OGH vom 26.02.2016, 8ObA4/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch, Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen 15.520 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , AZ 6 Ra 81/15a, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Über das Vermögen der beklagten Partei wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , AZ 25 S 18/16h, das Insolvenzverfahren (Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung) eröffnet.
Gemäß § 7 Abs 1 IO iVm § 181 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO, unterbrochen (RIS Justiz RS0103501). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amtswegen zu berücksichtigen (8 ObA 64/10k; 8 Ob 52/09v).
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber bis zur Fortsetzung des Verfahrens unzulässig (vgl RIS Justiz RS0036996). Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS Justiz RS0036752).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00004.16W.0226.000
Fundstelle(n):
UAAAD-98235