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VfGH vom 27.06.1985, B387/80

VfGH vom 27.06.1985, B387/80

Sammlungsnummer

10503

Leitsatz

Wr. ParkometerG; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Feststellung, daß § 1a idF LGBl. 18/1977 verfassungswidrig war

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wr. Landesregierung vom wurde der Bf. einer dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach § 1a iVm. § 4 Abs 2 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien 47/1974, (idF der Nov. LGBl. 18/1977) schuldig erkannt, daß er dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom nicht entsprochen habe, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu geben, wem das Lenken des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W ... überlassen wurde, welches am um 11.15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, S-Gasse, abgestellt war. Über den Bf. wurden eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1a des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien 47/1974, idF der Nov. LGBl. für Wien 18/1977 ein und stellte mit Erk. vom , G154/84 ua. Z, fest, daß diese Gesetzesstelle verfassungswidrig war.

III. Wie aus den Entscheidungsgründen des eben angeführten Erk. hervorgeht, wendete die bel. Beh. die als verfassungswidrig befundene Vorschrift an. Nach der Lage des Falles ist es offenkundig, daß sich diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Bf. als nachteilig erweist.

Es ist daher auszusprechen, daß der Bf. durch den angefochtenen Bescheid wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt wurde sowie daß der Bescheid aufgehoben wird (vgl. etwa ).

IV. Eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung entfiel gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG.

Fundstelle(n):
DAAAD-98284