Suchen Hilfe
VfGH vom 28.11.1984, B399/79

VfGH vom 28.11.1984, B399/79

Sammlungsnummer

10267

Leitsatz

Schrottlenkungsgesetz; keine Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers; Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes nach Aufhebung des § 6 Abs 1 lita

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Bescheid vom dem Antrag der bf. Gesellschaft vom idF des Schriftsatzes vom um Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers gemäß § 6 Abs 1 lita des Schrottlenkungsgesetzes, BGBl. 275/1978, keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsausübung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Der VfGH hat aus Anlaß dieser Beschwerde gemäß Art 140 Abs. B-VG beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs 1 lita SchrottlenkungsG einzuleiten.

Mit Erk. vom , G70/84, hat er diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Die bel. Beh. hat den angefochtenen Bescheid in Anwendung des aufgehobenen § 6 Abs 1 lita SchrottlenkungsG erlassen. Da diese bundesgesetzliche Vorschrift die alleinige Rechtsgrundlage war, auf die die bel. Beh. ihre Entscheidung stützte, wirkt sich ihre Aufhebung auf das Anlaßbeschwerdeverfahren iS des Art 140 Abs 7 B-VG dahin aus, daß die bf. Gesellschaft durch den bekämpften Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden ist (vgl. zB VfSlg. 9435/1982, 9578/1982).

Der Bescheid war infolgedessen aufzuheben.

Fundstelle(n):
RAAAD-98583