine Beurteilung des Tatverdachts und der Haftgründe nicht ausreichen hätten sollen, macht im Übrigen auch die Beschwerde nicht klar.
Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Beschluss nicht im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
Damit sind auch die dieser vorangehenden Eingaben an das Beschwerdegericht (ON 2, 4 und 6 in den Bs Akten 11 Os 34/15g) erledigt, die wie bereits ausgeführt unter dem Gesichtspunkt der Ausschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG) im Verfahren über die Grundrechtsbeschwerde unbeachtlich sind (vgl RIS Justiz RS0114487 [T21]).
Bleibt anzumerken, dass die Urkundeneigenschaft der zu II/5 angeführten „Begutachtungsplaketten“ mangels näherer Umschreibung im Beschluss derzeit ebensowenig beurteilt werden kann (vgl 14 Os 61/11v = EvBl LS 2011/145, AnwBl 2012, 116) wie die (unmittelbare) Wertträgereigenschaft der zu I/12 angeführten „Sparbücher“ (vgl RIS Justiz RS0093543 [T10]; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 127 RN 35 ff) oder der zu I/11 erwähnten „Mautkarte“ (vgl Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 127 RN 42 f).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00034.15G.0408.000