OGH 25.03.2014, 9ObA28/14d
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** Z*****, vertreten durch Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 110,86 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 3/14y-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Im Wesentlichen geht es im Revisionsverfahren ausschließlich um die Frage der Auslegung einer Bestimmung eines Pensionskassenvertrags folgenden Inhalts:
„Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versorgungsleistung gilt der durchschnittliche anrechenbare Jahresbezug der letzten 24 Monate vor Eintritt des Leistungsfalles. Der anrechenbare Jahresbezug umfasst das kollektivvertragliche Gehalt/den kollektivvertraglichen Lohn, die Leistungszulage inklusive der pauschalierten Mehrdienstleistungsvergütungen, gesetzliche oder kollektivvertragliche Sonderzahlungen, regelmäßig monatlich gezahlte Provisionen und Fehlgeldentschädigungen. Nicht anrechenbar sind alle weiteren Entgeltbestandteile, wie zum Beispiel einzelverrechnete Überstunden, Prämien, Diäten und Sachbezüge ... .“
Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass das nach 25 Dienstjahren gebührende Jubiläumsgeld nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen ist.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision vermag es nun nicht eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Geht es doch im Kern nicht um die Auslegung des Kollektivvertrags, der das Jubiläumsgeld festlegt, sondern um die Auslegung des konkreten Pensionskassenvertrags. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass ein nach 25 Jahren zustehendes Jubiläumsgeld nicht unter den Begriff der „Sonderzahlung“ im Sinne des Pensionskassenvertrags fällt, ist keineswegs unvertretbar. Nach der allgemeinen Regelung des Vertrags sind aber alle nicht aufgezählten Entgelte auch nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, dass die Aufzählung der der Bemessung zugrunde zu legenden Entgeltbestandteile im Pensionskassenvertrag dafür spricht, dass nur regelmäßige Leistungen der Pensionsbemessung zu Grunde zu legen sind. Dass darunter ein nur nach 25 Jahren Zugehörigkeit gebührendes Jubiläumsgeld nicht zu subsumieren ist, ist gut vertretbar und entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bemessung der Abfertigungsgrundlage (8 ObA 10/02g).
Im Ergebnis vermag die Revision, ausgehend von der bereits vorliegenden Rechtsprechung, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Arbeitsrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00028.14D.0325.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAD-98358