OGH vom 21.09.1999, 11Os33/99

OGH vom 21.09.1999, 11Os33/99

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz K***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 12 e Vr 3488/97-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz K***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil er von Juli 1993 bis Februar 1996 in Wien als Geschäftsführer der K***** GmbH fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG (1971) entsprechenden Voranmeldungen, nämlich teils durch Nichtabgabe, teils durch Abgabe wahrheitswidriger Voranmeldungen eine für gewiss gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für bis um 1,209.030 S und für bis um 1,332.717 S bewirkte.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht moniert der Beschwerdeführer in der Mängelrüge eine Unvollständigkeit im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes, die er darin erblickt, dass das Schöffen- gericht die auf das Bestehen eines Vergütungsanspruches aus dem Titel der Normverbrauchsabgabe hinweisenden Aussagen der Zeugen P***** und Dr. S***** nicht erörtert habe. Denn abgesehen davon, dass den Angaben dieser Zeugen nicht zu entnehmen ist, dass die Finanzverwaltung vom behaupteten Vergütungsanspruch, der erst einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung geltend gemacht worden ist, ausdrücklich Kenntnis hatte, hat ein Guthaben bei der Normverbrauchsabgabe mangels direkter Kompensabilität keinen unmittelbaren Einfluss auf die Umsatzsteuerzahllast. Die Verrechnung eines solchen Guthabens mit anderen Abgabenschulden erfordert vielmehr einen Antrag auf Vergütung beim zuständigen Betriebsfinanzamt, welchem fallbezogen nur bei dem vom Leistungsempfänger zu erbringenden Nachweis der Steuerbefreiung nach § 3 Z 3 NoVAG entsprochen werden könnte (§ 12 Abs 1 Z 3 NoVAG; vgl auch ON 18, S 113). Die Stellung eines solchen Antrags war aber vom Beschwerdeführer seiner Verantwortung zufolge erst im Zusammenhang mit den einzureichenden Umsatzsteuerjahreserklärungen beabsichtigt, woraus sich ergibt, dass der Angeklagte solcherart lediglich die Erstattung einer Selbstanzeige bezüglich der bereits wissentlich hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge in Aussicht genommen hat. Damit aber haben sich die Tatrichter eingehend auseinandergesetzt (US 7 f), sodass der relevierte Begründungsmangel zur subjektiven Tatseite dem Urteil nicht anhaftet.

Nicht aktengetreu ist auch der Einwand, wonach sich aus der Aussage des Zeugen P***** ergebe, dass zwischen der Finanzverwaltung und der Franz K***** GmbH das ausdrückliche Einvernehmen darüber hergestellt worden sei, dass die von der Finanzbehörde rückzufordernden NOVA-Beträge aus verwaltungsökonomischen Gründen erst im Zuge der Jahreserklärung mit den dann bekanntzugebenden Umsatzsteuerbeträgen verrechnet werden sollten, wurde doch eine solche Vereinbarung von P***** ausdrücklich in Abrede gestellt (S 285). Der Hinweis darauf schließlich, dass nach den Depositionen der Zeugin Dr. S***** der zuständige Referent des Finanzamtes über Mindermeldungen informiert wurde, betrifft nur die Umsatzsteuervoranmeldungen beziehungsweise die Umsatzsteuerjahreserklärungen und hat daher keinen Einfluß auf ein allfälliges Guthaben aus einem NOVA-Vergütungsanspruch, weshalb sich das Erstgericht mit diesem Aspekt der Zeugenaussage nicht näher befassen mußte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.