OGH vom 25.08.2014, 8ObA40/14m

OGH vom 25.08.2014, 8ObA40/14m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Dr. Gerda Höhrhan Weiguni in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** D*****, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. U***** Z*****, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 31.814,56 EUR brutto (Revisionsinteresse 28.618,38 EUR brutto), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 33/14k 24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung, ob das festgestellte Verhalten eines Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigt, kann regelmäßig nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.

Eine derartige Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf.

Nach den für den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Feststellungen hat die Klägerin mit ausdrücklicher Zustimmung der Beklagten einige Male für einen Bekannten im Zusammenhang mit dessen Jahresabschluss im Vertretungsnamen der Kanzlei der Beklagten kurze Schreiben an das Finanzamt gerichtet. Die Vorinstanzen haben aufgrund des festgestellten Einverständnisses der Beklagten einen die Entlassung rechtfertigenden Vertrauensbruch verneint.

Der Einwand der Revisionswerberin, der Bekannte der Klägerin habe nur dieser selbst, aber nicht der Beklagten direkt Vollmacht erteilt, übergeht die rechtliche Möglichkeit der Substitution. Ob ein Vertreter zur Substitution befugt ist, ist nach dem Inhalt seiner Vollmacht und nach § 1010 ABGB zu beurteilen (RIS Justiz RS0019425). Dass die Klägerin aufgrund der Vereinbarung mit ihrem Bekannten nur höchstpersönlich einschreiten hätte dürfen und nicht berechtigt gewesen wäre, der Beklagten als berufsmäßiger Parteienvertreterin Unterbevollmächtigung zu erteilen, wurde in erster Instanz nicht vorgebracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00040.14M.0825.000