OGH vom 30.07.2013, 8ObA41/13g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Susanne K*****, vertreten durch Dr. Clemens Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 39.451,09 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 126/12a 25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
1. Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seines Rechtsmittels entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts mit der Behauptung, dass dessen Entscheidung mit § 27 HVertrG in Konflikt stehe, nach dem der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters zwingend sei. Auf diesen Anspruch könne nicht wirksam verzichtet werden.
Rechtliche Beurteilung
Diese Ausführungen können die Revisionszulässigkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO jedoch nicht begründen.
2. Es wurde bereits ausgesprochen, dass auch über strittige Ansprüche nach dem HvertrG wirksam Vergleiche geschlossen werden können (9 ObA 138/02p; Nocker, HVertrG 1993, 909). Hier wurden der Klägerin schwere Vertragsverletzungen vorgehalten und die Auflösung des Vertrags durch die Beklagte unter Verlust jeglichen Ausgleichsanspruchs angekündigt. Die Klägerin hat sich nach längerer Überlegung und Beratung ihr wurde Zeit gegeben, das Vergleichsanbot der Beklagten über Nacht zu überlegen und mit ihrem Ehegatten zu beraten zu einer vergleichsweisen Regelung der Ansprüche aus der Auflösung entschlossen, die ihr einen Teil des Ausgleichsanspruchs sicherte.
3. Bei Beendigungsstreitigkeiten kann sich der Handelsvertreter auch über solche Ansprüche wirksam vergleichen, die sonst unverzichtbar wären, sofern die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch andere Vorteile, insbesondere durch die Klärung einer strittigen Sachlage und Rechtslage, aufgewogen wird (RIS Justiz RS0028337; RS0042776). Ob dies der Fall ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS Justiz RS0042405).
4. Die Revisionsausführungen insbesondere auch jene zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, beruhen weitgehend auf der dem Rechtsmittel zugrunde liegenden Annahme, dass hier von einem unzulässigen Verzicht der Klägerin auszugehen sei. Diese Annahme entfernt sich aber von den Feststellungen der Vorinstanzen, aus denen sich klar ergibt, dass die Parteien eine vergleichsweise Regelung getroffen haben.
5. Insgesamt vermag die Revision jedenfalls ausgehend von den konkreten Feststellungen und dem Vorbringen im erstgerichtlichen Verfahren keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.