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OGH vom 04.08.2009, 9ObA149/08i

OGH vom 04.08.2009, 9ObA149/08i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingeborg Bauer-Manhart und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. Walter H*****, vertreten durch Mag. Thomas Frischmann, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen 70.506,43 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 59/08a-41, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 48 Cga 100/05d-35, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.053,98 EUR (darin 342,33 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte war vom bis Geschäftsführer der Klägerin, die damals noch die Firma „L***** GmbH" führte. Am waren Adriano R***** und Michael O***** Gesellschafter der Klägerin. Michael O***** war darüber hinaus noch an einer Reihe weiterer Gesellschaften, so auch der O***** V***** GmbH, deren Geschäftsführer er auch war, maßgeblich beteiligt. Am ersuchte Michael O***** seinen Mitgesellschafter und - neben dem Beklagten - alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer um die Ausstellung eines Schecks über 500.000 ATS für die O***** V***** GmbH, da für im Jahre 2000 geleistete Arbeiten noch keine Zahlung erfolgt sei und entsprechende Forderungen zustünden. R***** übergab den gewünschten Scheck an Michael O*****. Unabhängig davon und ohne dass der andere Geschäftsführer der Klägerin davon Kenntnis hatte, forderte Michael O***** den Beklagten auf, von einem Konto der Klägerin mit Eilüberweisung den Betrag von 1,5 Mio ATS ebenfalls an die O***** V***** GmbH zu überweisen. Der Beklagte befolgte diese „Weisung", ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Rechnung der O***** V***** GmbH existiert hatte. Unstrittig ist, dass dieser Beleg in die Buchhaltung genauso Eingang fand, wie er auch aus dem für die O***** V***** GmbH geführten Kontoblatt hervorgeht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese Überweisung vorher auch die Zustimmung des anderen Gesellschafters (und Mitgeschäftsführers) R***** gefunden hätte. Im April trat ein weiterer Gesellschafter, Peter H*****, in die klagende Gesellschaft ein, im November 2000 waren nur mehr R***** und H***** Gesellschafter. Mit Schreiben vom legte der Beklagte seine Funktion als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung zurück, begründete dies mit der Veränderung in den Gesellschaftsverhältnissen und ersuchte um die Durchführung der erforderlichen firmenrechtlichen Maßnahmen. Am fassten die damaligen Gesellschafter der Klägerin, Adriano R***** und Peter H***** den Beschluss: „Der Geschäftsführer Mag. Walter H*****, geboren ..., wird seiner Funktion als Geschäftsführer enthoben und wird ihm die Entlastung erteilt. Die Gesellschaft wird nunmehr vom weiteren Geschäftsführer, Herrn Adriano R*****, allein vertreten."

Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entlastung beiden Gesellschaftern die Überweisung vom über 1,5 Mio ATS bekannt war. Mit der vorliegenden, auf § 25 GmbHG gestützten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung eines Betrags von 70.506,23 EUR sA. In diesem Umfang sei die vom Beklagten getätigte Überweisung rechtsgrundlos gewesen, weil keine entsprechende Leistung oder Rechnung der O***** V***** GmbH bestanden habe.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete unter anderem ein, dass er durch die Entlastung der Gesellschafter haftungsfrei gestellt sei. Neben dem Einwand, dass beiden Gesellschaftern die Umstände der Überweisung bekannt gewesen seien, brachte er auch ausdrücklich vor, dass das verfahrensgegenständliche Konto samt Buchungen nur bei gröbster Sorgfaltswidrigkeit durch die Gesellschafter übersehen hätte werden können (AS 313 oben). Diesem ausdrücklichen Einwand hielt die Klägerin bis zuletzt (AS 428) nur entgegen, dass bei der Entlastung die Hintergründe der Überweisung den Gesellschaftern nicht bekannt gewesen seien, somit nur, dass es diesen an positiver Kenntnis gefehlt habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die vom Beklagten durchgeführte Überweisung sei für ihn erkennbar zumindest in Höhe des Klagebetrags rechtsgrundlos erfolgt. Gemäß § 25 GmbHG hafte er daher für sein sorgloses Verhalten. Auf eine Entlastung durch die Gesellschafter könne er sich nicht berufen, weil nicht festgestellt habe werden können, dass diese im Zeitpunkt der Entlastung von der seinerzeitigen Überweisung gewusst haben.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Entlastung den Geschäftsführer grundsätzlich für die von der Entlastung umfasste Periode haftungsfrei stelle. Eine solche Entlastung habe der Beklagte bewiesen. Es wäre daher an der Klägerin gelegen gewesen zu beweisen, dass es ihren Gesellschaftern auch bei gehöriger Sorgfalt nicht möglich gewesen sei, die rechtsgrundlose Buchung und somit den Verstoß des Beklagten zu erkennen. Allein der Umstand, dass den Gesellschaftern die Überweisung nicht bekannt gewesen sei, reiche nicht aus. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur konkreten Frage der Beweislastverteilung im Fall der Erteilung einer Entlastung für den Geschäftsführer keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Unter der Entlastung im Sinn des § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG ist die einseitige Erklärung der GmbH zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführer von Schadenersatzansprüchen befreit, die aus Verstößen der Geschäftsführer erwachsen könnten (RIS-Justiz RS0060000; RS0060019; RS0060007). Durch die Entlastungserklärung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer von allen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen, als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsen erkennbar waren. Lediglich dann, wenn die Verstöße aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder diese unvollständig waren, führt die Entlastung nicht zur Haftungsbefreiung (7 Ob 2006/96t unter Zusammenfassung der - auch vom Revisionswerber ins Treffen geführten - Lehre; RIS-Justiz RS0060019).

Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei, die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen (RIS-Justiz RS0109832). Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Ausgehend von der vorgenannten, zum § 35 GmbHG ergangenen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht völlig zutreffend erkannt, dass dem Beklagten grundsätzlich der Beweis für eine anspruchsvernichtende Entlastung gelungen ist. Im Hinblick auf die einhellige Rechtsprechung sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, der von der Klägerin ins Treffen geführten, schon in der Vorjudikatur bekannten Kritik zu folgen.

Führt aber die Entlastung grundsätzlich dazu, dass der Geschäftsführer von Ersatzansprüchen wegen seiner Geschäftsführung befreit wird, dann wäre es mangels besonderer materieller Beweislastregeln an der Klägerin gelegen gewesen, zu beweisen, dass ausnahmsweise die Entlastung nicht zur Haftungsbefreiung geführt habe. Im Hinblick auf die vorzitierte Rechtsprechung war es aber nicht ausreichend, nur auf die mangelnde Kenntnis zu verweisen, vielmehr hätte auch behauptet werden müssen, dass der Verstoß zum Zeitpunkt der Entlastung nicht erkennbar gewesen sei. Eine solche Behauptung hat jedoch die Klägerin trotz des ausdrücklichen Einwands des Beklagten (AS 313) nicht erhoben, sondern verharrte auf dem ihr ausreichend erscheinenden Einwand, dass die Gesellschafter positiv nichts gewusst haben. Da das Berufungsgericht somit den allgemeinen Beweislastregeln gefolgt ist, ist eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben.

Die von der Klägerin überdies gerügten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ein Verstoß gegen § 182a ZPO kann schon deshalb nicht vorliegen, weil, wie oben erwähnt, der Beklagte ausdrücklich vorgebracht hat, dass die von ihm durchgeführte Überweisung im Zeitpunkt der Entlastung aus der Buchhaltung unschwer erkennbar gewesen sei. Wenn die Klägerin demgegenüber auf dem Standpunkt verharrte, dass schon die mangelnde Kenntnis ausgereicht hätte, kann sie sich nicht auf eine mangelnde Erörterung berufen. Auch der Verweis auf § 473a ZPO überzeugt nicht, da von der Klägerin nicht dargetan wurde, welchen Mangel sie gerügt bzw welche Feststellungen sie bekämpft hätte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente dieser Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Für den verzeichneten doppelten Einheitssatz fehlt es allerdings an einer Rechtsgrundlage, sodass der Einheitssatz nur einfach zuzuerkennen war.