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OGH 29.01.2013, 9ObA3/13a

OGH 29.01.2013, 9ObA3/13a

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** L*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. S***** AG, 2. S***** GmbH, beide *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 67/12w-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hatte auf Basis einer Betriebsvereinbarung vom nach den Richtlinien für die Gewährung von rechtsverbindlichen Versorgungsleistungen an Arbeitnehmer der S***** vom (RL 1997) eine Anwartschaft auf einen aus einer leistungsorientierten Direktzusage resultierenden Pensionszuschuss. Mit einer weiteren Betriebsvereinbarung vom wurde den von ihr erfassten Mitarbeitern ein Rechtsanspruch auf ein Angebot eingeräumt, ihre Anwartschaften zur Gänze oder teilweise in eine Pensionskasse zu übertragen oder eine Barabfindung zu wählen. In der Betriebsvereinbarung wurde darauf hingewiesen, dass die Annahme einer dieser Optionen freiwillig erfolge. Arbeitnehmer, die für eine der Varianten optierten, würden mit der Annahme des Angebots aus dem Geltungsbereich der Richtlinien fallen und einzelvertraglich auf sämtliche Rechtsansprüche daraus verzichten. Der damals 49-jährige Kläger entschied sich für die Abfindungsvariante.

Auch in der Revision steht er im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass seine Annahme des entsprechenden Angebots unwirksam sei, weil die Betriebsvereinbarung 1998 nur eine individuelle Optionsmöglichkeit vorgesehen habe, deren einzelvertragliche Ausübung aber einem Günstigkeitsvergleich nach § 31 Abs 3 ArbVG nicht standhalte: Das Abfindungsangebot sei für ihn wesentlich ungünstiger als die leistungsorientierte S*****-Pensionszusage.

Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass sich die Frage eines solchen Günstigkeitsvergleichs hier nicht stellt:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, auch zu Lasten der Dienstnehmer des Betriebs abgeändert werden können, dass die Partner der Betriebsvereinbarung dabei aber verschiedene Grenzen der Sachlichkeit und der Verhältnismäßigkeit beachten müssen (9 ObA 57/05f ua). Im vorliegenden Fall wurden den Arbeitnehmern mit der Betriebsvereinbarung 1998 nur Möglichkeiten eröffnet, einzelvertraglich über ihre Anwartschaften aus der Direktpensionszusage, dies unter Verzicht auf den Direktpensionsanspruch, zu verfügen. Der einzelvertragliche Verzicht ist damit nicht an der Betriebsvereinbarung 1987 idF RL 1997, sondern an der Betriebsvereinbarung 1998 zu messen, deren Rahmen er aber nicht verlässt.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch keine Parallele zur Entscheidung 9 ObA 52/03t zu sehen. In jenem Fall sollte eine Stellenbewertung durch eine Arbeitsgruppe und mangels Einigung durch einen Berater erfolgen. Im vorliegenden Fall ist eine solche - unzulässige - Delegierung der Rechtssetzungsbefugnis der Betriebsvereinbarungspartner an andere Rechtssubjekte jedoch nicht gegeben, weil den Arbeitnehmern lediglich ein Recht auf Optionen bezüglich ihrer Pensionsanwartschaften eingeräumt wurde.

Auch mit dem Vorbringen, die Erstbeklagte hätte ihm gegenüber Aufklärungspflichten verletzt, wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung begründet. Allgemein gültige Kriterien, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Aufklärungspflicht zu entsprechen, können nicht aufgestellt werden. Sie hängen vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass dem Kläger - der auch Mitglied des die Betriebspensionsvereinbarung 1998 ausverhandelnden Zentralbetriebsrats war - mit dem ihm zur Verfügung gestellten persönlichen Datenblatt ein Vergleich zwischen der angebotenen Pensionsabfindung und der voraussichtlichen Pension möglich und zumutbar war und die Informationen, über die der Kläger tatsächlich verfügte, für seine Entscheidung ausreichend waren. Darin liegt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.

Dass die Erstbeklagte den Kläger nicht über ihr Einsparungspotenzial aus den Abfindungen informierte, stellt keinen relevanten Aufklärungsfehler dar, weil die interne Kalkulation eines Arbeitgebers als solche keine notwendige Grundlage für die Entscheidungsfindung eines Arbeitnehmers ist.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** L*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. S***** AG, 2. S***** GmbH, beide *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 67/12w-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die außerordentliche Revision des Klägers am eingebrachte Revisionsbeantwortung wurde den Beklagten nicht freigestellt (§ 508a Abs 2 ZPO). Die außerordentliche Revision des Klägers wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom zurückgewiesen. Die Revisionsbeantwortung ist daher nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633 ua).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00003.13A.0129.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAD-98648