VfGH vom 11.12.2009, B385/09

VfGH vom 11.12.2009, B385/09

Sammlungsnummer

18951

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem AuslBG nach Übernahme einer Zahlungsverpflichtung im Rahmen einer gütlichen Einigung vor dem EGMR bzw nach Zuerkennung einer Entschädigung wegen festgestellter Konventionsverletzung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom

wurden über den Beschwerdeführer vier Geldstrafen in Höhe von je S 20.000,-- (je 2,5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zusammen S 80.000,-- (10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er gegen § 28 Abs 1 Z 1 lita iVm § 3 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), verstoßen habe. Der Beschwerdeführer habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als vertretungsbefugtes Organ der M Bau-Handelsges.m.b.H zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin auf einer Baustelle in 1210 Wien vier ausländische Arbeitskräfte ohne Beschäftigungsbewilligung, gültige Arbeitserlaubnis oder gültigen Befreiungsschein beschäftigt habe.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde mit dem am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch mündliche Verkündung erlassenen, am ausgefertigten und am zugestellten Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS Wien) bestätigt.

1.2. Die dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (B767/99). Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Beschluss vom als unbegründet ab ().

1.3. In der Folge erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), in der er eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK geltend machte. Mit Urteil vom wurde die Rechtssache aus der Liste der offenen Fälle gestrichen, da eine gütliche Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der Republik Österreich, die sich zu einer Zahlung von € 6.500,-- verpflichtet hatte, erzielt worden war (EGMR , Fall Müller v. Austria Nr. 3, Appl. 38.412/04).

In seinem Urteil führt der EGMR insbesondere folgendes aus:

"Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis und ist davon überzeugt, dass die Einigung auf Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen festgelegt sind, erfolgt ist. Dem Gerichtshof sind keine öffentlichen Interessen ersichtlich, die eine Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde erfordern (Art37 Abs 1 EMRK). Angesichts der oben getroffenen Ausführungen ist es angebracht, die Rechtssache aus der Liste der anhängigen Fälle zu streichen."

1.4. Am beantragte der Beschwerdeführer beim UVS Wien die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 3 AVG mit der Begründung, es sei nunmehr die dem letztinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegte Vorfrage von dem zuständigen Gericht anders entschieden worden. In der gütlichen Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der Republik Österreich sei anerkannt worden, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist nach Art 6 Abs 1 EMRK verletzt worden sei. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hätte die Verwaltungsstrafbehörde die überlange Verfahrensdauer und Grundrechtsverletzung als Milderungsgrund berücksichtigen müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. In der Begründung wird ausgeführt:

"Entgegen dem Antragsvorbringen war die Frage einer überlangen Verfahrensdauer keine Vorfrage, die der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bei seiner Entscheidung zu beurteilen hatte, und hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über diese Frage auch nicht als zuständiges Gericht entschieden.

Vielmehr hat der Gerichtshof lediglich entschieden, auf Grund des zwischen dem Antragsteller und der Republik Österreich geschlossenen Vergleichs, den bei ihm anhängigen Fall aus der Liste der offenen Verfahren zu streichen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gerichtlicher Vergleich jedoch kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs 1 Z 3 AVG (vgl. , mit weiteren Judikaturhinweisen)."

2. In der gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK und auf eine wirksame Beschwerde nach Art 13 EMRK verletzt zu sein, und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Zur Rechtslage:

Die von der belangten Behörde angewendete Bestimmung des § 69 Abs 1 Z 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 158/1998, lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. - 2. [...]

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde."

Die Artikel 37 bis 39 der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. 210/1958 idF BGBl. III 30/1998, lauten:

"Artikel 37 - Streichung von Beschwerden

(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, daß


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a)
der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,


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b)
die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder


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c)
eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.

Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.

(2) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.

Artikel 38 - Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung

(1) Erklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so


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a)
setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren;


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b)
hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.

(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulich.

Artikel 39 - Gütliche Einigung

Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register."

2.1. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde mit der Auffassung, die überlange Verfahrensdauer sei im innerstaatlichen Verfahren nicht Vorfrage gewesen und daher auch im Wiederaufnahmeverfahren unbeachtlich, Willkür geübt und das Gesetz denkunmöglich angewendet habe. Eine Verurteilung der Republik Österreich sei ausschließlich deshalb unterblieben, weil diese in die - ihr vom EGMR ausdrücklich nahe gelegte - gütliche Einigung eingewilligt habe. Die Republik Österreich sei schon zweimal in einer gleichartigen Verwaltungsstrafsache wegen überlanger Verfahrensdauer durch den EGMR verurteilt worden (s. EGMR , Fall Müller v. Austria, Appl. 12.555/03, sowie EGMR , Fall Müller v. Austria Nr. 2, Appl. 28.034/04). Die belangte Behörde habe übersehen, dass die Berücksichtigung der Verfahrensdauer insbesondere im Rahmen der Strafzumessung in grundrechtswidriger Weise unterlassen worden sei.

Darüber hinaus verkenne die Behörde die Rechtsqualität einer Streichung aus der Liste der offenen Verfahren. Diese sei einem gerichtlichen Vergleich nicht gleichzusetzen. Die Ansicht der Behörde, dass eine Verurteilung durch den EGMR zur Verwirklichung des Wiederaufnahmegrundes erforderlich wäre, sei denkunmöglich. Im Strafrecht habe der Oberste Gerichtshof seine Kompetenz zur Erneuerung des Strafverfahrens sogar auf den Fall ausgeweitet, dass in der Sache noch keine verurteilende Entscheidung des EGMR vorliege.

2.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht geltend gemacht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieses Verfahrens auch nicht entstanden.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte oder wenn die belangte Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2.3. Wird eine Beschwerde vom EGMR für zulässig erklärt, setzt der Gerichtshof die Prüfung der Beschwerde fort; er unternimmt aber gleichzeitig den Versuch, eine gütliche Einigung zu erzielen (Art38 Abs 1 litb EMRK). Kommt eine solche zustande, bestätigen die Parteien deren Inhalt in einer Erklärung. Der Gerichtshof genehmigt das Ergebnis erst nach einer Prüfung, ob die Einigung auf der Grundlage der Achtung der konventionsrechtlich anerkannten Menschenrechte getroffen wurde; in diesem Fall streicht er die Rechtssache mit Urteil aus dem Register (Art39 EMRK). Inhalt einer gütlichen Einigung ist in der Regel wie im vorliegenden Fall die Zuerkennung einer bestimmten Geldsumme, ohne dass der betreffende Staat formell das Eingeständnis einer Konventionsverletzung abgibt. Die Streichung auf Grund einer erfolgten gütlichen Einigung beendet den Rechtsstreit zwischen den Parteien wie jedes andere Urteil. Es gibt allerdings weder eine obsiegende, noch eine unterlegene Partei. Zur behaupteten Konventionsverletzung wird im Urteil nicht Stellung genommen (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention2, 1999, § 12 Rz 220; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, 2009, § 13 Rz 56).

Wesentlich ist, dass die gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen anerkannt sind, erreicht werden muss (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention3, 2009, Art 38 Rz 8). Erfordert es die Achtung der in der Konvention anerkannten Menschenrechte, so setzt der EGMR die Prüfung einer Beschwerde fort. Ist dies nicht der Fall, ist davon auszugehen, dass die behauptete, allenfalls erfolgte Konventionsverletzung mit einer gütlichen Einigung abgegolten ist und keine weiteren Ansprüche, die sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben hätten können, bestehen.

Allfällige Ansprüche der Partei, welche eine Konventionsverletzung behauptet, sind mit der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung durch die Republik Österreich im Rahmen der gütlichen Einigung erledigt. Dies ergibt sich auch aus der in Art 44 EMRK festgelegten Endgültigkeit der Urteile des EGMR.

2.4. Nach Art 46 EMRK sind die Vertragsstaaten in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, verpflichtet, das endgültige Urteil des EGMR zu befolgen. Es obliegt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR dem betroffenen Staat, die Mittel zu wählen, die in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung heranzuziehen sind, um den Verpflichtungen gemäß Art 46 EMRK nachzukommen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, wonach in jedem Fall einer vom EGMR festgestellten Konventionsverletzung das Verfahren innerstaatlich wiederaufzunehmen ist, kann aus der EMRK nicht abgeleitet werden (VfSlg. 16.747/2002). Dies gilt in der hier vorliegenden Rechtssache umso mehr, als im Urteil nicht einmal eine Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR erfolgt ist.

Der belangten Behörde kann weder denkunmögliche Gesetzesanwendung noch willkürliches Verhalten wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage vorgeworfen werden, wenn sie davon ausgeht, dass kein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 3 AVG vorliegt und der Wiederaufnahmeantrag daher abzuweisen ist. Die Behörde hat sich ausführlich und in nachvollziehbarer Weise mit dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ob dabei die Auslegung des § 69 Abs 1 Z 3 AVG in jeder Hinsicht rechtsrichtig ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.

3. Der Beschwerdeführer behauptet auch eine Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren (Art6 Abs 1 EMRK) sowie auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK).

Mit der Auffassung, dass es im Verwaltungsstrafverfahren keinen Rechtsbehelf gebe, um ein in einem Verfahren vor dem EGMR erwirktes Verfahrensergebnis innerstaatlich umzusetzen, habe die Behörde das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art 13 EMRK verletzt. Außerdem stelle die Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung eine Verletzung des Art 6 EMRK dar.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass Art 6 EMRK auf Wiederaufnahmeverfahren nicht anzuwenden ist (VfSlg. 14.076/1995, 16.245/2001).

Auch aus dem Blickwinkel des Art 13 EMRK kann der Verfassungsgerichtshof angesichts der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten keine Verfassungswidrigkeit erkennen. Der Gewährleistungsumfang des in Art 13 EMRK garantierten Rechts erstreckt sich auf "die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten", es handelt sich insofern um ein akzessorisches Recht. Im Lichte von 2.3. gibt es jedoch keine Ansprüche aus einem Konventionsgrundrecht, da mit der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung im Rahmen einer gütlichen Einigung allfällige Ansprüche aus der behaupteten Konventionsverletzung erledigt sind. Im Übrigen ist den Anforderungen des Art 13 EMRK durch die in Art 144 B-VG eingeräumte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Genüge getan (VfSlg. 18.222/2007).

4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.