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OGH vom 25.04.1990, 11Os33/90

OGH vom 25.04.1990, 11Os33/90

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann M*** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Krems an der Donau vom , GZ 10 b Vr 151/89-62, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Rustler, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Krems an der Donau vom , GZ 10 b Vr 151/89-62, wurde der am geborene Johann M*** des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB schuldig erkannt. Dem - der Hauptfrage II entsprechenden - Schuldspruch zufolge beschädigte er am in Innsbruck eine fremde Sache, die der öffentlichen Sicherheit dient, indem er anläßlich eines Fluchtversuchs aus dem Landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck eine Betonlamelle des Fenstergitters des Haftraumes 336 demolierte, wodurch der Republik Österreich ein Schaden in der Höhe von 4.986 S erwuchs.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil verletzt nach Auffassung der Generalprokuratur insoweit, als die strafbare Handlung des Angeklagten dem § 126 Abs. 1 Z 5 StGB unterstellt wurde, das Gesetz.

Zur Begründung ihrer Beschwerde nach dem § 33 Abs. 2 StPO führt die Generalprokuratur im einzelnen aus: "Zu der anklagekonform ... gestellten Hauptfrage II war den Geschwornen die Rechtsbelehrung ... erteilt worden, die Sachbeschädigung werde dann zu einer schweren, wenn sie ua an einer Einrichtung, Anlage oder anderen Sache verübt wird, die der öffentlichen Sicherheit dient. Dazu zählten auch Einrichtungen und Anlagen der Justiz, vorausgesetzt, daß sie jeweils unmittelbar für deren Tätigkeit bestimmt oder notwendig sind. Durch die Einrichtung von Gefangenenhäusern sollten Personen, die zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden und diese auch verbüßen müssen, daran gehindert werden, weitere strafbare Handlungen zu begehen. Es diene daher der öffentlichen Sicherheit, wenn Strafgefangene derart verwahrt werden, daß die Allgemeinheit während des Vollzuges der Freiheitsstrafen vor ihnen geschützt ist (S 11).

Diese Rechtsbelehrung war ebenso verfehlt wie die dadurch veranlaßte Bejahung der Hauptfrage II auch in Ansehung der Qualifikation der Sachbeschädigung und der diese rechtliche Beurteilung übernehmende Schuldspruch des Geschwornengerichts (§ 345 Abs. 1 Z 8 und 12 StPO). Der Beschädigung der Fenstersicherung eines Haftraumes kommt nämlich selbst dann, wenn man ein Gefangenenhaus überhaupt als Anlage der öffentlichen Sicherheit versteht, nicht einmal die abstrakte Eignung zu, diese Sicherheit zu gefährden. Versucht man eine historische Interpretation des § 126 Abs. 1 Z 5 StGB, so ist davon auszugehen, daß dem österreichischen Strafrecht bis eine besondere Strafdrohung gegen Sachbeschädigungen an 'einer Einrichtung, Anlage oder anderen Sache, die der öffentlichen Sicherheit ... dient', fremd war. Unter das Verbrechen der boshaften Beschädigung fremden Eigentums nach § 85 StG fielen lediglich Beschädigungen mit hohem Schaden, gemeingefährlicher Art oder solche, die an taxativ aufgezählten Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Verkehrs, an Bergwerken etc oder 'überhaupt unter besonders gefährlichen Verhältnissen' verübt worden sind.

In den Entwürfen eines StGB schien dann (erstmals 1962) unter den 'gemeingefährlichen strafbaren Handlungen' die 'Sabotage an lebenswichtigen Betrieben' (§ 219 des Ministerialentwurfes 1964) auf, zu denen nach Z 6 'eine Einrichtung oder Anlage für Zwecke der öffentlichen Sicherheit' zählte. Die Erläuterungen hiezu (S 152) führten aus, daß der öffentlichen Sicherheit vor allem 'Einrichtungen und Anlagen der Polizei, Gendarmerie, Zoll- oder Justizwache dienten'. Von Interesse scheint auch, daß zu Z 5 (den Bedürfnissen der Allgemeinheit dienende Krankenanstalten) bemerkt wurde, ein Inquisitenspital gehöre nicht dazu, ohne daß dieses etwa der Z 6 zugeordnet worden wäre. Die Protokolle der Strafrechtskommission (s S 1912, Sitzung am ) geben keine näheren Aufschlüsse.

Die Regierungsvorlage eines StGB (30 Beil XIII.GP) ordnete diese Bestimmung dann - bei verändertem Wortlaut, aber im wesentlichen gleichem Inhalt - unter § 132 Abs. 1 Z 5 den strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen zu. Die Erläuterungen stimmen mit denen des Entwurfs 1964 weitgehend, insbesondere in beiden hier zitierten Aussagen, überein (S 268). Der Justizausschuß ließ die Bestimmung, die als § 126 Abs. 1 Z 5 geltendes Recht wurde, unverändert; demgemäß sind auch seinem Bericht (959 Blg XIII.GP) keine weiteren Anmerkungen zu der hier interessierenden Gesetzesstelle zu entnehmen. Die Literatur bietet keine wesentlichen Auslegungshilfen. In den Vorträgen 'Zum Neuen Strafrecht' wurde die Sachbeschädigung nicht behandelt. Die vorliegenden Kommentare und Lehrbücher beschränken sich beim Begriff der öffentlichen Sicherheit auf den aus den Materialien übernommenen Hinweis auf 'Polizei, Gendarmerie, Zoll- oder Justizwache' und nennen als Beispiele nur Ausrüstungsgegenstände u.a. Sachen, die diesen Organisationen zur Erfüllung des Dienstes dienen (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 15; Bertel, WK, RN 11; Kienapfel, BT II, RN 15; Bertel-Schweighofer, BT I RN 6; jeweils zu § 126).

Das Vorbild des oben genannten § 219 Entwurf 1964 dürfte § 316 b dStGB gewesen sein; es empfiehlt sich daher ein Blick auf die in Deutschland vorgenommene Auslegung des dort (Z 3) aufscheinenden Begriffes 'einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage': Lackner18 (1989) führt, gestützt auf Entscheidungszitate, aus, Einrichtungen seien Gesamtheiten von Personen und Sachen oder nur von Sachen, die einem bestimmten Zweck - hier der Herstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit - zu dienen bestimmt sind. Als Einrichtungen oder Anlagen kämen Feuermeldeanlagen usw, aber auch Einheiten der Polizei (einschließlich des Grenzschutzes) in Frage. Dreher/Tröndle44 (1988) nennen Einrichtungen oder Anlagen 'zB der Polizei oder des Grenzschutzes, entweder ein Computer, eine Radaranlage, ein Feuermelder oder ein Feuerwehrauto, nicht jedoch eine einzelne Maschinenpistole, wohl aber eine für den Einsatz bestimmte Polizeieinheit'. Schönke-Schröder23 (1988) führen zusätzlich an, daß unter Anlagen Einrichtungen zu verstehen seien, die auf längere Zeit berechnet sind und eine gewisse Festigkeit haben. Der Leipziger Kommentar10/VII (1988) lehrt, daß der öffentlichen Sicherheit und Ordnung alle Einrichtungen und Anlagen dienen, die in einem Notfall, sei es nur von einem Einzelnen in Anspruch genommen werden können. Zusammenfassend kann daraus abgeleitet werden, daß dieser Bestimmung (und dem deutschen Strafrecht auch sonst) eine qualifizierte Strafdrohung gegen Beschädigungen von Gefangenenhäusern und Strafanstalten fremd ist. Daraus kann aber geschlossen werden, daß auch der österreichische Gesetzgeber die verschärfte Pönalisierung solcher Straftaten bei Einführung der Qualifikation des § 126 Abs. 1 Z 5 StGB nicht beabsichtigte.

Sieht man von diesem Versuch einer Erforschung des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers ab und untersucht den Wortlaut des Gesetzes, so ist zunächst festzustellen, daß der hier maßgebende Begriff 'öffentliche Sicherheit' im StGB nicht definiert wird. Aus dem allgemeinen Sprachgebrauch kann man die Zuordnung von Gefangenenhäusern zu Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit nicht zwanglos ableiten. Bietet daher der allgemeine Sprachgebrauch für die Auslegung der Gesetzesbestimmung keine eindeutige Stütze, ist auf die normative Verwendung dieses Begriffes in anderen Bestimmungen der Rechtsordnung zurückzugreifen (§ 7 ABGB). Da der Begriff 'öffentliche Sicherheit' im Kompetenztatbestand des Art 10 Abs. 1 Z 7 B-VG verwendet wird, gebietet schon die zentrale Bedeutung des B-VG für die Auslegung von Gesetzen eine dieser Norm folgende Interpretation des § 126 Abs. 1 Z 5 StGB. Ein Vergleich der Z 6 und der Z 7 des Art 10 Abs. 1 B-VG zeigt, daß Justizanstalten nicht dem Kompetenzbereich 'Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit' zugeordnet sind. Daraus folgt, daß eine Strafvollzugsanstalt keine Einrichtung, Anlage oder andere Sache ist, die unmittelbar der 'öffentlichen Sicherheit' dient. Aus der Anführung der Justizwache in den zitierten Materialien kann kein gegenteiliger Schluß gezogen werden. Dieser Hinweis sagt, selbst wenn man seine Richtigkeit anerkennt, nichts über die Zuordnung der Gefangenenhäuser als baulicher Einrichtungen mit verschiedenen Zwecken aus.

Aber auch wenn man bei unbefangener Betrachtung unter dem Begriff 'öffentliche Sicherheit', wie in der Rechtsbelehrung ausgeführt, den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Personen, zB gewissen Strafgefangenen, versteht, so wird dieser Schutz durch die bauliche Einrichtung der Strafanstalt doch nur mittelbar gewährt. Überdies dient die Strafvollzugsanstalt jedenfalls nicht ausschließlich einer so verstandenen Sicherheit. Unter einer Einrichtung, Anlage oder anderen Sache, die der öffentlichen Sicherheit dient, kann aber jedenfalls nur eine solche verstanden werden, die ausschließlich und unmittelbar dem gesetzlich umschriebenen Sicherheitszweck gewidmet ist. Die erforderliche Ausschließlichkeit der Widmung ergibt sich aus dem Fehlen einer gesetzlichen Einschränkung, wie sie sich in der Z 6 des § 126 Abs. 1 StGB findet ('ausschließlich oder vorwiegend'). Die erforderliche Unmittelbarkeit der widmungsentsprechenden Sachverwendung für Zwecke der öffentlichen Sicherheit ist aus der Überlegung abzuleiten, daß das Gesetz nur solche Sachen erfassen will, die im Interesse der Allgemeinheit besonders schutzwürdig sind, weil sie lebenswichtigen Bedürfnissen dienen (Dokumentation, 155 f). Eine Ausdehnung des umschriebenen Sachbegriffes auf Gegenstände, die nur mittelbar der öffentlichen Sicherheit dienen, wäre mit dem erklärten Zweck der Norm nicht vereinbar und hätte eine nahezu unabsehbare Ausweitung des Anwendungsbereiches der Gesetzesbestimmung zur Folge.

Wenngleich der Vollzug der Strafhaft, der U-Haft und der mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen geeignet ist, auch Sicherheitsbedürfnissen der Allgemeinheit zu dienen, erfolgen diese Anhaltungen doch nicht zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, sondern zum Zwecke der Strafrechtspflege und der Anstaltsunterbringung gefährlicher Personen (Art 10 Abs. 1 Z 6 B-VG). Deren Zielsetzung geht, wie oben gezeigt, nicht in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (Art 10 Abs. 1 Z 7 B-VG) auf, sondern hat eigenständigen Charakter. Demzufolge sind unter Belangen der öffentlichen Sicherheit die Abwehr und die Unterdrückung von nicht allein in einem bestimmten Verwaltungsgebiet auftretenden und daher keiner bestimmten Verwaltungsmaterie zugeordneten allgemeinen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit zu verstehen (VfSlg 2784 und 3201). Derartigen allgemeinen und unbestimmten Gefahren soll die strafgerichtlich verfügte Anhaltung von Personen in Anstalten nicht entgegenwirken. Sie bezweckt die Hintanhaltung von Verstößen gegen strafgesetzliche Verbote und betrifft somit einen Bereich, dessen Wahrnehmung nicht zu den Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit zählt. Außerdem wird der Anhaltungszweck sowohl im § 184 StPO wie auch in den einschlägigen Bestimmungen (insb § 20) des StVG abschließend beschrieben, ohne daß Belange der 'öffentlichen Sicherheit' hiebei ausdrücklich hervorgehoben werden. Eine bloß mittelbare Beziehung der Anhaltungen auf Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit reicht aber - wie bereits ausgeführt - nicht aus, um den der Anhaltung dienenden Einrichtungen, Anlagen oder sonstigen Sachen die im § 126 Abs. 1 Z 5 StGB normierte Widmung für die öffentliche Sicherheit zuzuerkennen.

Im übrigen wäre selbst bei Einordnung eines Gefangenenhauses als Einrichtung der öffentlichen Sicherheit durch die in concreto abgeurteilte Tat der hiemit verbundene Zweck auch nicht abstrakt beeinträchtigt, was nach allgemeiner Auffassung Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes ist (s Leukauf-Steininger, aaO RN 25 f mit weiteren Nachweisen). Die Beschädigung einer Betonlamelle ermöglichte einem Strafgefangenen den Ausbruch aus seinem Haftraum. Dadurch allein ist die Eignung des Gefangenenhauses zum Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht beeinträchtigt; die Möglichkeit einer Massenflucht, wie sie etwa bei massiven Beschädigungen einer Strafvollzugsanstalt denkbar wäre, ist dadurch nicht gegeben; es handelt sich somit um eine Beschädigung, die dem Strafzweck des § 126 Abs. 1 Z 5 StGB bei weitem nicht genügt und daher zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes ungeeignet ist."

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Johann M*** war im Zeitpunkt des inkriminierten Gechehens nach seiner (seit ) rechtskräftigen Verurteilung im Verfahren AZ 20 Vr 819/86 des Landesgerichtes Innsbruck (ON 31) wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143, erster und zweiter Fall, StGB aF Strafhäftling im Gefangenenhaus dieses Gerichtshofes (§ 1 Z 5 StVG). Die Subsumtion der von diesem Häftling zu verantwortenden Beschädigung des (sichernden) Zellenfensters unter den Qualifikationstatbestand des § 126 Abs. 1 Z 5 StGB hängt - wie die Generalprokuratur an sich zutreffend hervorhebt - von der Beurteilung der Frage ab, ob es sich beim Tatobjekt um eine Sache handelt, die "der öffentlichen Sicherheit" dient und damit im Interesse der Allgemeinheit als besonders schutzwürdig erklärt ist.

Diese Frage muß bejaht werden.

Der Oberste Gerichtshof vermag sich der von der Generalprokuratur verfochtenen Auslegung des Merkmals "öffentliche Sicherheit" im § 126 Abs. 1 Z 5 StGB aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:

Der strafgesetzlich geprägte Begriff einer Einrichtung, die der "öffentlichen Sicherheit" dient, hängt mit den Kompentenznormen des B-VG nicht zusammen; er ist vielmehr eigenständig nach seinem Wortsinn auszulegen. Demgemäß wurde er in der Rechtsprechung im Blick auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes dahin definiert, daß besonderen strafrechtlichen Schutz solche Einrichtungen, Anlagen und andere Sachen genießen, die unmittelbar für die Tätigkeit der Polizei, der Gendarmerie, der Zoll- und der Justizwache bestimmt und notwendig sind (SSt 47/65 mwH). Legt man dieses Begriffsverständnis unter Beachtung der gesetzlich normierten Zwecke der Untersuchungshaft (§§ 180 ff StPO) und der Strafhaft (§§ 20 ff StVG) der Auslegung des § 126 Abs. 1 Z 5 StGB (mit-)zugrunde, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Justizwache ihre Aufgaben nur erfüllen kann, wenn ihr ein funktionstüchtiges Gefangenenhaus zur Verfügung steht. Die Zwecke des in den gerichtlichen Gefangenenhäusern (§ 8 StVG) durchzuführenden Strafvollzuges werden nämlich im § 20 Abs. 1 und 2 StVG dergestalt festgehalten und umschrieben, daß dazu neben der Wahrung der Belange der Spezial- und der Generalprävention jedenfalls auch die Sicherung der Allgemeinheit vor Delinquenz zählt (vgl Foregger-Schausberger, Anm zu § 20 StVG). Erfordernisse der Sicherung in diesem Sinn sind aber auch wesentliche Elemente der Einrichtung der Verwahrungs- bzw Untersuchungshaft (vgl den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach dem § 175 Abs. 1 Z 4 StPO iVm § 180 Abs. 2 Z 3 StPO).

In allen Fällen des § 126 Abs. 1 Z 5 StGB bildet weitere Voraussetzung für erhöhte Strafbarkeit, daß die Zerstörung, Beschädigung, Verunstaltung oder Unbrauchbarmachung (§ 125 StGB) der betroffenen Einrichtung, Anlage oder sonstigen Sache jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche abstrakt zu gefährden (vgl hiezu Kienapfel BT II2 RN 21, 22 zu § 126 StGB mit weiteren Literatur- und Judikaturnachweisen).

Bedenkt man hier, daß Ausbruchssicherungen an Fenstern von Gefangenenhäusern gerade zu jenen Gebäudeteilen gehören, die für die Abschließung von der Außenwelt (§ 20 Abs. 2 StVG) essentiell sind und von ihrer Zweckbestimmung her ein Entweichen der Häftlinge verhindern, kann nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes nicht gesagt werden, daß es sich bei der Zerstörung auch nur einer derartigen Fenstersicherung um eine bloß zweckindifferente, geringfügige Beschädigung handelt, die für die Funktionstauglichkeit einer Haftanstalt keine Bedeutung hätte.

Aus den aufgezeigten Gründen war daher der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Erfolg zu versagen.