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OGH vom 29.06.2011, 8ObA40/11g

OGH vom 29.06.2011, 8ObA40/11g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Aubauer und Peter Schleinbach in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. M***** T*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl und Dr. Andreas Stranzinger, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 36.340 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 11/11s 40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Sowohl die Frage, ob dem Geschäftsherrn zurechenbare Umstände für den Handelsvertreter einen wichtigen Grund bzw Anlass zur Auflösung des Vertragsverhältnisses im Sinn der §§ 22 und 24 Abs 3 Z 1 HVertrG darstellten, als auch die Frage, ob er einen bestehenden Auflösungsgrund rechtzeitig aufgegriffen hat, können nur für den Einzelfall beantwortet werden (RIS Justiz RS0108379 [insb T 14, T 15]).

Das Berufungsgericht hat sich in seiner Beurteilung des in der Revision allein noch aufrecht erhaltenen Kündigungsgrundes (wesentliche Änderung der Eigentümerstruktur) an einer bestehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs orientiert (vgl 9 ObA 102/10f), seine Rechtsansicht ist jedenfalls vertretbar.

Da kein der Beklagten zurechenbarer Umstand vorlag, der dem Kläger einen begründeten Anlass im Sinn des § 24 HVertrG geboten hätte, sind die in der Revision aufgeworfenen Fragen der Rechtzeitigkeit der Kündigung und des Kausalzusammenhangs zwischen Anlass und Kündigungsentschluss für das Verfahrensergebnis nicht mehr relevant; auf die daran geknüpften gemeinschaftsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers gegen § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG ist schon aus diesem Grund nicht einzugehen.

Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, den in der Revision geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung näherzutreten. Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht, sachlich zu differenzieren und an unterschiedliche tatsächliche Voraussetzungen auch unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen. Entgegen den Argumenten des Revisionswerbers kann keine Rede davon sein, dass die von ihm zum Vergleich herangezogene Abfertigung nach § 23 AngG „im Gegensatz“ zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nicht „auf einer Verdienstlichkeit“ beruht (vgl K. Mayr in ZellKomm § 23 AngG Rz 2). Die Entlohnung des Handelsvertreters für den Aufbau eines Kundenstocks besteht primär in der Provision; der Ausgleichsanspruch verhindert, dass ihn der Geschäftsherr durch willkürliche Beendigung des Vertragsverhältnisses einseitig um die Früchte seiner Aufbauarbeit bringen kann. Diese Überlegung ist aber auf den Fall der freiwilligen Kündigung und Aufgabe der Provisionsverdienstmöglichkeit durch den Handelsvertreter selbst nicht übertragbar.