VfGH vom 17.09.2013, B387/2012

VfGH vom 17.09.2013, B387/2012

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde im Anlassfall nach bereinigter Rechtslage; Kostenzuspruch

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Der Beschwerdeführer ist seit 1993 Inhaber eines Handelsgewerbes am Standort 9500 Villach. Am Sonntag, den , hielt er seine Betriebsstätte um 17.45 Uhr geöffnet, obwohl es sich bei der Stadt Villach um kein in der Anlage B zu § 3 Abs 1 Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010 angeführtes Gebiet handelt. Der Geschäftsgruppenleiter des Magistrats der Stadt Villach erstattete deshalb beim Leiter der Strafabteilung des Magistrats der Stadt Villach Anzeige wegen der Verwaltungsübertretung nach § 11 iVm § 3 Öffnungszeitengesetz 2003 iVm § 3 Abs 2 Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010. Nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung und einer Äußerung des Beschwerdeführers in einem Schriftsatz vom wurde der Beschwerdeführer als Inhaber eines Handelsgewerbes am Standort 9500 Villach iSd § 21 VStG durch Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach ermahnt, da er diese Betriebsstätte am Sonntag, den um 17.45 Uhr geöffnet gehabt hätte, obwohl Verkaufsstellen, für die nicht durch Verordnungen bestimmte Öffnungszeiten festgelegt wurden, an Samstagen nach 18.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen und an Montagen bis 6.00 Uhr geschlossen zu halten seien. Dem Beschwerdeführer wurde die Verwaltungsübertretung nach § 368 GewO 1994 iVm §§3 und 11 Öffnungszeitengesetz 2003 in Bezug auf § 3 Abs 2 Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010 angelastet.

2. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Handelsgewerbes auf Grund der Regelung des § 3 Öffnungszeitengesetz 2003 verpflichtet gewesen sei, seine Verkaufsstelle am Sonntag, den geschlossen zu halten. Die Stadt Villach zähle laut Anlage B der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010 nicht zu den sogenannten Saisonorten für die Wintersaison, sodass ein Verkauf von Waren iSd § 3 Abs 1 Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010 unzulässig gewesen sei. Da der Beschwerdeführer in seinem Berufungsschriftsatz kein Vorbringen gegen den eigentlichen Ausspruch einer Ermahnung iSd § 21 VStG erstattet habe, werde, ohne die Frage des Vorliegens der Schuld zu relevieren, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Villach verwiesen. Der erkennende Senat sehe sich nicht veranlasst, die Gesetzmäßigkeit der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010 durch den Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen und einen Antrag gemäß Art 139 B-VG zu stellen. Zufolge erwiesener Übertretung der Verwaltungsvorschriften habe kein Grund für eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides vorgelegen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

4. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 3 Abs 2 sowie der Anlage B der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom , hinsichtlich der Festlegung von Öffnungszeiten und Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe (Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010), LGBl 29/2010 idF LGBl 67/2011, ein. Mit Erkenntnis vom , V38/2013, sprach er aus, dass diese Bestimmungen gesetzwidrig waren.

5. Die Beschwerde ist – wie sich aus dem Erkenntnis im Verordnungsprüfungsverfahren ergibt – zulässig. Sie ist aber im Ergebnis nicht begründet:

Die Entscheidung über die Beschwerde hat gemäß Art 139 Abs 6 B-VG nach der bereinigten Rechtslage zu erfolgen. Der Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der genannten Bestimmungen führt zu keiner anderen Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers.

6. Da der Beschwerdeführer der Sache nach nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen behauptet hat, ist nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg 15.432/1999, 16.553/2002, 19.682/2012).

7. Die Beschwerde ist daher abzuweisen (§19 Abs 4 erster Satz und Z 2 VfGG).

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. Da die Beschwerde insoweit Erfolg hatte, als sie zum Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der im Beschwerdefall präjudiziellen Bestimmungen geführt hat, ist dem Beschwerdeführer der Ersatz der Prozesskosten zuzusprechen (vgl. zB VfSlg 6505/1971, 14.682/1996, 16.787/2003, 17.680/2005). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.