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OGH vom 20.05.1998, 9ObA147/98b

OGH vom 20.05.1998, 9ObA147/98b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Werner Dietschy und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Winfried P*****, Tankwart, *****, vertreten durch Dr.Thaddäus Schäfer und Mag.Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Leo S*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr.Friedrich H.Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 42/98h-39, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung des Revisionswerbers, sein Rechtsmittel sei unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, ist unzutreffend. Die durch die Erweiterte Wertgrenzennovelle 1997 (WGN 1997) vorgenommene Erhöhung der Wertgrenze des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG von S 50.000,-- auf S 52.000,-- ist anzuwenden, wenn - wie hier - das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem liegt (Art XXXII Z 14 WGN 1997). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, ein solcher Ausspruch wäre unzulässig oder verletzte zwingende Bewertungsvorschriften (SZ 63/117; RIS-Justiz RS0042410; RS0042385; jüngst 2 Ob 87/98b). Dies ist hier nicht der Fall. Im übrigen hat der Kläger im Gegensatz zur Darstellung des Revisionswerbers sein Feststellungsbegehren nicht bewertet. Das Berufungsgericht wäre an eine solche Bewertung auch nicht gebunden gewesen (SZ 63/119; RIS-Justiz RS0042617).

Der Beklagte selbst hat dem ursprünglich als Klagehauptbegehren erhobenen Zahlungsbegehren in erster Instanz entgegengehalten, daß ein Betriebsübergang iSd § 3 AVRAG stattgefunden habe und daher der Übernehmer des Betriebes als Arbeitgeber in das Arbeitsverhältnis des Klägers eingetreten sei (ON 6 und ON 13). Die Vorinstanzen haben sich diesem Standpunkt angeschlossen und aus eben diesem Grund das Zahlungsbegehren des Klägers im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen. Der nunmehr vom Beklagten in der Revision gegen seine Haftung nach § 6 AVRAG vorgebrachte Einwand, es sei kein Betriebsübergang iSd § 3 AVRAG erfolgt, steht zu seinem bisherigen Vorbringen in Widerspruch und stellt daher eine unzulässige Neuerung dar, auf die nicht einzugehen ist. Schon aus diesem Grund besteht für die angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes keine Veranlassung.

Ob die Parteien eine Unterbrechung oder eine - keine Beendigung oder Unterbrechung darstellende - Karenzierung (= Aussetzung) des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ist aus dem nach §§ 914 ff ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen (DRdA 1997/23; SZ 62/46 uva; zuletzt 9 ObA 222/97f). Die Entscheidung kann daher immer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles erfolgen und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nicht revisibel (9 ObA 222/97f). Von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht kann aber hier keine Rede sein, zumal unstrittig ist, daß anläßlich der nur kurzfristig (für die Dauer des Umbaus der Betriebsstätte) erfolgten Abmeldung des Klägers keine Endabrechnung des Arbeitsverhältnisses erfolgte und weder anteilige Sonderzahlungen noch Urlaubsentschädigung ausgezahlt wurden (Arb 10.738 ua). Daß die Absicht, dem Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis den Bezug von Arbeitslosenunterstützung zu ermöglichen, in Verbindung mit der Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse in Fällen, in denen die Erforschung des Parteiwillens keinen eindeutigen Sinn ergibt, ein Indiz für die Annahme einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses darstellt, ist richtig (DRdA 1997/23; 9 ObA 222/97f). Führt aber die Erforschung des Parteiwillens im Einzelfall zum gegenteiligen Ergebnis, kann dieser Umstand für sich allein die Annahme einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen.