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OGH vom 25.01.2006, 9ObA28/05s

OGH vom 25.01.2006, 9ObA28/05s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Uwe K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin P***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Cerha, Hempel, Spiegelfeld, Hlawati, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wien, wegen EUR 31.093,21 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 113/04y-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 32 Cga 114/03k-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an

das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger trat im Dezember 1965 in ein Dienstverhältnis zur T***** AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Das Dienstverhältnis ist nach wie vor aufrecht.

Seit 1975 ist der Kläger Mitglied und seit 1983 Vorsitzender des Angestellten-Betriebsrats der Beklagten mit dem örtlichen Wirkungsbereich für deren Betriebe in Salzburg. Nach Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen erwarb der Kläger aufgrund einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1982 eine Anwartschaft auf eine leistungsorientierte Zuschusspension. § 3 der Betriebsvereinbarung (BV-ZP) sah vor, dass diese Zuschusspension für den Zeitraum ruht, für den eine Abfertigung bezahlt wird. Im Rahmen einer späteren Betriebsvereinbarung wurden die - immer noch leistungsorientierten - Ansprüche des Klägers wie die anderer Arbeitnehmer der Beklagten in ein betriebliches Pensionskassensystem einbezogen, zu welchem Zweck die V*****pensionskasse AG gegründet worden war. Auch dazu hatte der Kläger seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.

Im Jahr 2000 wurde den Mitarbeitern der Beklagten angeboten, die Zuschusspension ganz oder teilweise abfertigen zu lassen, wobei Mitarbeiter mit einem Lebensalter unter 50 Jahren 100 % und solche mit einem Lebensalter von über 50 Jahren 50 % dieser Abfertigung verlangen konnten. Der am geborene Kläger nahm die 50 %-Pensionsabfertigung an. Am schloss die Beklagte mit dem Zentralbetriebsrat gemäß § 97 Abs 1 Z 18 und 18a ArbVG eine Betriebsvereinbarung (BV-LO/BO), deren Hauptzweck die Umwandlung von leistungsorientierten Pensionskassenzusagen in beitragsorientierte Pensionskassenzusagen innerhalb der V*****-Pensionskasse AG ist.

Diese BV-LO/BO hat im wesentlichen folgenden Inhalt:

„Präambel: in Fortführung der Neuordnung des Pensionssystems der Gesellschaften des V***** und der Auslagerung der Pensionsverpflichtungen an die V*****-Pensionskasse AG, wird den aktiven Mitarbeitern, die Ansprüche gegenüber der Pensionskasse aus leistungsorientierten Pensionszusagen haben, eine Umwandlung dieser Ansprüche in beitragsorientierte Pensionskassenzusagen angeboten. Die Arbeitgeber leisten Beiträge für die Dotierung des notwendigen Deckungserfordernis in der Pensionskasse und werden von der Ausfallhaftung für Leistungsansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß § 9 der BV-PÜ vom entbunden. ... § 2 Geltungsbereich:

1. persönlich:

a) Diese BV gilt für AWB (Anmerkung: Anwartschaftsberechtigte), die gemäß BV-PKA, BV-PKI oder BV-PKS der Pensionskasse beigetreten sind und gemäß BV-PÜ eine Pensionsanwartschaft im Rahmen der leistungsorientierten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse haben und deren Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber am aufrecht ist.

b) Diese BV gilt auch für Führungskräfte von Tochter-, Enkel- und Beteiligungsgesellschaften der Arbeitgeber, die gemäß BV-PKA, BV-PKI oder BV-PKS der Pensionskasse beigetreten sind und deren Arbeitsverhältnis zu einem der Arbeitgeber unter Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf eine Zuschusspension karenziert oder beendet wird und deren Arbeitsverhältnis zu einer Tochter-, Enkel- oder Beteiligungsgesellschaft der Arbeitgeber am aufrecht ist.

2. zeitlich:

Diese BV tritt mit ihrer Unterfertigung durch alle Vertragspartner in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§ 3 Angebot für die Umwandlung von einer leistungsorientierten in eine beitragsorientierte Zuschusspension: Die Arbeitgeber werden nachstehend in den Geltungsbereich dieser BV fallen den AWB binnen vier Wochen nach der Unterfertigung dieser BV ein schriftliches Angebot auf Umwandlung ihrer Ansprüche nach leistungsorientierten Gesichtspunkten in eine rein beitragsorientierte Zuschusspension der Pensionskasse machen: Allen AWB, denen gemäß BV-PA die Anwartschaft auf eine Zuschusspension zur Hälfte abgefunden wurde, die ein Angebot zur Abfindung der Pensionsanwartschaft nicht angenommen oder kein derartiges Abfindungsangebot erhalten haben und die der Übertragung ihrer Ansprüche bzw verbliebenen Ansprüche auf die Pensionskasse gemäß BV-PÜ zugestimmt haben. Die beiliegenden Angebotsmusterbriefe (Beilage A1 und A2) sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

§ 4 Gegenstand der Umwandlung einer leistungsorientierten in eine beitragsorientierte Zuschusspension: Gegenstand dieser Umwandlung ist: Die Ermittlung des für die Erfüllung der Leistungsverpflichtung notwendigen Deckungserfordernisses für den Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres für Männer bzw 55. Lebensjahres für Frauen (Anmerkung: Hervorhebung durch das Gericht) (siehe § 5); die Bedeckung des fehlenden Deckungserfordernisses (= „Auffüllbetrag") an die Pensionskasse durch die Arbeitgeber (siehe § 9); die Regelung laufender PK-Beiträge durch die Arbeitgeber (siehe § 10); die Erfüllung der Leistungsansprüche der AWB durch die Pensionskasse entsprechend der gebildeten Deckungsrückstellung (§ 11) und die Entbindung der Arbeitgeber von der Ausfallhaftung (siehe § 11). Die Angebote haben einen unterschiedlichen Inhalt für AWB, die zum a) das 45. Lebensjahr vollendet und b) das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 5 Ermittlung des Deckungserfordernisses:

Die Arbeitgeber und die Pensionskasse werden durch einen geeigneten versicherungsmathematischen Sachverständigen das Deckungserfordernis auf Grundlage ihrer bisherigen vertraglichen Ansprüche für die einzelnen AWB per berechnen lassen, wobei der Berechnung der die Ansprüche zur Vollendung des 60. Lebensjahres für Männer und Vollendung des 55. Lebensjahres für Frauen (Anmerkung: Hervorhebung durch das Gericht) sowie die Lebenserwartung nach den Rechnungsgrundlagen - „AVÖ 1999 - P-Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung - Pagler und Pagler" - in der Ausprägung für Angestellte zugrunde gelegt werden.

AWB, die das Angebot auf Umwandlung in Anspruch nehmen, nehmen zur Kenntnis, dass die vorgezogene Ermittlung einer zukünftigen leistungsorientierten Zuschusspension und des dazu erforderlichen Deckungserfordernis nach allgemeinen, objektivierbaren Regelungen (Erläuterungen Parameter Beilage B1 und B2) erfolgt und endgültig ist. Das Deckungserfordernis wird als Barwert der leistungsorientierten Zuschusspension unter Annahme eines Pensionsantritts mit der Vollendung des 60. Lebensjahres für Männer und des 55. Lebensjahres für Frauen (Anmerkung: Hervorhebung durch das Gericht) mit einem Rechnungszinssatz von 3,5 % ermittelt.

§ 6 Ermittlung der Schwankungsrückstellung: Die Schwankungsrückstellung wird mit Stichtag entsprechend den Bestimmungen der §§ 24 und 24a PKG ermittelt. Der Anteil eines AWB an der Schwankungsrückstellung entspricht prozentuell dem Anteil seiner Deckungsrückstellung für die leistungsorientierte Zuschusspension an der gesamten Deckungsrückstellung der leistungsorientierten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse.

§ 7 Übertragung des Deckungserfordernisses und der Schwankungsrückstellung für AWB, die zum das 45. Lebensjahr vollendet haben.

Für diese AWB wird, sofern sie dem Angebot auf Umwandlung zustimmt haben, das laut § 5 ermittelte Deckungserfordernis und die gemäß § 6 ermittelte Schwankungsrückstellung in die beitragsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse übertragen.

§ 8 Übertragung des Deckungserfordernisses und der Schwankungsrückstellung für AWB, die zum das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ...

§ 9 Finanzierung der Umwandlung:

Abs 1: Die Arbeitgeber verpflichten sich, für jene AWB, die das Angebot auf Umwandlung angenommen haben, den Differenzbetrag zwischen der aus den bis gemäß BV-PÜ zu leistenden Beträgen geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung bis zum und den nach § 5 oder § 8 erforderlichen Deckungserfordernis einschließlich der gemäß „§ 7 Geschäftsplan für die V*****pensionskassen AG - leistungsorientierte VRG - vom " darauf entfallenden Verwaltungskosten und Steuern/Gebühren mit Valuta zur Verfügung zu stellen.

Abs 2: Die Arbeitgeber verpflichten sich, die Umbuchung des Deckungserfordernisses und der zum vorhandenen Schwankungsrückstellung in die beitragsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskassen zu veranlassen. In allfälligen Verzugsfällen ist § 6 Abs 7 des Geschäftsplanes für die V*****-Pensionskasse AG - leistungsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft vom anzuwenden.

...

§ 11 Umwandlung der Versorgungsleistungen:

Abs 1: AWB, die das Angebot auf Umwandlung angenommen haben, verzichten für sich und ihre Hinterbliebenen auf alle Ansprüche nach der BV-ZP und BV-Arbeitsunfall und auf alle leistungsorientierten Ansprüche nach Abschnitt III der BV-PKA, BV-PKI, BV-PKS oder allenfalls einzelvertragliche leistungsorientierte Zusagen. Die AWB erwerben Versorgungsansprüche aus der Verrentung der geschäftsplanmäßig gebildeten/zu bildenden Deckungsrückstellung, wobei sich die Versorgungsleistung nach dem derzeit geltenden Leistungskatalog der BV-PKN mit Ausnahme von § 5 Abs 6 der BV-PKN und unter Berücksichtigung der Regelung gemäß § 10 Abs 5 dieser BV richten (Anmerkung: dabei handelt es sich um Sonderbeiträge im Falle tödlicher Arbeitsunfälle, Berufsunfähigkeit nach Arbeitsunfällen, gleichgestellten Unfällen und Berufskrankheiten).

Abs 2: Unberührt bleiben Ansprüche der AWB, die aus Beiträgen stammen, die vor dem im Rahmen der Zugehörigkeit zur beitragsorientierten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse geleistet wurden.

Abs 3: Für AWB, die vom Angebot auf Umwandlung Gebrauch machen, entfällt die gemäß § 9 BV-PÜ festgelegte Ausfallshaftung der Arbeitgeber im Fall, dass die Pensionskasse die Leistungsansprüche - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfüllen sollte sowie die Nachschusspflicht der Arbeitgeber zur Deckungsrückstellung gemäß § 7

BV-PÜ.

§ 12 Beginn der Alterspension

AWB, die das Angebot auf Umwandlung angenommen haben, gebührt die Alterspension ab der Auflösung des Arbeitsverhältnisses frühestens ab dem auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgenden Monatsersten (Anmerkung: Hervorhebung durch das Gericht). Die AWB habe das Recht, die Versorgungsleistung ab einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel nach Ende des Abfertigungszeitraumes, in Anspruch zu nehmen, um dadurch höhere Versorgungsleistungen zu erhalten.

§ 13 Unverfallbarkeit ...

§ 14 Pensionskassenvertrag - Umsetzung der BV: Die Arbeitgeber

verpflichten sich, nach Unterfertigung und zwecks Umsetzung dieser BV mit der Pensionskasse einen Pensionskassenvertrag abzuschließen. ...

Beilagen: A1 Angebotsmusterbrief (für AWB Jahrgang 1955 und älter), A2 Angebotsmusterbrief (für AWB Jahrgang 1956 und jünger) B1 Erläuterungen Parameter (für AWB Jahrgang 1955 und älter) B2 Erläuterungen Parameter (für AWB Jahrgang 1956 und jünger). Unterschriften ..."

Mit Schreiben vom bot die Beklagte dem Kläger die Umwandlung der leistungsorientierten Pensionskassenzusage in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage wie folgt an:

„Sie haben im Jahr 1998 ihre Anwartschaft auf eine leistungsorientierte Zuschusspension ihres Arbeitgebers - ohne materielle Änderung ihres Anspruchs - auf die V*****-Pensionskasse AG übertragen. Im Sinne einer für alle Beteiligten vorteilhaften Vorgangsweise bieten wir ihnen nunmehr an, ihren Anspruch auf eine leistungsorientierte Zuschusspension in eine betragsorientierte Zuschusspension gemäß beiliegender Betriebsvereinbarung (BV-LO/BO) und zu den in diesem Schreiben bzw den erläuternden Beilagen angeführten Bedingungen, unwiderruflich umzuwandeln. Diese Betriebsvereinbarung (BV-LO/BO) wird damit Bestandteil ihres Pensionsvertrages. Wir sind sicher, ihnen mit diesem Umwandlungsangebot eine attraktive Umstiegsmöglichkeit bieten zu können, wobei die Auswirkungen und Chancen dieser Umwandlung zusammengefasst wie folgt dargestellt werden können:

Vorteil 1 Festschreibung des Deckungskapitals zum 60. Lebensjahr (Anmerkung: Hervorhebung durch das Gericht). Abrechnungstechnisch erfolgt die Umwandlung in der Form, dass ihr Arbeitgeber das bei der V*****-Pensionskasse AG für sie fiktiv gebildete Deckungskapital per um einen sogenannten Auffüllbetrag, der ihrem Deckungskapital zugeschlagen wird, erhöht, sodass es aus heutiger Sicht rechnerisch ermöglicht wird, ihnen zum 60. Lebensjahr (Anmerkung: Hervorhebung durch das Gericht) die zugesagte leistungsorientierte Zuschusspension (exklusive der per anfallenden Arbeitgeberpensionskassenbeiträge gemäß § 13 BV-PKA und BV-PKI) auszuzahlen. Dieser Einmalzuschuss des Arbeitgebers berücksichtigt dabei die bis zu ihrem 60. Lebensjahr (Anmerkung: Hervorhebung durch das Gericht) noch ansteigenden Pensionsansprüche (beispielsweise durch allfällige Biennalsprünge und Treueprämienentwicklung). Der so ermittelte Betrag wird mit 3,5 % auf den Stichtag abgezinst und - wie bereits erwähnt - als Auffüllbetrag dem Deckungskapital hinzugerechnet. Ihre zukünftige Zuschusspension ist damit seitens des Arbeitgebers voll ausfinanziert und wird sich durch hinkünftige Gehaltsänderungen (zB Teilzeit usw) bzw Zulagen- und Überstundenveränderungen oder künftige gesetzliche ASVG-Pensionsänderungen nicht mehr ändern. Dieses Gesamtdeckungskapital wird darüber hinaus mit Umwandlung ihnen persönlich zugeordnet und kann seitens des Arbeitgebers nicht mehr beeinflusst werden (Details zur Unverfallbarkeit des Auffüllbetrages siehe § 13 BV-LO/BO). Bei Annahme dieses Angebotes wird ihnen die Verbund-Pensionskasse AG dieses gesamte Deckungskapital mit separatem Schreiben bestätigen.

Vorteil 2 - Pensionshöhe unabhängig von weiterer Beschäftigungsentwicklung: Rasche Unverfallbarkeit der Ansprüche. Abhängig vom derzeitigen Lebensalter und den für die Zuschusspension anrechenbaren Dienstjahren (Details siehe Betriebsvereinbarung) wird zusätzlich auch der Auffüllbetrag des Deckungskapitals unabhängig von der weiteren Beschäftigungsentwicklung spätestens zum bzw bestenfalls sofort verfallbar. Auch die Möglichkeit zu einer höheren jährlichen Pensionsanspassung besteht. Nicht unerwähnt soll jedoch bleiben, dass damit nicht nur die Chancen einer guten Veranlagung, sondern auch die Risiken einer eventuellen negativen Performance vom Dienstnehmer (Pensionisten) zu tragen sind. Vorteil 3 - Chance auf höheres Veranlagungsergebnis und damit höhere Pension.

Mit ihrer Zustimmung zu diesem Umwandlungsangebot entfällt hinkünftig die Ausfallhaftung ihres derzeitigen Arbeitgebers und ihre Zuschusspension ergibt sich aus der Verrentung des nach versicherungsmathematischen Gesichtspunkten ermittelten Deckungskapitals. Die jährliche Erhöhung der so ermittelten Zuschusspension hängt dann ausschließlich vom Veranlagungserfolg ab, wodurch - im Vergleich zum bisherigen System - die Chance auf eine höhere jährliche Pensionsanpassung besteht ...

Vorteil 4 - zusätzlicher Sicherheitspolster durch Mitübertragung der Schwankungsrückstellung ...

Vorteil 5 - Pensionsbezug bereits ab dem 50. Lebensjahr möglich. Mit der Zustimmung zur Umwandlung ist auch eine Erhöhung der Flexibilität hinsichtlich des Beginns der Pensionszahlungen aus der beitragsorientierten Pensionskassenzusage verbunden. Sie können, wenn sie vom Angebot der Umwandlung Gebrauch machen, bereits ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses, frühestens ab dem auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgenden Monatsersten ihre beitragsorientierte Zuschusspension beziehen. Damit wird es möglich, Pensionszahlungen um Jahre vorzuziehen, was im derzeit bestehenden System nicht möglich ist, da hier der Anspruch auf eine Zuschusspension auch an den Beginn der ASVG Pension gekoppelt ist. Natürlich verringert sich bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme der beitragsorientierten Pensionskassenzusage auch die Monatspension entsprechend. Von Vorteil ist jedoch in diesem Zusammenhang die damit zumeist verbundene geringere Steuerprogression. In der Beilage B1 haben wir die für die Umwandlung auf eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage relevanten Parameter zusammengestellt. Wir ersuchen sie, diese kritisch zu prüfen und uns Fehler jedenfalls unverzüglich bekannt zu geben. Fehlermeldungen senden sie bitte an: V*****-Pensionskasse AG ... Und für Fragen steht unsere Hotline ... zur Verfügung. Das Angebot auf Umwandlung ihrer leistungsorientierten Pensionskassenzusage in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage ist bis befristet. Festgehalten wird weiters, dass bei Annahme des Umwandlungsangebotes die in der V*****-Pensionskasse AG diesbezüglich angefallenen Verwaltungskosten wie bisher vom Arbeitgeber getragen werden. Wir ersuchen sie, im Falle der Annahme die beiliegende Zweitschrift dieses Angebots zu unterfertigen und innerhalb der eingeräumten Frist an die V*****-Pensionskasse AG ... zurückzusenden. Mit freundlichen Grüßen Ö***** AG V*****-Pensionskasse AG."

Der Kläger hat am vorstehendes Anbot mit folgender

Einverständniserklärung angenommen:

„Einverständniserklärung

Ich erkläre mich hiemit ausdrücklich einverstanden, dass mein gegenüber der V*****-Pensionskasse AG bestehender Anspruch auf eine leistungsorientierte Zuschusspension bei dieser in einen Anspruch auf eine beitragsorientierte Zuschusspension gemäß Betriebsvereinbarung BV-LO/BO (Beilage) und zu den in diesem Schreiben bzw den erläuternden Beilagen angeführten Bedingungen unwiderruflich umgewandelt und der Arbeitgeber von der Nachschusspflicht entbunden wird."

Dem Angebot waren auch eine Zweitschrift, der Brief vom , die Betriebsvereinbarung BV-LO/BO vom und die „Beilage B1 Erläuterungen Parameter" angeschlossen.

Die Beilage B1 hat folgenden Inhalt:

„Zu § 5 der Betriebsvereinbarung betreffend die Umwandlung von leistungsorientierten Pensionskassenzusagen in beitragsorientierte Pensionskassenzusagen innerhalb der V*****-Pensionskasse AG

(BV-LO/BO).

Datenblatt der berechnungsrelevanten Parameter-neu

A.) Dienstnehmer-Daten

Name: Ing. K***** Uwe

Sozialversicherungsnummer: *****

Geburtsdatum:

Eintrittsdatum V*****-Konzern:

Aktueller Arbeitgeber: V***** AG

anrechenbare Dienstzeiten: 37

Beschäftigungsgrad (Teilzeitfaktor): 100

B.) weitere wichtige Einflussfaktoren

Pensionsvertragstyp: PKI (n)

Pensionsbemessungsgrundlage I + II nach KV-Erhöhung: 1,445.979 (über die gesamte Konzernbeschäftigungsdauer)

Ausbildungskennzeichen: 2 (HTL/HAK/BHAS)

und daraus abgeleitete ASVG-Pension: 27.493

C.) Berechnungsergebnisse:

Deckungskapital per 5,600.108

Auffüllbetrag per 277.598

Summe Deckungserfordernis 5,877.706

D.) geschätzte voraussichtliche beitragsorientierte

Pensionskassenzuschusspension

Geschätzte voraussichtliche monatliche Alterspension (14 mal) aus dem

Deckungserfordernis gemäß Punkt C zum Alter 60 (heutige

Wertverhältnisse): 27.379

Für Auskünfte zu diesem Datenblatt steht ihnen Herr Mag. .... zur

Verfügung ... Alle Geldbeträge verstehen sich in ATS".

Das im Datenblatt errechnete Decknungserfordernis in Höhe von ATS 5,877.706 wurde von der Beklagte an die V*****-Pensionskasse AG übertragen und mit dem Beitragskonto des Klägers gutgeschrieben.

Der Kläger war als Vorsitzender des Angestelltenbetriebsrats, als Sozialreferent und als Mitglied des Aufsichtsrats der V*****-Pensionskasse AG an sämtlichen Beratungen und Verhandlungen betreffend die Betriebsvereinbarungen in Pensionsangelegenheiten, insbesondere auch der BV-LO/BO, intensiv beteiligt. Eine Anfechtung der vom Kläger unterfertigten Einverständniserklärung wegen Irrtums oder ähnlichem ist nicht erfolgt und war auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, dem Kläger auf dessen persönliches Pensionskonto bei der B*****-Pensionskassen AG den Betrag von EUR 31.093,21 zzgl der anteiligen Schwankungsrückstellung iSd § 6 BV-LO/BO samt 8,5 % Zinsen ab dem zu zahlen. Er begründete sein Begehren damit, dass der von der Beklagten an die Pensionskasse an Deckungserfordernis und Schwankungsrückstellung bezahlte Betrag zu gering gewesen sei, um das Erfordernis einer Auszahlung zum 60. Lebensjahr zu gewährleisten. Es sei auch nie die Rede davon gewesen, dass trotz der Erwähnung des 60. Lebensjahres (bei Männern) ein einjähriger Abfertigungszeitraum abzuwarten und daher das Deckungserfordernis so zu ermitteln sei, wie wenn der volle Anspruch erst mit Vollendung des 61. Lebensjahres entstehe. Genau eine solche Berechnung habe die Beklagte aber ihren Einzahlungen zugrunde gelegt, ohne dies offen zu legen. Außergerichtliche Verhandlungen mit der Beklagten seien gescheitert. Der Klagebetrag enthalte genau die Differenz, die sich bei richtiger Ex-ante-Berechnung als weiteres Erfordernis ergeben hätte, um eine Vollauszahlung mit Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewährleisten. Der Abfertigungszeitraum habe für die Berechnung, weil nicht vereinbart, außer Betracht zu bleiben, der von der Beklagten erhobene Einwand des Entfalls einer Nachschusspflicht könne sich nicht auf die Bezahlung des schon ursprünglich unrichtig ermittelten Deckungserfordernisses beziehen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Richtig sei, dass für die Ermittlung des Deckungserfordernisses die Vollendung des 61. Lebensjahres bei Männern herangezogen worden sei, weil der einjährige Abfertigungszeitraum wie bei der früheren Betriebsvereinbarung zu berücksichtigen gewesen sei. Dies habe deshalb nicht eigens erwähnt werden müssen, da dies schon Gegenstand der seinerzeitigen leistungsorientierten Pensionskassenzusagen gewesen sei und keiner Änderung unterzogen werden sollte. Die Erwähnung des 60. Lebensjahres sei nur willkürlich herausgegriffen worden, um einen Vergleich mit dem im Jahre 1998 vorgenommenen Pensionsabfindungen für die davon betroffenen Dienstnehmer zu ermöglichen.

Dem Verfahren schloss sich die Gesellschaft als Nebenintervenientin an, welche anlässlich der Umwandlung der leistungsorientierten in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage die Beklagte beraten hatte. Sie wendete wie die Beklagte ein, dass nicht zuletzt aus § 5 der BV-LO/BO hervorgehe, dass die Deckungserfordernisse auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Ansprüche errechnet worden seien, somit zum vollendeten 61. Lebensjahr (bei Männern) weil doch der Zeitraum des Ruhens der Abfertigung während des ersten Jahres nach Vollendung des 60. Lebensjahrs zu berücksichtigen sei. In eventu wurde das Vorliegen von Dissens geltend gemacht: Die Erwähnung des 60. Lebensjahres im Anbotschreiben bzw in der Beilage B1 sei mehrdeutig oder unvollständig und könne daher von den Parteien jeweils anders ausgelegt werden. In eventu wurde auch Irrtum eingewendet, welcher dem Kläger als Verhandlungspartner hätte auffallen müssen. Weiters erhob die Nebenintervenientin den Einwand, dass eine Nachschusspflicht der Beklagten ausdrücklich ausgeschlossen worden sei; keinesfalls stünden die Zinsen in Höhe von 8,5 % zu. Den beiden letztgenannten Einwänden schloss sich auch die Beklagte an.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat im Wesentlichen die Rechtsauffassung, dass der Kläger einzelvertraglich die Höhe des Deckungserfordernisses mit ATS 5,877.706 ausdrücklich akzeptiert habe, sodass jeder weitere Anspruch gegen die Beklagte entfalle. Ob der Kläger einem Irrtum unterlegen sei, sei nicht erheblich, weil eine Irrtumsanfechtung nicht erfolgt sei. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten durch Überweisung des ausgewiesenen Deckungserfordernisses an die Pensionskasse erfüllt. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es vertrat ebenfalls die Auffassung, dass die Höhe des veranschlagten Deckungserfordernisses Gegenstand des Einzelvertrages geworden sei. Dabei handle es sich nicht nur um eine Wissens-, sondern eine verbindlich Willenserklärung.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und im Rahmen des Aufhebungsantrags berechtigt. Die hier zu beurteilende Betriebsvereinbarung (BV-LO/BO) war bereits Gegenstand eines zu 8 ObA 131/04d anhängigen besonderen Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG, welches vom österreichischen Gewerkschaftsbund gegen den Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs angestrengt worden war. Mit Beschluss vom (- welcher dem Berufungsgericht noch nicht bekannt sein konnte -) stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass die aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer (Anmerkung: darunter auch diejenigen der Beklagten) gegenüber ihrem Arbeitgeber (Anmerkung: somit auch gegenüber der Beklagten) Anspruch auf Leistung eines zusätzlichen Deckungserfordernis durch den Arbeitgeber an die Pensionskasse in dem Ausmaß haben, wie sich dieses bei sonstiger Beibehaltung der Berechnungsgrundlagen unter der Voraussetzung errechnet, dass die Leistung ohne Berücksichtigung einer einjährigen Nachverlegung, sondern mit dem auf die Vollendung des 55. (weibliche Anwartschaftsberechtigte) und des 60. (männliche Anwartschaftsberechtigte) Lebensjahres folgenden Monatsersten gebührt. Zur Begründung hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt:

„... Hier ist zu berücksichtigen, dass durch die BV-LO/BO 2000 eine grundlegende inhaltliche Änderung der leistungsorientierten Pensionszusage erfolgte: Nicht nur wurde die bereits erwähnte Bestimmung über das Ruhen der Zuschusspension während des Abfertigungszeitraumes entfernt, sondern es wurde auch in Abänderung zu den früheren Regelungen der generelle Anfallszeitpunkt der Alterspension mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit dem 50. Lebensjahr, normiert. In den ausdrücklich zu den Bedingungen der einzelvertraglichen Zustimmung erhobenen Anbotschreiben der Arbeitgeber wurde als Vorteil 1 hervorgehoben, dass es durch die Erhöhung des fiktiv gebildeten Deckungskapitals um den sogenannten Auffüllbetrag aus heutiger Sicht rechnerisch möglich werde, den Arbeitnehmern zum 55./60. Lebensjahr die zugesagte leistungsorientierte Zuschusspension auszuzahlen. Als „Vorteil 5" wurde die Möglichkeit des Pensionsbezuges ab dem 50. Lebensjahr hervorgehoben. Dabei wird zwar auf eine Verringerung der Monatspension bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme der beitragsorientierten Pensionskassenzusage hingewiesen. Berücksichtigt man aber die in dem Anbotschreiben ausdrücklich enthaltene Aussage, dass es möglich wäre, dem Arbeitnehmer die zum 55./60. Lebensjahr zugesagte leistungsorientierte Zuschusspension auszuzahlen, wobei diese Zuschusspension in den angeschlossenen Datenblättern unter dem Titel 'geschätzte voraussichtliche monatliche Alterspension' auch ausdrücklich rechnerisch unter dem Titel 'geschätzte voraussichtliche Monatsalterspension zum Alter 60 (55)' ausgewiesen wurde, muss dem Antragsteller dahin beigepflichtet werden, dass die AWB (Anmerkung: Anwartschaftberechtigten) nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungsverständnis der BV und des Anbotschreibens samt Datenblatt (Anmerkung: Beilage B1) davon ausgehen konnten, dass die rechnerisch ausgeworfene und zum 55./60. Lebensjahr zugesagte Pension in eben dieser Höhe auch dann gebührt, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 55./60. Lebensjahr eine Abfertigung gezahlt wird und der Arbeitnehmer von der Möglichkeit, die Pensionszahlung während des Abfertigungszeitraumes nicht in Anspruch zu nehmen, nicht Gebrauch macht. Berücksichtigt man somit insgesamt, dass Ruhensbestimmungen während des Abfertigungszeitraums generell nicht bestehen, dass Verringerungen der Pensionshöhe ausdrücklich nur für den Fall eines Pensionsantrittes ab dem 50. Lebensjahr erwähnt sind, dass auf die Möglichkeit, 'höhere Versorgungsleistungen' zu erhalten, wenn die Pension erst nach Ende des Abfertigungszeitraums in Anspruch genommen wird, hingewiesen wird, kann dem an sich schon klaren Wortlaut (insbesondere 'geschätzte monatliche Alterspension zum Alter 60/55') nur der vom Antragsteller ins Treffen geführte objektive Erklärungswert iSd §§ 914 f ABGB beigemessen werden. Aus den Urkunden geht klar hervor, dass nicht bloß die Berechnung des Deckungserfordernisses samt Auffüllbetrag zum 60./55. Lebensjahr erfolgte, sondern dass die Berechnung des Deckungserfordernisses samt Auffüllbetrag und der daraus resultierende zu erwartende Pensionsbetrag sich unter Zugrundelegung des Regelfalls, nämlich eines Pensionsantritts zum 60./55. Lebensjahr errechnet. Gerade weil bei den betroffenen AWB - worauf der Antragsgegner selbst hinweist - im Regelfall davon auszugehen sein wird, dass sie eine Abfertigung in Höhe eines Jahresgehaltes beziehen, müssen die Berechnung in der BV-LO/BO 2000, in den Anbotschreiben und den Datenblättern als diesen Regelfall betreffend angesehen werden. Wird daher eine Berechnung zum Zeitpunkt Pensionsantritt 60/55 vorgenommen und ausgedrückt, dass das Deckungserfordernis samt Auffüllbetrag für genau diesen Fall errechnet wurde, kann das in Verbindung damit, dass für den hier interessierenden Fall keinerlei Ruhensbestimmungen für den Abfertigungszeitraum vorgesehen sind, nur bedeuten, dass sich die 'Ausfinanzierung' bei Pensionsantritt mit 60/55 gerade auf jene AWB bezieht, die eine Abfertigung erhalten. Damit ist überdies zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeber mit ihren Anbotschreiben besondere 'Vorteile' der Übertragung der leistungsorientierten Pensionskassenzusage in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage hervorheben, sodass auch der Einwand des Antragsgegners, es könne im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Umwandlung in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage eine qualitative Verbesserung des Leistungsrechtes bezweckt war, nicht stichhältig ist. ..."

Weiters führte der Oberste Gerichtshof in diesem Beschluss unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung 8 ObA 112/03h aus:

„... Auch hier geht es darum, dass im Pensionkassenvertrag ein Deckungserfordernis zugrunde gelegt wurde, das von dem nach den Regeln der Vertragsauslegung ermittelten objektiven Verständnis der Einzelvereinbarung zu Ungunsten der AWB abweicht. Damit versagt auch der Einwand, die AWB hätten das jeweils für sie ziffernmäßig festgelegte Deckungserfordernis samt Auffüllbetrag anerkannt und der Befreiung der Arbeitgeber von jeglicher Nachschusspflicht zugestimmt. Das 'Anerkenntnis' bezog sich ausschließlich darauf, dass der Parameter 'Deckungserfordernis samt Auffüllbetrag' dem Anwartschaftsbarwert unter Zugrundelegung des Pensionsalters mit 60/55 entspricht. Nur insoweit wurden die Arbeitgeber von einer Nachschusspflicht befreit, nicht aber für den - hier vorliegenden - Fall, dass der zugrunde gelegte Parameter nicht mit der vertraglichen Vereinbarung übereinstimmt."

Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu und werden daher übernommen. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (RIS-Justiz RS0014205). Wie bereits mehrfach ausgesprochen wurde, hat sich die Auslegung einer Vereinbarung über eine Betriebspension stets am Zweck dieser Regelung zu orientieren (8 ObA 112/03h mwN). Nach den Feststellungen bestanden im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung keinerlei Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass den Berechnungen des Deckungserfordernisses als Anfallsalter nicht das vollendete 60., sondern das vollendete 61. Lebensjahr zugrunde gelegt worden war. Darüber hinaus war es dem Kläger, selbst wenn er an den Verhandlungen über die Betriebsvereinbarung teilgenommen hat - für die Beklagte erkennbar - objektiv betrachtet nicht möglich, ohne versicherungsmathematische Kenntnisse und Wissen die übrigen Parameter dahin zu durchschauen, dass dem Deckungserfordernis nicht die Vollendung des 60., sondern des 61. Lebensjahrs zugrunde gelegt worden war. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann daher der zahlenmäßigen Nennung des Deckungserfordernisses keine verbindliche Wirkung zukommen. Nach objektiven Kriterien muss vielmehr als vereinbart gelten, dass die Arbeitgeberin zur Zahlung jenes Deckungserfordernisses an die Pensionskasse verpflichtet war, welches unter den damaligen Parametern erforderlich war, um dem Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahrs den vollen Pensionsanspruch zu sichern. Dabei haben lediglich negative Kapitalmarktentwicklungen außer Betracht zu bleiben, was vom Kläger aber ohnehin zuerkannt wurde.

Ergänzend ist noch zum Einwand des Dissenses Folgendes auszuführen:

Dissens liegt vor, wenn weder der Wille noch die Willenserklärung der Kontrahenten übereinstimmen (2 Ob 40/05d mwN). „Versteckter Dissens" bedeutet, dass die Parteien überzeugt sind, sich geeinigt zu haben, dies aber nicht zutrifft, weil jede Partei den äußerlich übereinstimmenden Willenserklärungen ein anderes Verständnis beilegte. Dabei ist aber auch entscheidend, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Sinn aneinander vorbeigehen, ohne dass dies den Parteien bewusst wird, das heißt also, einen unterschiedlichen objektiven Erklärungswert hatten. Decken sich die Willenserklärungen äußerlich und umfassen sie alle wesentlichen Vertragspunkte, kann demnach von einem versteckten Dissens nur bei objektiv mehrdeutigen oder unvollständigen Erklärungen bei gleichzeitiger Nichtübereinstimmung des Gewollten gesprochen werden, wobei der objektive Erklärungswert unter Umständen mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Maßgebend sind daher nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien, sondern es ist die Frage zu klären, ob die Willenserklärungen bei Beurteilung ihres objektiven Erklärungswertes taugliche Grundlage für einen Vertragsabschluss sein können. Nur wenn die Mehrdeutigkeit einer Erklärung auch im Wege der Auslegung nach den §§ 914 f ABGB nicht beseitigt werden kann und die Abweichung des beiderseitigen Vertragswillens einen Hauptpunkt betrifft, kommt von Anfang an kein Vertrag zu Stande (2 Ob 40/05d; RIS-Justiz RS0014701, RS0014704).

Von einer solchen Zweideutigkeit oder Unvollständigkeit kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Vielmehr ist von objektiv korrespondierenden Erklärungen auszugehen, die im vorgenannten Sinn auszulegen sind.

Zum von der Nebenintervenientin erhobenen Irrtumseinwand ist auszuführen, dass die bisherigen Feststellungen keinen sicheren Schluss darauf zulassen, dass dem Kläger ein Irrtum der Beklagten auffallen hätte müssen.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren, allenfalls nach weiteren Erörterungen mit den Streitteilen, Feststellungen zu treffen haben, welche eine Beurteilung ermöglichen, ob und in welcher Höhe der Kläger die Zahlungen eines Differenzanspruches aus dem Deckungserfordernis bzw der Schwankungsrückstellung an die Pensionskasse (siehe 8 ObA 131/04d) begehren kann.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.