OGH vom 12.04.2012, 10ObS26/12i

OGH vom 12.04.2012, 10ObS26/12i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Jonak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. H*****, dieser vertreten durch Dr. Johannes Schütz, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen die beklagte Partei Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme, 8700 Leoben, Kerpelystraße 201, vertreten durch Mag. Gregor Saurugg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Kostenersatz (585 EUR sA), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 6 Rs 62/11a 29, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 23 Cgs 215/08t 24, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Die Kosten der Rekursbeanwortung des Klägers sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der 91 jährige Kläger leidet an einer senilen Demenz vom Alzheimer Typ. Seine Mobilität ist durch eine mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit der Hals und Lendenwirbelsäule sowie der Schulter , Ellbogen , Hand , Hüft-, Knie und Sprunggelenke beeinträchtigt. Er ist nicht mehr in der Lage selbstständig zu stehen. Seine Muskeln sind verkürzt.

Der behandelnde Arzt verordnete infolge des allgemeinen Gesundheitszustands ohne Zusammenhang mit einer Heilbehandlung einen sogenannten „Pflegelifter“. Dabei handelt es sich um eine Konstruktion mit Tragegurten, mit deren Hilfe der Kläger in vertikale Körperposition gebracht und in dieser Position gehalten werden kann. Der Pflegelifter dient allgemein dazu, Patienten, die über Restmobilität verfügen, sicher und leicht zum Stehen zu bringen, sowie das Wechseln der Kleidung und die Körperpflege zu erleichtern. Weiters dient der Pflegelifter dazu, beim Kläger eine voranschreitende Muskulaturverkürzung zu verhindern, weil bei der Anwendung infolge Einwirkens der Schwerkraft auf den Körper eine Dehnung der Muskulatur über jenes Ausmaß hinaus bewirkt wird, das durch Umlegen bzw Umsetzen mittels einer Pflegeperson erreicht werden kann. Außerdem wird der Kreislauf aktiviert, was die Gefahr einer Venenthrombose oder Lungenembolie verringert. Durch die Erhöhung der Mobilität des Klägers werden seine sozialen Kontakte gestärkt, was zu einer Verringerung der durch die Demenzerkrankung hervorgerufenen Begleiterscheinungen führt. Der Kläger ist nicht in der Lage, den Pflegelifter selbst zu bedienen, sondern ist auf die Unterstützung einer weiteren Person angewiesen.

Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Partei den Antrag auf Kostenübernahme für den Pflegelifter mit der Begründung ab, dass „kein Anspruch auf Kassenleistung“ bestehe.

Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren ab. Rechtlich ging es davon aus, dass der Pflegelifter kein Heilbehelf sei, weil er nicht dem Heilungszweck diene. Auch eine Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 154a ASVG im Anschluss an eine Heilbehandlung zur Sicherung des Erfolgs bzw der Erleichterung deren Folgen, liege nicht vor. Zwar sei der Pflegelifter grundsätzlich als Hilfsmittel anzusehen, das geeignet sei, die eingeschränkte Mobilität des Klägers und die damit verbundenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen zu mildern. Der Pflegelifter sei aber im konkreten Fall nicht notwendig, weil er vorwiegend der Entlastung der pflegenden Person diene.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers dahin Folge, dass es die Entscheidung des Erstgerichts aufhob. In der Begründung seiner Entscheidung führte das Berufungsgericht aus, dass dem Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs keine Berechtigung zukomme. Über den im Zweifel weit auszulegenden Antrag des Klägers sei im Bescheid dahin abgesprochen worden, dass jegliche Kassenleistung in Bezug auf den Pflegelifter ohne Unterscheidung, ob als Sachleistung oder als Kostenersatz abgelehnt wurde. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, der Pflegelifter stelle keinen Heilbehelf dar, weil er in keinem Zusammenhang mit der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen einer Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn stehe, sei zu billigen. Der Pflegelifter sei aber als notwendiges Hilfsmittel zu qualifizieren, das die Funktion unzulänglicher Körperteile übernehme, indem der Kläger in die vertikale Körperhaltung gebracht und mobilisiert werde. Die noch bestehende Restbeweglichkeit könne so über einen möglichst langen Zeitraum erhalten werden. Das Einwirken der Schwerkraft auf den Körper des Klägers bewirke außerdem eine Dehnung der schon verkürzten Muskulatur, welcher Effekt auch nicht mit Hilfe einer Pflegeperson erreicht werden könnte. Weiters werde die Verschlechterung des bestehenden Zustands verhindert, indem es zu einer Aktivierung des Kreislaufs komme; die Erhöhung der Mobilität wirke sich zudem günstig auf die Begleiterscheinungen der Demenzerkrankung aus. Dass neben diesen Umständen die Körperpflege leichter durchgeführt werden könne, vermöge nichts daran zu ändern, dass das Hilfsmittel für den Kläger notwendig sei. Bei der von der Satzung vorgesehenen Leistung von Zuschüssen für die Anschaffung notwendiger Hilfsmittel handle sich um eine satzungsmäßige Mehrleistung, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, sofern die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorlägen. Die Rechtssache sei aber noch nicht spruchreif, weil mit der beklagten Partei, noch zu erörtern sein werde, in welcher Höhe die Zuschüsse für den Pflegelifter zu leisten sein werden.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur Frage, ob der auch der Pflege dienende Pflegelifter ein notwendiges Hilfsmittel iSd § 154 ASVG sei, noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin hält ihren Standpunkt aufrecht, es liege die Unzulässigkeit des Rechtswegs vor. Inhaltlich macht sie im Wesentlichen geltend, es sei schon der Produktbeschreibung zu entnehmen, dass der Pflegelifter einzig und allein ein Pflegebehelf sei, der vorrangig der Entlastung der pflegenden Person diene. Es handle sich lediglich um einen „Badewannenlifter mit erweiterter Funktion“. Außerdem sei vom Kläger gar nicht behauptet worden, dass der Pflegelifter regelmäßig zur Aktivierung seines Kreislaufs und zur Dehnung seiner Muskulatur eingesetzt werde. Nehme man eine derartig weite Auslegung wie das Berufungsgericht vor, würde beinahe jeder Pflegebehelf zum notwendigen Hilfsmittel „umfunktioniert“ und käme es zur Umgehung der Grundsätze des § 133 Abs 2 ASVG, nach denen die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, aber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfe.

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist auszuführen:

1. Das Berufungsgericht bejahte die Zulässigkeit des Rechtswegs ausdrücklich in der Begründung seiner Entscheidung. Es liegt somit eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN über die Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs vor. Für den Eintritt der Bindungswirkung nach § 42 Abs 3 JN ist nicht vorausgesetzt, dass das Berufungsgericht (auch) im Spruch seines Beschlusses die Prozessvoraussetzung bejaht hat (RIS Justiz RS0046249 [T3], SZ 73/123). Somit kann die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht mehr erörtert werden.

2. Im Rekursverfahren ist die Frage strittig, ob ein Pflegelifter im Fall des Klägers als Hilfsmittel nach § 154 ASVG zu beurteilen ist oder ob er wie die Rekurswerberin meint nicht als Hilfsmittel anzusehen ist, weil er vorrangig zur Unterstützung der Pflege diene bzw eingesetzt werde und lediglich die Entlastung des Pflegepersonals bewirke.

2.1 § 154 Abs 1 ASVG bestimmt, dass die Satzung bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen Hilfsmittel vorsehen kann. Dafür, dass die in dieser Gesetzesstelle genannten gesetzlichen Bestimmungen über die Subsidiarität eines derartigen Anspruchs dem Leistungsbegehren des Klägers entgegenstünden, besteht kein Anhaltspunkt. Nach der in dieser Gesetzesstelle weiters getroffenen Definition sind als Hilfsmittel Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen (lit a) oder die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen (lit b).

2.2 Während nach ständiger Rechtsprechung unter „Heilbehelfen“ iSd § 137 ASVG nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen, gelangen „Hilfsmittel“ iSd § 154 Abs 1 ASVG erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz (RIS Justiz RS0109536 [T3]). Diese Differenzierung zwischen Heilbehelfen und Hilfsmitteln bildet eine Konsequenz der vom Gesetzgeber vorgenommenen und in der Rechtsprechung dargestellten Trennung zwischen Krankheit (im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) und dem Gebrechen. Solange eine (noch) behandlungsbedürftige Krankheit iSd § 120 Abs 1 Z 1 iVm § 133 Abs 2 ASVG durch ärztliche Hilfe, Heilmittel oder Heilbehelfe beeinflussbar ist und eine Verbesserung bzw Stabilisierung der Gesundheit, Arbeits- und Selbsthilfefähigkeit zu erwarten ist, muss die Krankenbehandlung also auch die Versorgung mit den notwendigen Heilbehelfen von der Krankenkasse getragen werden. Demgegenüber sind Gebrechen ihrem Wesen nach medizinisch nicht (mehr) beeinflussbare, gänzliche oder teilweise Ausfälle von normalen Körperfunktionen, die im medizinischen Sinn nicht mehr als Krankheit zu beurteilen sind. Es kann daher ein und derselbe Gegenstand unter Umständen einmal Heilbehelf, ein anderes Mal Hilfsmittel sein, wobei diese Frage nur nach den konkreten Umständen des Falls zu beantworten ist (vgl zuletzt 10 ObS 70/11h mwN).

2.3 Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung beispielsweise Lesebrillen (10 ObS 2363/96i, SSV NF 10/120), ein Abdeckmittel bei Vorliegen von irreversiblen, entstellenden Hautveränderungen im Gesicht, die die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (10 ObS 8/87, SSV NF 1/9), ein Hörgerät (vgl RIS Justiz RS0084075) oder auch einen Badelifter als Hilfsmittel iSd § 154 ASVG qualifiziert, nicht aber die Kosten des Einbaus einer neuen Badewanne bzw der Umgestaltung eines Badezimmers (10 ObS 9/94, SSV NF 8/12).

2.4 Hilfsmittel werden nicht in Form von Sachleistungen, sondern in Form von Zuschüssen für die Anschaffung und die Instandhaltung erbracht. Es handelt sich dabei um Mehrleistungen, die über die gesetzliche Mindestleistung hinausgehen und die innerhalb gewisser Grenzen in der Satzung vorgesehen werden können, also um sogenannte satzungsmäßige Mehrleistungen iSd § 121 Abs 3 ASVG, auf die ein Rechtsanspruch besteht (10 ObS 9/94, SSV NF 8/12 ua).

3. Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu beurteilen, ob beim Kläger eine Verstümmelung, Verunstaltung oder ein körperliches Gebrechen vorliegt, welches die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigt.

3.1 Nach den maßgebenden Feststellungen leidet der 91 jährige Kläger an einer senilen Demenz vom Alzheimer Typ. Seine Mobilität ist durch eine mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit der Hals und Lendenwirbelsäule sowie der Schulter , Ellbogen , Hand , Hüft , Knie und Sprunggelenke beeinträchtigt. Er ist nicht mehr in der Lage selbstständig zu stehen; seine Muskeln sind verkürzt. Dem Kläger wurde wie festgestellt, vom behandelnden Arzt aufgrund dieses Gesundheitszustands ohne Zusammenhang mit einer Heilbehandlung ein sogenannter „Pflegelifter“ verordnet. Damit ist aber im vorliegenden Fall zweifellos davon auszugehen, dass beim Kläger ein körperliches Gebrechen vorliegt, welches seine Gesundheit wesentlich beeinträchtigt.

3.2 Weiters ist zu prüfen, ob der „Pflegelifter“ als Gegenstand oder Vorrichtung anzusehen ist, der oder die geeignet ist, die Funktionen eines fehlenden oder unzulänglichen Körperteils zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung, einer Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.

3.3 Auch diese Frage ist nach den getroffenen Feststellungen zu bejahen. Es hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Pflegelifter die Funktion unzulänglicher Körperteile übernimmt, indem der Kläger mit Hilfe des Pflegelifters sicher und leicht zum Stehen gebracht werden kann. Die beim Kläger noch bestehende Restbeweglichkeit kann so über einen möglichst langen Zeitraum erhalten werden. Der Pflegelifter ist somit geeignet, die mit der eingeschränkten Mobilität bzw dem mangelnden Stehvermögen des Klägers verbundene körperliche Beeinträchtigung der Muskelverkürzung dadurch zu mildern, dass auf seinen in die aufrecht (stehende) Position gebrachten bzw gehaltenen Körper die Schwerkraft wirkt, wodurch eine Dehnung der verkürzten Muskulatur erreicht wird, die über jenes Ausmaß hinausgeht, welches durch Umlegen bzw Umsetzen mittels einer Pflegeperson erreicht werden kann. Weiters wird eine Verschlechterung des bestehenden Gesundheitszustands verhindert, indem es zu einer Aktivierung des Kreislaufs kommt. Die Erhöhung der Mobilität wirkt sich außerdem günstig auf die Begleiterscheinungen der Demenzerkrankung aus. Das Fehlen einer ausdrücklichen Prozessbehauptung des Klägers, der Pflegelifter werde bei ihm regelmäßig zum Zweck der Muskeldehnung und Kreislaufstabilisierung verwendet, schadet nicht, weil das Erstgericht im Rahmen seiner amtswegigen Beweisaufnahme darüber Beweise aufgenommen und entsprechende Feststellungen getroffen hat. Der Pflegelifter ist nach diesen Feststellungen somit auch tatsächlich geeignet, beim Kläger die Funktion unzulänglicher Körperteile zu übernehmen und die mit dem bei ihm bestehenden Gebrechen verbundene körperliche Beeinträchtigung zu mildern.

4. Auch der von der beklagten Partei relevierte Umstand, das Hilfsmittel bewirke zugleich eine Erleichterung der Pflege, vermag die Hilfsmitteleigenschaft nicht auszuschließen. Es entspricht der Rechtsprechung des deutschen Bundessozialgerichts, dass die Hilfsmitteleigenschaft eines Lifters nicht deshalb verloren geht, weil durch ihn das Pflegepersonal in die Lage versetzt worden sei, die notwendige Pflege des Versicherten leichter auszuführen (vgl BSGE 51, 268). Es hat nämlich naturgemäß jedes Hilfsmittel, welches eine körperliche Behinderung ausgleicht, in der Regel auch die Wirkung einer Pflegeerleichterung. Es handelt sich somit bei einem Pflegelifter, der nicht ausschließlich oder zumindest vorrangig der Erleichterung der Pflege durch die Pflegeperson sondern wie im Fall des Klägers vorrangig dem Behinderungsausgleich bzw der Milderung der mit einem bestehenden Gebrechen verbundenen Beeinträchtigungen dient, um ein Hilfsmittel iSd § 154 Abs 1 ASVG.

5. Da sich die dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zugrundeliegende Rechtsansicht somit als zutreffend erweist, musste dem Rekurs der beklagten Partei ein Erfolg versagt bleiben.

Die beklagte Partei hat gemäß § 77 Abs 1 Z 1 ASGG die Kosten ihres Rekurses unabhängig vom Verfahrensausgang selbst zu tragen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten für die Rekursbeantwortung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.