VfGH vom 07.06.2013, B388/2013

VfGH vom 07.06.2013, B388/2013

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Oberarztes auf Gewährung eines Karenzurlaubs wegen Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Be scheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und war bis zum Antritt des ihm bis bewilligten Karenzurlaubes (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) im Krankenhaus Hietzing als Oberarzt beschäftigt.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid wies der Dienstrechtssenat der Stadt Wien die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, mit dem sein Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 56 Wiener Dienstordnung 1994 abgewiesen und sein Antrag auf Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme zurückgewiesen wurde, ab. Begründend wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Aus dem Wortlaut des § 56 Abs 1 DO 1994 ist abzuleiten, dass die Dienstordnung 1994 die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich untersagt, dass ihr wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheim stellt. Dem folgend ist daher primär zu prüfen, ob dem vom Berufungswerber beantragten Karenzurlaub wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Erst wenn diese Prüfung ergibt, dass keine wichtigen dienstlichen Interessen gegen den beantragten Karenzurlaub vorliegen, ist Platz für eine Ermessensentscheidung gegeben (vgl. in diesem Sinne die zu § 75 BDG 1979 ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 96/12/0226, vom , Zl. 2005/12/0059, oder vom , Zl. 2009/12/0113, wobei zu beachten ist, dass § 75 Abs 1 BDG 1979 einen Karenzurlaub erst bei Vorliegen von 'zwingenden dienstlichen Gründen' untersagt, während § 56 Abs 1 DO 1994 bereits 'wichtige dienstliche Interessen' als ausreichend erachtet).

Demzufolge gewährt § 56 Abs 1 DO 1994 keinen absoluten Rechtsanspruch auf einen Karenzurlaub, sondern besteht ein solcher nur unter der Voraussetzung und Bedingung, dass diesem im begehrten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Anspruch einer Beamtin oder eines Beamten auf Karenzurlaub tritt nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegenstehende wichtige dienstliche Interessen zurück, wobei alle wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen sind.

Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei der Entscheidung über die Gewährung eines Karenzurlaubes im Einzelfall beachtlich sind, ergibt sich zunächst aus den Aufgaben, welche die oder der Bedienstete auf ihrem oder seinem Arbeitsplatz im Rahmen der Dienststelle zu erfüllen hat, ferner aus den Organisations- und dienstrechtlichen Regelungen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. das Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0170) stellt der Umstand, dass für eine Beamtin oder einen Beamten während der vorgesehenen karenzurlaubsbedingten Abwesenheit vom Dienst kein geeigneter Ersatz namhaft gemacht werden kann, jedenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse dar. Zur vergleichbaren Rechtslage nach § 75 RDG hat der Verwaltungsgerichtshof überdies ausgesprochen, dass eine angespannte Personalsituation sogar ein zwingendes dienstliches Interesse darstellen kann, das die Gewährung eines Karenzurlaubes ausschließt (vgl. dazu Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0059, mwN).

Der Stellungnahme der Abteilung Personal des KH Hietzing vom ist zu entnehmen, dass in der Dienststelle des Berufungswerbers der Dienstposten einer Fachärztin bzw. eines Facharztes trotz mehrfacher Ausschreibung unbesetzt sei. Auch werde der Ärzte- bzw. Ärztinnenmangel immer spürbarer. Die Stelle des Berufungswerbers sei zwar derzeit mit einer kompetenten Fachärztin besetzt, allerdings bestehe die Befürchtung, dass diese die Abteilung verlassen würde, wenn der Karenzurlaub des Berufungswerbers um weitere zwei Jahre verlängert bzw. ihr nicht ein unbefristeter Dienstvertrag angeboten werde. Die Besetzungsschwierigkeiten entstünden vor allem dadurch, dass der Dienstposten des Berufungswerbers nicht unbefristet vergeben werden könne. Aus diesem Grund sei es überhaupt schwierig und zeitaufwendig, eine fachlich gleichwertige Person für einen Karenzposten zu finden. Überdies sei an der Augenabteilung bereits eine Stelle karenzbedingt unbesetzt, weshalb ein Vollbetrieb — zum Nachteil der Patientinnen und Patienten — schon jetzt nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Durch die weitere Abwesenheit des Berufungswerbers für voraussichtlich zwei Jahre komme es nunmehr zu weiteren Schwierigkeiten bei der Besetzung der freien Posten, der Personalplanung und der (langfristigen) Planung von Operationsterminen. Im Hinblick auf das privatrechtliche Dienstverhältnis des Berufungswerbers und seine Stellung als Vorstand der Augenabteilung des KH Braunau sei fraglich, wann bzw. ob er überhaupt zurückkommen werde, weshalb bei einer Verlängerung der karenzbedingten Abwesenheit des Berufungswerbers auch die Unsicherheit der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wachse.

Wie den Ausführungen der Abteilung Personal des KH Hietzing vom eindeutig zu entnehmen ist, gibt es zur Zeit einen Mangel an qualifiziertem ärztlichen Personal, sodass die Wahl der verfügbaren Ärztinnen und Ärzte nicht unbedingt auf eine befristete Karenzstelle fällt. Die Dienststelle des Berufungswerbers hat somit glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Suche nach einem fachlich gleichwertigen Ersatz, welcher nur in einer entsprechend ausgebildeten und erfahrenen Fachärztin bzw. einem solchen Facharzt bestehen kann, für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum äußerst schwierig und zeitaufwendig gestalten würde, zumal bereits ein Dienstposten infolge einer Karenzierung unbesetzt ist. Da schon derzeit aufgrund von personellen Engpässen ein Vollbetrieb an der Augenabteilung nicht mehr möglich ist, besteht nach Ansicht des Dienstrechtssenates ein wichtiges dienstliches Interesse an der unmittelbaren Rückkehr des Berufungswerbers.

Dem Einwand des Berufungswerbers, in seinem Fall sei eine grundsätzlich geeignete andere Person vorhanden und es könne 'schon aus diesem Grund nicht zu einer nachteiligen Situation für die Dienststelle oder Patientinnen bzw. Patienten kommen', ist entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf einen Karenzurlaub nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegenstehende wichtige dienstliche Interessen zurücktritt. Schon daraus folgt, dass die zur Regelung der inneren Organisation und zur Personalführung berufenen Stellen nicht verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jede Bedienstete oder jeder Bedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß Karenzurlaub in Anspruch nehmen kann. Es obliegt jedenfalls nicht der Beurteilung des Berufungswerbers, sondern haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen. Im vorliegenden Fall hat das KH Hietzing konkret dargelegt, weshalb der Bewilligung eines weiteren Karenzurlaubes des Berufungswerbers wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Der Argumentation des KH Hietzing, wonach auf Grund der derzeit angespannten Personalsituation, welche auf drei Karenzierungen und den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehenden Fachärztinnen- bzw. Fachärztemangel zurückzuführen ist, die Rückkehr des Berufungswerbers zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes unbedingt erforderlich ist, kann nicht entgegengetreten werden.

Dem Berufungsvorbringen, wonach im KH Hietzing ein bestens eingespieltes Team tätig und die Rückkehr des Berufungswerbers daher geradezu kontraproduktiv sei, ist entgegenzuhalten, dass nach der Stellungnahme seiner Dienststelle trotz dieses Umstandes in der Augenabteilung des KH Hietzing personelle Engpässe bestehen und Operationen nicht termingerecht durchgeführt werden können, sodass auch die Wartezeiten für Patientinnen und Patienten verlängert werden.

Wenn der Berufungswerber vorbringt, seine derzeitige Ausbildung, Zusatzausbildungen im Allgemeinen sowie das Erfordernis, laufend auf dem neuesten Stand zu sein, lägen nicht nur im privaten Interesse, sondern auch im Interesse der Stadt Wien als Dienstgeberin, ist festzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, ob 'auch' dienstliche bzw. öffentliche Interessen vorliegen, sondern vielmehr darauf, ob wichtige dienstliche Interessen der Gewährung eines Karenzurlaubes entgegenstehen oder nicht bzw. im Falle einer Ermessensentscheidung, welche Interessen überwiegen.

Da der Verlängerung des Karenzurlaubes des Berufungswerbers somit jedenfalls wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, wurde sein diesbezüglicher Antrag von der erstinstanzlichen Behörde schon aus diesem Grund zu Recht abgewiesen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0240, angesprochen hat, dass die Einrichtung des Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 (welcher im Wesentlichen § 56 DO 1994 entspricht) grundsätzlich nicht dazu dient, die langfristige Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu ermöglichen, der mit diesem in keinem Zusammenhang steht. Dies gebietet auch nicht die Fürsorgepflicht der (öffentlich-rechtlichen) Dienstgeberin, die im Übrigen in Bezug auf das Funktionieren des Gesundheitssystems eine besondere Verantwortung trifft. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat sich die Beamtin oder der Beamte somit nach einer angemessenen Zeit zu entscheiden, ob sie oder er nach Beendigung des ihr oder ihm bisher gewährten Karenzurlaubes ihre oder seine Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unter Aufgabe seines Privatberufes wieder aufnimmt oder ob sie oder er das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Austritt auflöst und einem privaten Beruf weiter nachgeht (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/12/0059). Durch die Karenzierung des Berufungswerbers in der Zeit vom bis wurde ihm bereits eine angemessene Frist zuerkannt, um eine entsprechende Entscheidung zu treffen.

Insofern der Berufungswerber die Ansicht vertritt, in seinem speziellen Fall läge keine langfristige Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vor, da er nur befristet im Krankenhaus St. Josef in Braunau beschäftigt werde, ist dem entgegen zu halten, dass ein für einen Zeitraum von (zumindest) vier Jahren eingegangenes Dienstverhältnis nicht als eine bloß kurzfristige Beschäftigung angesehen werden kann, sondern vielmehr eindeutig eine längerfristige Berufsausübung darstellt. Das Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses stellt – insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert werden oder in ein unbefristetes Verhältnis übergehen kann – keine unbedingte Voraussetzung für die Annahme der langfristigen Ausübung eines Berufes dar.

Ein Karenzurlaub kann jedenfalls nicht dazu dienen, ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis über einen längeren Zeitraum zu vernachlässigen, nur um in dieser Zeit einer ähnlichen, aber wahrscheinlich wesentlich lukrativeren Tätigkeit in einer einflussreichen Position nachzugehen. Auch aus diesem Grund steht eindeutig fest, dass selbst bei Verneinen des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen im Sinne des § 56 Abs 1 DO 1994 eine Abwägung der vom Berufungswerber vorgebrachten privaten Interessen (Beschäftigung außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, Ausbildung ohne dienstliche Relevanz) mit jenen der Stadt Wien als Dienstgeberin jedenfalls zu demselben Ergebnis führen würde.

Zu Spruchpunkt II ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allfällige Mängel des Parteiengehöres im Verfahren erster Instanz durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert werden (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/07/0229, und vom , Zl. 2000/18/0040).

Die in dem Umstand gelegene Verletzung des Parteiengehöres im Verfahren erster Instanz, dass dem Berufungswerber das Schreiben vom nicht zur Kenntnis gebracht und ihm keine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben wurde, wurde jedenfalls dadurch saniert, dass diese Feststellungen in die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides aufgenommen wurden. Damit wurde dem Berufungswerber ausreichend Gelegenheit gegeben, zu diesen Feststellungen Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/12/0059).

Sofern der Berufungswerber eine Verletzung des Parteiengehöres darin sieht, dass die gewährte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu kurz bemessen worden sei, ist überdies anzumerken, dass die gesetzte Frist nicht unangemessen ist, hat doch der Berufungswerber zeitgerecht eine ausführliche Stellungnahme abgegeben.

Aus dem – vom Berufungswerber auch geltend gemachten – Recht auf Akteneinsicht kann das Recht, den gesamten Akt oder Aktenbestandteile in Kopie von der Behörde zugesendet zu erhalten, nicht abgeleitet werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/10/0012)." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Der Bescheid verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, nämlich dahingehend, dass

– die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren dadurch unterlassen hat, dass sie dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör und keine Akteneinsicht im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Dienststelle des Beschwerdeführers vom und der Stellungnahme des KAV vom gewährt hat; – die Behörde einen groben Verfahrensfehler zu vertreten hat, weil das in § 56 DO 1994 eingeräumte Ermessen grob verkannt wurde.

Gemäß § 56 Abs 1 DO 1994 kann einem Beamten auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Eine freie Ermessensentscheidung ist der Behörde nicht anheim gestellt, sondern ist eine Interessensabwägung dann vorzunehmen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen vorliegen. Eine Beurteilung, ob wichtige dienstliche Interessen vorliegen, und eine Nachvollziehbarkeit einer derartigen Entscheidung setzt selbstverständlich voraus, dass der Beschwerdeführer von sämtlichen Unterlagen und Stellungnahmen der Dienststelle sowie des KAV Kenntnis erhält und zwar im Volltext und nicht bloß – unüberprüfbar und willkürlich – auszugsweise. Die Behörde verkennt hierbei jegliche rechtsstaatlichen Prinzipien bzw. die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Parteiengehör als kardinales Element eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens.

Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens mehrfach (z.B.: Stellungnahme vom und Berufung vom ) auf die derartige (grobe) Mangelhaftigkeit des Verfahrens hingewiesen hat und die belangte Behörde dennoch das Parteiengehör diesbezüglich nicht nachgeholt und die groben Fehler beim Ermittlungsverfahren nicht saniert hat.

Obwohl bereits Stellungnahmen der Dienststelle (KH Hietzing) im Ermittlungsverfahren eingeholt wurden, hat die belangte Behörde ausschließlich die Stellungnahme des KH Hietzing vom der Entscheidung zugrunde gelegt und ist auf die Argumente des Berufungswerbers allenfalls nur kursorisch eingegangen. Beispielsweise hat der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom klar dargelegt, dass sich die Wartezeit für Operationen verbessert hat, sodass von 'personellen Engpässen' und einer 'nicht termingerechten Durchführung von Operationen' keine Rede sein kann.

Im angefochtenen Bescheid findet sich auch keine Auseinandersetzung mit dem beachtlichen Parteienvorbringen des Berufungswerbers, wonach aus der Stellungnahme der Dienststelle des KH Hietzing vom eindeutig hervorgeht, dass die Stelle des Berufungswerbers ohnedies durch eine kompetente und sehr engagierte Fachärztin besetzt ist, sodass schon aus diesem Grund keine, und schon gar nicht wichtige, dienstliche Interessen gegen die Weitergewährung eines Karenzurlaubes sprechen. Auch ein näheres Ermittlungsverfahren zu diesem Parteienvorbringen hat die Behörde unterlassen.

Als weiterer schwerer Verfahrensfehler ist anzuführen, dass im angefochtenen Bescheid kein sorgsames Abwägen der Argumente stattfindet, sondern die Behörde geradezu willkürlich und einseitig ausschließlich von den Ausführungen der Dienststelle des Berufungswerbers ausgeht.

Mangels wichtiger dienstlicher Interessen, wäre eine Interessensabwägung zur Beurteilung, ob der Karenzurlaub weiter zu gewähren ist (gebundenes Ermessen) vorzunehmen gewesen. Dazu hat der Beschwerdeführer wichtige persönliche Interessen im letzten Spiegelstrich in Punkt 7. der Stellungnahme vom dargetan (familiär bedingte Rückkehr nach Wien). Sofern die Behörde davon spricht, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis über 'einen längeren Zeitraum' vernachlässigt wurde, so ist dem zu entgegnen, dass nicht die Ausübung einer privatrechtlichen Tätigkeit alleine der Grund für den Antrag einer weiteren Karenzierung ist, sondern auch die – ebenfalls im Ermittlungsverfahren mehrfach vom Beschwerdeführer angeführte – Zusatzausbildung im Bereich Gesundheitsmanagement (z.B.: Punkt 2. der Stellungnahme vom sowie zweiter Spiegelstrich in Punkt 7. der Stellungnahme vom )." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

3. Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der den Beschwerdebehauptungen entgegengetreten und die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§56 der Wiener Dienstordnung 1994, LGBl 56 idF LGBl 88/2012, lautet:

"Karenzurlaub

§56. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Durch den Karenzurlaub gemäß Abs 1 wird, soweit er nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wird, der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt.

(3) Ein Karenzurlaub im öffentlichen Interesse darf nur aus wichtigen Gründen und nur mit Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommission gewährt werden. Soll ein solcher Karenzurlaub zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Dienstgeber gewährt werden, so darf diese Zustimmung nur erteilt werden, wenn sich der (künftige) Dienstgeber schriftlich verpflichtet, auf die Dauer dieses Karenzurlaubes der Gemeinde Wien einen Betrag von 50 % derjenigen Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 7 der Besoldungsordnung 1994 und gemäß Abs 7 in Verbindung mit § 2 Abs 2 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 zu entrichten hat, zu leisten. § 17 Abs 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Für einen Beamten dürfen Karenzurlaube, die nicht im öffentlichen Interesse gewährt wurden, insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen. Gleichartige Karenzurlaube, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.

(5) – (7) […]"

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Bedenken hinsichtlich der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften wurden nicht behauptet und sind auch beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden.

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

2.1. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2.2. Keiner dieser Mängel liegt hier jedoch vor:

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsver-fahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Die belangte Behörde ging unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. ; , 2005/12/0059) denkmöglich vom Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen aus, die der Gewährung des Karenzurlaubes entgegenstehen. Sie hat ihre Entscheidung nachvollziehbar mit den mit dem Dienstposten des Beschwerdeführers verbundenen Aufgaben sowie den Angaben der Dienststelle des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schwierigkeiten einer Nachbesetzung und dem bestehenden Ärztemangel begründet. Ob ihr bei der Beurteilung dieser Frage allenfalls Fehler unterlaufen sind, betrifft lediglich die Einhaltung einfachgesetzlicher Bestimmungen und ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen (vgl. auch ).

Insbesondere ist der Ansicht der belangten Behörde, dass ein Karenzurlaub nicht dazu dienen kann, ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis über einen längeren Zeitraum zu vernachlässigen, nur um in dieser Zeit einer ähnlichen, aber wahrscheinlich wesentlich lukrativeren Tätigkeit in einer einflussreichen Position nachzugehen, nicht entgegenzutreten. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass er neben dem privatrechtlichen Dienstverhältnis auch noch eine Ausbildung absolviert, die der Stadt Wien als Dienstgeberin zugutekommen könnte.

1.1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend Zeit zur Stellungnahme gegeben worden sei und er nicht alle Unterlagen vollständig vorgelegt bekommen habe, ist darauf zu verweisen, dass es nicht unvertretbar ist, wenn die belangte Behörde in Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgeht, dass allfällige Mängel des Parteiengehöres im Verfahren erster Instanz durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert werden.

II. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz ent spricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

3. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.