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VfGH vom 30.09.1997, b401/97

VfGH vom 30.09.1997, b401/97

Sammlungsnummer

14928

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Gleichheitsrecht durch Absetzung eines Beamten als Referatsleiter und Zuweisung an eine Abteilung als Referent; keine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes; keine unsachliche Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin steht als Oberrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.

Der zuständige Bundesminister sprach mit einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid vom aus:

"Es wird festgestellt, daß Sie aufgrund der ab geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung gemäß § 40 Absatz 2 in Verbindung mit § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 von Ihren bisherigen Funktionen als stellvertretende Leiterin der Abteilung I/9 sowie als Leiterin des Referates I/9/a abberufen sind."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Die (gemäß § 41a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG, BGBl. 333/1979 idF der Novelle BGBl. 550/1994, eingerichtete) Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im folgenden kurz: Berufungskommission) entschied über dieses Rechtsmittel mit Bescheid vom wie folgt:

"Der Berufung wird keine Folge gegeben. Aus Anlaß der Berufung wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG dahin abgeändert, daß die Wirksamkeit der qualifizierten Verwendungsänderung mit dem auf die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am folgenden Tag eintritt."

2. Gegen den zitierten Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

"den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich geschützter Rechte aufzuheben und mir Kostenersatz in gesetzlicher Höhe zu Handen meines Vertreters zuzusprechen.

Weiters beantrage ich für den Fall, daß der Hohe Verfassungsgerichtshof nicht auf Aufhebung des beschwerdegegenständlichen Bescheides wegen Verletzung verfassungsgesetzlich geschützter Rechte erkennt, wohl aber den zweiten Satz des § 41a Abs 5 BDG 1979 aufheben sollte, die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 144 Abs 3 B-VG, da ich auch in anderen Rechten verletzt bin."

3. Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des BDG lauten:

"Versetzung

§ 38.(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung an einen anderen Dienstort auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor


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1.
bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2.
...

(4) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) ..."

"Verwendungsänderung

§ 40.(1) ...

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn


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1.
die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2.
durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3.
dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) ..."

2. Die Berufungskommission begründete ihre Entscheidung (nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens) wie folgt:

"Mit Wirkung vom trat für das BMUJF eine neue Geschäfts- und Personaleinteilung in Kraft, der auch die Personalvertretung zugestimmt hat. Dadurch kam es zu einer grundsätzlichen Änderung der Organisationseinheiten und insbesondere auch zu einer Verflachung der Hierarchien: so wurden alle Gruppen, die meisten Referate und einige Abteilungen abgeschafft, sowie Änderungen bei den stellvertretenden Abteilungsleitern vollzogen. Dies hatte zur Folge, daß die bisher von der BW (= Berufungswerberin / das ist die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) innegehabten Funktionen entfielen und mit der stellvertretenden Leitung der neuen 'Immissionsschutzabteilung' (Abteilung I/4) die Abteilungsleiterin der 'Wasserrechtsabteilung' Frau DDr. B. betraut wurde.

Die organisatorische Umgliederung des BMUJF ist in Ausfluß der Organisationshoheit des Dienstgebers ergangen; die Entscheidung der Behörde basiert auf einem externen Gutachten.

Unstrittig ist, daß es sich bei der von der Dienstbehörde verfügten Personalmaßnahme um eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs 2 BDG handelt.

Aus diesem Grund war zu prüfen, ob diese qualifizierte Verwendungsänderung in materieller und formeller Hinsicht zulässig ist.

Das hiefür notwendige wichtige dienstliche Interesse liegt gemäß § 38 Abs 3 Z 1 BDG insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.

Im vorliegenden Fall wurde durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit eine neue Geschäfts- und Personaleinteilung in Kraft gesetzt, wodurch die von der BW bis dahin inngehabten Leitungsfunktionen (stellvertretende Abteilungsleiterin und Referatsleiterin) entfielen und ihr daher von der Dienstbehörde eine neue Verwendung zuzuweisen war.

Im Sinne des § 38 Abs 2 BDG reicht es für eine einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse entweder am Abziehen des Beamten von seiner bisherigen Verwendung oder an der Zuweisung einer bestimmten neuen Verwendung besteht.

Für die Zulässigkeit einer solchen qualifizierten Verwendungsänderung ist nur das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses notwendig. Bereits damit wird dem Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Dienstbehörde zu verhindern, entsprochen.

Im vorliegenden Fall liegt zweifelsfrei und objektiv ein wichtiges dienstliches Interesse, nämlich die Einführung einer neuen Organisation durch die neue Geschäftseinteilung vor. Seitens der Berufungskommission bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß diese Neuorganisation aus dem Bestreben erlassen wurde, die Aufgaben besser und effizienter zu bewältigen.

Die konkrete Zweckmäßigkeit der Straffung der Leitungshierarchien (Abschaffung von Gruppen, Abteilungen und Referaten) sowie die Änderungen bei den stellvertretenden Abteilungsleitern sind nicht Gegenstand der Überprüfung durch die Berufungskommission, weil die Abschaffung von Organisationseinheiten in Ausfluß der Organisationshoheit des Dienstgebers ergangen ist.

Dem erstinstanzlichen Bescheid liegt die mit in Kraft getretene neue Geschäfts- und Personaleinteilung des BMUJF zugrunde. Die Geschäftseinteilung ihrerseits wurde vor dem Hintergrund des genannten Gutachtens der externen Beratungsfirma SCG erlassen. Zur Sachlichkeit einer solchen Organisationsänderung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0085, festgehalten: Eine Organisationsänderung ist nur dann unsachlich, wenn sie zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beschwerdeführer einen persönlichen Nachteil im Sinne des § 40 Abs 2 BDG zuzufügen. Davon kann aber im gegenständlichen Fall keine Rede sein, weil die Organisationsänderung seitens der Ressortleitung nicht aus unsachlichen, persönlichen Gründen, sondern als Maßnahme der Effizienzsteigerung zur besseren und effizienteren Bewältigung der Aufgaben verfügt wurde.

Jede Änderung der Verwaltungsorganisation verpflichtet die Behörde selbstverständlich dazu, aus der neuen Sicht der Aufgaben bzw. deren effizienter Erfüllung diesbezügliche Überlegungen anzustellen. Hierfür ist es im gegenständlichen Fall keinesfalls relevant, ob sich das Gutachten der externen Beratungsfirma mit einer Organisationseinheit im speziellen auseinandersetzt, oder nur grundsätzlich feststellt, daß eine Ebene der Leitungshierarchie gänzlich oder teilweise im Sinne der Effizienzsteigerung abzuschaffen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die qualfizierte Verwendungsänderung der BW mit Wirksamkeit vom angeordnet. Der Bescheid wurde der BW aber erst am zugestellt. Da auf diese Weise eine unzulässige, rückwirkende qualifizierte Verwendungsänderung verfügt wurde, war der Wirksamkeitsbeginn der qualifizierten Verwendungsänderung aus Anlaß der Berufung abzuändern.

Zum übrigen Vorbringen der BW wird bemerkt, daß dieses nicht geeignet war, darin wesentliche Verfahrensmängel zu erblicken, um ein für die BW günstigeres Ergebnis herbeizuführen. In formeller Hinsicht ist die qualifizierte Verwendungsänderung nicht zu beanstanden, zumal die Zustellung der Vorhalteschreiben vor dem Inkrafttreten der Geschäfts- und Personaleinteilung erfolgte.

Die Tatsache, daß die Einwendungen zu den Vorhalteschreiben der BW von der Dienstbehörde nicht gewürdigt werden konnten, stellt zwar einen Verfahrensmangel dar. Dieser Verfahrensmangel wird jedoch seitens der Berufungskommission nicht als wesentlich gewertet und hätte auch zu keinem für die BW günstigeren Ergebnis geführt, weil der Dienstgeber mit der Geschäfts- und Personaleinteilung vom in Ausfluß seiner Organisationshoheit eine umfassende und grundlegende, sachlich nicht unbegründete Umstrukturierung der Organisationsstruktur des BMUJF verfügt hat. Die Zweckmäßigkeit der Organisationsänderung ist von der Berufungskommission nicht zu beurteilen; den allenfalls damit verbundenen personellen und allfälligen finanziellen Folgen kommt nur im Rahmen des § 38 Abs 4 BDG entscheidungsrelevante Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidung der Berufungskommssion vom , GZ 15/14-BK/95).

Die Berufungskommission hat nur die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen; es bestehen keine Zweifel, daß ein durch eine Organisationsänderung bewirktes, wichtiges dienstliches Interesse nach § 38 Abs 3 Z 1 BDG vorliegt. Die Überprüfung der Zweckmäßigkeit der neuen Geschäftseinteilung und der damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen ist - wie bereits ausgeführt - nicht Gegenstand dieser Beurteilung durch die Berufungskommission."

3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in der Beschwerdeschrift ein:

"Daß in concreto eine im Sinne des § 40 BDG 1979 qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, d.h. eine solche, die einer Versetzung gleichzuhalten ist und von amtswegen daher nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses, sowie unter Einhaltung der Formvorschriften nach § 38 BDG 1979 vorgenommen werden darf, steht außer Streit. Der BM hat jedoch nur im ersten Verfahrensansatz - durch die Verständigung im Sinne des § 38 Abs 6 BDG 1979 - in diesem Sinne gehandelt, hingegen nicht entsprechend entschieden. Eine Entscheidung der gegenständlichen Art ist selbstverständlich rechtsgestaltend, sie ist nach § 38 Abs 7 leg.cit. durch Bescheid zu verfügen. Sie kann dementsprechend auch nur pro futuro getroffen werden. Der BM hingegen hat eine Feststellungsentscheidung erlassen und auch noch ausdrücklich als rückwirkend erklärt. Die belangte Behörde hat die Gesetzwidrigkeit dieses Ausspruches erkannt. Sie hat es jedoch mit ihrer Entscheidung verweigert, die Konsequenzen daraus zu ziehen und anstelle einer Stattgebung meiner Berufung den erstinstanzlichen Bescheid gesetzwidrig in abgeänderter Form aufrechterhalten. Dadurch kaschiert sie die klar und unzweifelhaft gegebene Gesetzwidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies zu meinem Nachteil. Richtigerweise hätte erst durch eine rechtsgestaltende Entscheidung pro futuro die Verwendungsänderung bewirkt werden können, die belangte Behörde verwendet jedoch ihre Methode dazu, sich auch darüber hinwegzusetzen und in Relation zum Zeitpunkt ihrer eigenen Entscheidung eine Rückwirkung der Verwendungsänderung zu statuieren.

Das sind so krasse Gesetzwidrigkeiten, daß durch sie ein objektiver Entscheidungswille ausgeschlossen wird. Entsprechend den beim Hohen Verfassungsgerichtshof bekannten grundsätzlichen Bedenken gegen die belangte Behörde (samt Ausschluß der Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes) ist auch hier ein Entscheidungswille zu konstatieren, der sich völlig einseitig an den Interessen des Dienstgebers orientiert.

Die Berufungsentscheidung ist in diesem Sinne als objektiv willkürlich anzusehen. Ein weiteres Element, das dafür spricht, besteht darin, daß sich die Bescheidbegründung weitestgehend auf allgemeine Ausführungen zur allgemeinen Organisationsänderung beschränkt, während keine erörternde Auseinandersetzung mit meinem Vorbringen über konkrete Details meines Falles erfolgt.

Dieses Vorbringen wird zwar richtig dahingehend wiedergegeben, daß überhaupt keine sachlichen Gründe für die Änderungen in Bezug auf meinen Arbeitsplatz und meine Verwendung gegeben waren, insbesondere auch nicht in den Zielen der Organisationsänderung, sondern daß der Abteilungsleiter Dr. H. meinen persönlichen Verbleib in der Abteilung abgelehnt hat. Dies sei im Zusammenhang mit massiven Bestrebungen zu sehen, eine andere Beamtin (Dr. W.) zur stellvertretenden Leiterin dieser Abteilung 'Immissionsschutz' zu machen. Die Gruppenleiterin Dr. T. sei ihrer Aufsichtspflicht gegenüber Dr. H. nicht nachgekommen, weshalb sie als befangen anzusehen sei.

Alles, was die belangte Behörde dazu in ihren erörternden Ausführungen anführt, besteht im Zugeständnis, daß die erstinstanzliche Behörde sich mit (entsprechendem) Vorbringen in meinen Einwendungen nicht auseinandergesetzt hat, ohne daß jedoch die belangte Behörde nun ihrerseits darauf einginge. Die Geltendmachung der Befangenheit gegenüber Dr. T. wird mit keinem Wort erörtert, diese Beamtin hat unter Hingwegsetzung über mein Vorbringen als Mitglied des erkennenden Senates fungiert. Es ist zweifellos völlig unvereinbar damit, daß sie selbst von mir der Vernachlässigung der Aufsichtspflicht geziehen worden ist.

Es liegt dementsprechend eine solche Anhäufung von materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Gesetzwidrigkeiten vor, daß das Fehlen eines objektiven Entscheidungswillens aufs deutlichste sichtbar wird. Der angefochtene Bescheid ist willkürlich und gleichheitswidrig.

Darüberhinaus wurde aus folgenden Gründen das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt:

Der Verfahrensgegenstand, über welchen der BM entsprechend den vorigen Ausführungen entschieden hat, bestand in der Wirkung der Inkraftsetzung der neuen Geschäftseinteilung. Er hat diese Wirkung gesetzwidrig dahingehend angenommen und zum Inhalt einer Feststellungsentscheidung gemacht, daß unmittelbar durch sie die qualifizierte Verwendungsänderung herbeigeführt worden sei. Über diesen Entscheidungsgegenstand konnte die richtige Entscheidung nur dahingehend lauten, daß es eine solche Wirkung der Inkraftsetzung der Geschäftseinteilung nicht gibt. Selbst eine dahingehende Entscheidung war jedoch ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit unzulässig, weil sie gesetzlich nicht vorgesehen ist und es keinerlei rechtliches Interesse an ihr gibt - weder seitens des Dienstgebers noch seitens des Dienstnehmers vielmehr an ihrer Stelle das Versetzungsverfahren samt entsprechender Bescheiderlassung durchzuführen gewesen wäre. Ich habe demgemäß in meiner Berufung primär die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides begehrt und auch über diesen klaren, unter rechtskundiger Vertretung gestellten Antrag hat sich die belangte Behörde hinweggesetzt.

Zwar ist die Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG berechtigt und verpflichtet, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung anstelle jener der Unterbehörde zu setzen, dies jedoch zweifellos, sowie auch gemäß völlig übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung nur innerhalb des durch die erstinstanzliche Entscheidung vorgegebenen Verfahrensgegenstandes (u.a. ). Es liegt somit die gesetzwidrige Inanspruchnahme einer Zuständigkeit durch die belangte Behörde vor und das verwirklicht nach ständiger Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes die Verletzung des durch Art 83 Abs 2 B-VG verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf den gesetzlichen Richter (VfSlg.5326 u. v.a.). Hiebei ist zu berücksichtigen, daß mir durch die Vorgangsweise der belangten Behörde hinsichtlich des Gegenstandes ihrer Entscheidung, nämlich bescheidmäßige Verfügung einer Versetzung, die 1.Instanz entzogen worden ist. Wenn das Grundrecht nach Art 83 Abs 2 B-VG dadurch verletzt wird, daß in 1. Instanz eine sachlich unzuständige Behörde entschieden hat (VfSlg.8731 u.v.a.), so muß das umsomehr gelten, wenn es an der gesetzlich vorgesehenen erstinstanzlichen Entscheidung zum Sachgegenstand gänzlich fehlt."

III. Der Verfassungsgerichtshof

hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 66 Abs 4 letzter Satz AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den (bei ihr) angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Allerdings darf die Berufungsbehörde den Gegenstand des Verfahrens nicht auswechseln; Gegenstand des Berufungsverfahrens ist jene Sache, die Gegenstand der unterinstanzlichen Entscheidung war (vgl. etwa Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Bd., Wien 1987, Anm. 10 und E 122 bis 143 zu § 66 AVG).

Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht, war hier "Sache" des Verwaltungsverfahrens die einer Versetzung gleichzuhaltende Änderung der Verwendung der Beschwerdeführerin. Dies ergibt sich schon deutlich aus den von der Dienstbehörde an die Beamtin gemäß § 38 Abs 6 BDG gerichteten Vorhalteschreiben vom 15. und . Diese lauten:

"Entsprechend dem vorliegenden Entwurf der Geschäfts- und Personaleinteilung (EP vom ) ist beabsichtigt, Sie mit Wirksamkeit vom von der Funktion (...) der Stellvertreterin (des Leiters) der Abteilung I/9 ((Schreiben vom :) von der Funktion der Leiterin des Referates a der Abteilung I/9) abzuberufen und Ihnen einen Arbeitsplatz in der Abteilung 7 der Präsidialsektion ((Schreiben vom :) einen Arbeitsplatz als Referentin in der Präsidialabteilung 7) zuzuweisen.

Es steht Ihnen gemäß § 38 Abs 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 frei, gegen diese beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen.

Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung."

Mit Schreiben vom 1. August und erhob die Beschwerdeführerin gegen die beabsichtigten Maßnahmen Einwendungen.

Wenn die Dienstbehörde - rechtlich verfehlt - sodann einen Feststellungsbescheid erlassen hat, so stellt unter diesen Umständen die Änderung des Bescheidspruches dahin, daß nun eine Verfügung getroffen wird, keine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes dar (vgl. ). Das Vorgehen der Berufungskommission war in dieser Hinsicht also rechtsrichtig. Die Beschwerdeführerin wurde sohin nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

2. Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein.

Da - wie soeben dargetan - die von der Berufungskommission vorgenommene Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides rechtmäßig war, ist es ausgeschlossen, daß die Behörde in dieser Beziehung Willkür geübt hätte.

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Behauptung, im Gleichheitsrecht verletzt worden zu sein, ferner damit, daß der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet worden sei. Damit weist sie aber keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler nach: Die Annahme der Berufungskommission, daß aufgrund der Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung an der (qualifizierten) Änderung in der Verwendung der Beschwerdeführerin ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden habe, kann zumindest nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin bringt auch keine substantiierten Behauptungen vor, daß die Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung aus unsachlichen Gründen vorgenommen worden wäre, etwa um sie in ihrer dienstrechtlichen Position zu schädigen (vgl. u.a. Zlen.; B369/97).

Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, ein Mitglied der Berufungskommission sei befangen gewesen, so liegt darin - sollte der Vorwurf zutreffen - allenfalls ein nicht vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifender Verfahrensmangel.

Eine Verletzung des zuletzt erwähnten Grundrechtes hat also nicht stattgefunden.

3. Die Beschwerdeführerin wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt (zur Unbedenklichkeit des § 38 Abs 2 BDG s. ).

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, daß dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Auf den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war nicht einzugehen, weil dieser Antrag nur für den Fall gestellt wird, daß der Verfassungsgerichtshof den zweiten (gemeint wohl: dritten) Satz des § 41a Abs 5 BDG aufheben sollte. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung(en) einzuleiten (s. dazu ).

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.